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Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 08:01
von Isegrim
Werte Wiederladergemeinde,

mit 1.Jänner 2011 ist die Sprengmittellagerverrordnung in Kraft getreten.

Hier ein Auszug:

Bewilligungsfreie Aufbewahrung
Aufbewahrung von Kleinmengen
§ 23. (1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.
(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn
1. dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,
2. es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,
3. es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und
4. er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.
(3) Weiters ist zur Eignung gemäß Abs. 2 erforderlich, dass geeignete Löschhilfen zur Verfügung stehen sowie die jeweils notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Bei angebrochenen Verpackungseinheiten sind Maßnahmen zu treffen, damit die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.
(5) Zündmittel dürfen ausschließlich in der Originalverpackung des Herstellers gelagert werden.
(6) Aus Anlass von Schießwettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen dürfen Schießmittel in einer Menge von bis zu zehn Kilogramm in einem verschlossenen Fahrzeug, in einem geschlossenen Behältnis und von außen nicht sichtbar aufbewahrt werden. Diese Art der Aufbewahrung darf nur für die unbedingt erforderliche Dauer erfolgen.

DVC

ISEGRIM

Sandman hat geschrieben:Passt wohl besser ins Waffenrecht

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 19:30
von -wolf-
gut, dass das nochmal angesprochen wurde, hätt ich glatt übersehen :shock:

... ich glaub, ich geh morgen mal nen kleinen Feuerlöscher und ne abschließbare Kiste kaufen :think:

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 19:40
von Charles
Ist diese Verordnung nicht für gewerbliche Betriebe?

Der Private hat damit nichts zu tun, oder?




Charles

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 19:44
von -wolf-
ja wie denn nun? :shock:

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 19:56
von Isegrim
Charles hat geschrieben:Ist diese Verordnung nicht für gewerbliche Betriebe?

Der Private hat damit nichts zu tun, oder?

Charles


Dem ist leider nicht so!! Auch als "Privater" hast du dich an die Mengen für die Lagerung zu halten und die sind zur Zeit mit 10 kg bzw 26 kg (siehe Voraussetzungen im § 17 dieser Verordnung) vorgegeben. Im Gegensatz zum "Alten Gesetz" da waren es nur max. 5 Kg!!!

Die Lager sind bis zum 1.Juli 2011 diesen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

Im Gewerbe benötigen Sprengmittellager eine gewerbebehördliche Genehmigung = eigenes Verfahren!

ISEGRIM

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 19:57
von sandman
Kannst Du bitte die Quelle angeben, da ich Probleme habe diesen Absatz im Sprengmittelgesetz zu finden:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl ... _I_121.pdf

Grüße

Sandman

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 20:12
von Isegrim
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl ... II_483.pdf

Hatte kein Problem im RIS nur unter Suchbegriff Sprengmittellagerverordnung eingeben und schon hatte ich das Ergebnis.

DVC

ISEGRIM

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 20:19
von sandman
Intressant funktioniert bei mir nicht.

WIe dem auch sei habe ich den link etwas verkürzt

Grüße

Sandman

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 22:19
von Charles
§17: Lager für geringe Mengen:

1; Der Raum hat ebenerdig und versperrbar zu sein.

6;Neben oder unmittelbar über oder unter dem Raum dürfen sich keine Wohnräume und sonstigen Räume zum Aufenthalt von Personen befinden.



Na super. Das heißt, ich müßte meine Wiederladewerkstatt und Pulveraufbewahrungsraum in einem, im Keller auflösen und im Erdgeschoß einrichten. In Wohnräume geht das nicht, also müßte die Garage herhalten. Das geht auch nicht, da das Garagenrolltor aus Plastik sowie Isolierschaum besteht und deshalb brennbar ist. Und brennbare Flüssigkeiten gibt es in der Garage auch, kein Wunder, ist ein Teil meiner Motorradsammlung drin in der Garage. Und über meiner Garage sind Wohnräume, neben der Garage auch.

Ja was nun?

Muß ich einen Überseecontainer in meinem Garten aufstellen nur zwecks Aufbewahrung der 10 Kilo Pulver? :tipphead:




Der leicht verärgerte Charles

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 22:33
von mgritsch
ruhig blut charles.
kleine mengen ist bereits mehr als für den ONU vorgeshen ist. die einzige relevante vorschrift hat der OP bereits zitiert. du hast doch nicht mehr als die 10 kg. ODER? 8-)

und diese verordnung gabs auch vorher bereits, da hat sich genaugenommen gar nix geändert mit 2011, keine substanzielle inhaltl. novelle jedenfalls.

lg
martin

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Sa 15. Jan 2011, 00:40
von Floody
...wie war das mit den Klägern und den Richtern...? :whistle:

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Sa 15. Jan 2011, 01:14
von Georg K
sandman hat geschrieben:Intressant funktioniert bei mir nicht.

Hast du "Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004" angeklickselt? "Bundesrecht konsolidiert" genügt anscheinend nicht.

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Sa 15. Jan 2011, 01:16
von Georg K
Charles hat geschrieben:Muß ich einen Überseecontainer in meinem Garten aufstellen nur zwecks Aufbewahrung der 10 Kilo Pulver? :tipphead:

Nö, mgritsch hat schon recht. §23 sagt dir, dass dich §17 nicht interessieren muss. 8-)

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Sa 15. Jan 2011, 01:44
von Charles
Georg K hat geschrieben:
Charles hat geschrieben:Muß ich einen Überseecontainer in meinem Garten aufstellen nur zwecks Aufbewahrung der 10 Kilo Pulver? :tipphead:

Nö, mgritsch hat schon recht. §23 sagt dir, dass dich §17 nicht interessieren muss. 8-)



Aaah, ok, vielen Dank! Notiz an mich: In Zukunft IMMER das komplettes Dokument durchlesen, nicht abschnittsweise... :oops:

§23 ist fein, da brauchts nur einen Feuerlöscher neben den Pulverdosen. Also alles halb so wild. Nun kann ich jetzt beruhigt schlafen :D


Charles

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Sa 15. Jan 2011, 13:41
von zaphod
@isegrim

Danke für den Link. Werde mir die VO mal in Ruhe durchlesen.

@Kommentar "Wo kein Kläger da kein Richter". Solange nichts passiert wird es niemanden auffallen. Sollte mal ein Feuer ausbrechen oder ähnliches passieren und sich plötzlich eine größere Menge Pulver in Rauch auflösen, könnte man uU blöd dastehen (Brandbeschleuniger, Versicherungsbetrug, böse Waffenbesitzer und Wiederlader, Gemeingefährdung,...).

Der Teufel schläft leider nicht :twisted:

Also gründet lieber eine Bank und zockt alle anderen ab. :whistle: Aber rechtzeitig absetzen wenn ihr keine supersaubere Weste habt :lol:

LG,
Zaphod