Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Verfasst: Do 20. Jan 2011, 12:16
(hab ich grade aktuell auf der NOELJV Seite entdeckt - und mal hier her gepostet - ggf. bitte in den Waffentechts-fred verschieben...)
Änderung des Zivildienstgesetzes ab 1.11.2010 in Kraft
Eine Änderung des Zivildienstgesetzes führte auch zur Prüfung des alten § 5 Abs. 5 ZDG. Dort ist ein Waffenverbot für Zivildienstpflichtige ("ex lege") festgehalten, das 15 Jahre lang ab der Zivildienstfeststellung gilt. An diesem Waffenverbot wird nicht gerüttelt., jedoch kann jetzt - seit 1.11.2010 - durch die neue Rechtslage jeder Zivildienstfplichtige für Zwecke u.a. der Ausübung der Jagd von der Sicherheitsdirektion auf Antrag in begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt erhalten.
Ein Musterantrag kann via "Download" heruntergeladen werden.
Eine Person, die die Jagdprüfung abgelegt hat - sich aber wegen des Waffenverbotes keine Jagdkarte in NÖ lösen konnte - kann jetzt unter Vorlage des Jagdprüfungs-Zeugnisses einen Bescheid erwirken, der das Waffenverbot für diese Zwecke (u.a. die Ausübung der Jagd) aufhebt. Dann steht einer Lösung der NÖ Jagdkarte nichts mehr im Wege.
Für die Jagdverbände bedeutet das, dass jene Prüfungskandidaten, die Zivildiener sind, sich nach erfolgreicher Jagdprüfung und nach einem solchen Bescheid der Sicherheitsdirektion auch tatsächlich eine NÖ Jagdkarte lösen können. Zivildiener können ganz normal die Jagdprüfung ablegen und vorher am Jagdkurs teilnehmen (auf behördlichen Schießplätzen kann nämlich das praktische Schießen durchgeführt und abgenommen werden).
Änderung des Zivildienstgesetzes ab 1.11.2010 in Kraft
Eine Änderung des Zivildienstgesetzes führte auch zur Prüfung des alten § 5 Abs. 5 ZDG. Dort ist ein Waffenverbot für Zivildienstpflichtige ("ex lege") festgehalten, das 15 Jahre lang ab der Zivildienstfeststellung gilt. An diesem Waffenverbot wird nicht gerüttelt., jedoch kann jetzt - seit 1.11.2010 - durch die neue Rechtslage jeder Zivildienstfplichtige für Zwecke u.a. der Ausübung der Jagd von der Sicherheitsdirektion auf Antrag in begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt erhalten.
Ein Musterantrag kann via "Download" heruntergeladen werden.
Eine Person, die die Jagdprüfung abgelegt hat - sich aber wegen des Waffenverbotes keine Jagdkarte in NÖ lösen konnte - kann jetzt unter Vorlage des Jagdprüfungs-Zeugnisses einen Bescheid erwirken, der das Waffenverbot für diese Zwecke (u.a. die Ausübung der Jagd) aufhebt. Dann steht einer Lösung der NÖ Jagdkarte nichts mehr im Wege.
Für die Jagdverbände bedeutet das, dass jene Prüfungskandidaten, die Zivildiener sind, sich nach erfolgreicher Jagdprüfung und nach einem solchen Bescheid der Sicherheitsdirektion auch tatsächlich eine NÖ Jagdkarte lösen können. Zivildiener können ganz normal die Jagdprüfung ablegen und vorher am Jagdkurs teilnehmen (auf behördlichen Schießplätzen kann nämlich das praktische Schießen durchgeführt und abgenommen werden).