Aufbewahrung... Kat C
Verfasst: Sa 22. Jul 2017, 06:23
Danke für die Information.
Verwahrung von Schusswaffen
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres
ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine
sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor
unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
1. Novelle 2010 – RV zu BGBl. I 43/2010
Die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen ist derzeit nur insoweit auf Gesetzesebene
erfasst, als § 8 darauf abstellt, dass jemand als verlässlich gilt, wenn keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Damit werden aber
nur die Besitzer von Schusswaffen der Kategorien A und B und zwar nur durch die über
ihnen schwebende Gefahr der Entziehung ihrer waffenrechtlichen Bewilligung wegen
mangelnder Verlässlichkeit angehalten, ihre Schusswaffen sorgfältig zu verwahren. Nicht nur
dass es dadurch zu einer Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte kommt, gibt es
bislang keine Handhabe der Behörde gegenüber Besitzern von Schusswaffen der
Kategorien C und D, die über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügen und ihre
Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren. Eine gesonderte periodische Überprüfung der
Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 1 ist für Schusswaffen der Kategorien C und D nicht
vorgesehen.
Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1.
Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2.
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3.
Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4.
Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
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Überprüfung der Verwahrung
§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt
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