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Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 13:56
von DonPapa
Ich hab da mal eine Frage. Darf man selbst geladene Munition weitergeben. Verkaufen.
Wie ist das rechtlich, wenn etwas passiert. Wie verhält sich das mit dem Finanzamt, wenn man die Munition verkauft und und und.
Wäre interessant zu erfahren.
Danke für eure Infos.
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 16:17
von Hirschberg
Darf man Semmeln verkaufen?
Ja, wenn man Bäcker oder Greissler ist!
Gewerbeordnung § 139.
Patronenprüfordnung § 1.
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 16:20
von oJo
Du machst dirs aber zu einfach, Gewerbsmäßig ist doch was anderes als ab und an etwas für Geld weiterzugeben...
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 16:29
von Hirschberg
oJo hat geschrieben:... Du machst dirs aber zu einfach, Gewerbsmäßig ist doch was anderes als ab und an etwas für Geld weiterzugeben...
Wo ist die Grenze, und wer legt sie fest...
Und "ausschließlich für den persönlichen Gebrauch" (Patronenprüfordnung) ist auch ziemlich eindeutig…
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 19:26
von gewo
oJo hat geschrieben:Du machst dirs aber zu einfach, Gewerbsmäßig ist doch was anderes als ab und an etwas für Geld weiterzugeben...
die rechtslage ist recht eindeutig
wiederladen nur fuer dich selber
genau genommen darfst ned mal wem die komponenten geben und er presst sie dir zusammen
quelle: siehe oben
aber wo kein klaeger da kein richter ....
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 19:35
von Heinzelmaennchen
aber wo kein klaeger da kein richter ....
Stimmt!
Nur sollte mit der wetergegebenen Muni was passieren, gibts möglicherweise beides: Käger und Richter....

Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 19:40
von gewo
Heinzelmaennchen hat geschrieben:aber wo kein klaeger da kein richter ....
Stimmt!
Nur sollte mit der weitergegebenen Muni was passieren, gibts möglicherweise beides: Käger und Richter....

vermutlich nur dann wenns ins auge geht ....
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 19:41
von titan
Gewerbsmäßigkeit liegt vor wenn Gewinnabsicht dahintersteht. Kann also auch bei einem einmaligen Verkauf bereits der Fall sein.
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 19:44
von gewo
titan hat geschrieben:Gewerbsmäßigkeit liegt vor wenn Gewinnabsicht dahintersteht. Kann also auch bei einem einmaligen Verkauf bereits der Fall sein.
gewerbsmaessigkeit kann auch bei handlungen bestehen welche - fuer diese einzelne handlung betrachtet - vorerst ohne gewinnabsicht vorgenommen werden, auf dauer gesehen jedoch eine gewinnabsicht im hintergrund stehen haben
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 20:52
von DonPapa
Ja, in manchen Vereinen ist es so, dass man seine eigenen Hülsen nicht mehr einsammeln darf, weil gewisse Leute diese brauchen. Der Hülsenrücklauf ist zu gering. Damit wird die selbst verschossene Munition teilweise oder komplett finanziert.
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 21:20
von Hane
Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen

Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 21:32
von DonPapa
Hane hat geschrieben:Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen

So einfach ist das nicht , der die Arbeit macht macht das auch nicht umsonst. Darum gehts ja gar nicht, viel problematischer ist die Haftung, wenn was passiert.An mich sind schon einige herangetreten, ob ich für sie lade. Das interessiert mich einfach nicht.
Einmal einen kleinen Fehler gemacht und schon ist man mit einem Bein im Knast oder Klage wegen Schmerzensgeldanspruch. Wenn jemand verletzt wird ist es aus mit Kameradschaft.
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 22:28
von gewo
Hane hat geschrieben:Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen

ich gebe zu der vergleich hinkt, aber das waere das selbe wie einen baumeister verein zu gruenden
auch wenn etwas vorgeblich oder tatsaechlich gemeinnuetzig betrieben wird muss man sich an die gesetzeslage halten ....
vereinen sind nur im gastgewerbe geringfuegige ausnahmen eingestanden worden, veranstaltungen 8 stunden im jahr, kantine max 20 tage usw .. ich hab die genauen werte ned im kopf, is ja ned mein ding ....
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Di 20. Feb 2018, 23:37
von oJo
gewo hat geschrieben:Hane hat geschrieben:Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen

ich gebe zu der vergleich hinkt, aber das waere das selbe wie einen baumeister verein zu gruenden
auch wenn etwas vorgeblich oder tatsaechlich gemeinnuetzig betrieben wird muss man sich an die gesetzeslage halten ....
vereinen sind nur im gastgewerbe geringfuegige ausnahmen eingestanden worden, veranstaltungen 8 stunden im jahr, kantine max 20 tage usw .. ich hab die genauen werte ned im kopf, is ja ned mein ding ....
Es gibt unmengen an Vereinen die Bauvorhaben realisieren. Wenn diese aus Ziviltechnikern, Maurern und Tischlern bestehen können sie das auch ganz ohne Dritte.
Vereine dürfen prinzipiell jedes Ziel verfolgen, so lang sie es nicht mit gewinnabsicht tuen. Ein Verein fürs Wiederladen ist bei weitem nicht so abwegig, auch lässt sich als Verein viel schneller eine Versicherungspolizze auftreiben.
Re: Wiederladen Rechtsgrundlagen
Verfasst: Mi 21. Feb 2018, 00:39
von gewo
oJo hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Hane hat geschrieben:Muss man halt einen Wiederlade-Verein ohne Gewinnabsicht Gründen

ich gebe zu der vergleich hinkt, aber das waere das selbe wie einen baumeister verein zu gruenden
auch wenn etwas vorgeblich oder tatsaechlich gemeinnuetzig betrieben wird muss man sich an die gesetzeslage halten ....
vereinen sind nur im gastgewerbe geringfuegige ausnahmen eingestanden worden, veranstaltungen 8 stunden im jahr, kantine max 20 tage usw .. ich hab die genauen werte ned im kopf, is ja ned mein ding ....
Es gibt unmengen an Vereinen die Bauvorhaben realisieren. Wenn diese aus Ziviltechnikern, Maurern und Tischlern bestehen können sie das auch ganz ohne Dritte.
Vereine dürfen prinzipiell jedes Ziel verfolgen, so lang sie es nicht mit gewinnabsicht tuen. Ein Verein fürs Wiederladen ist bei weitem nicht so abwegig, auch lässt sich als Verein viel schneller eine Versicherungspolizze auftreiben.
aber damit kommst doch ned aus den gesetzlichen pflichten raus
buechsenmachergewerbeberechtigung ( waffenhandel reicht nicht aus) fuers laden selber
und laufend der ganze CIP kram beim beschussamt wenn du die wiedergeladene patrone nicht selber verschiessen sondern weitergeben willst