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Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 14:02
von chris01
Ich darf ohne WP innerhalb meiner eingefriedeten Liegenschaft führen.
Angenommen die Einfriedung ist eine Steinmauer mit einem Alutor und einem Alutürl.
- Was ist wenn das Tor offen ist (weil z.B. den ganzen Tag Autos fahren)?
- Was ist wenn das Türl zwar geschlossen aber nicht versperrt?
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 14:17
von Robiwan
Ja darfst du. Der Zustand des Tores ist m.E. unerheblich.
Aber auch wenn es rechtlich gedeckt ist, würde ich vorher abklären ob und wer dich sehen könnte. Ein Nachbar könnte in einem Anflug von (irrationaler) Angst die Polizei anrufen. Je nach dem wie deine Situation ist, würde ich ggfs. vorher etwaige Missverständnisse im Vorfeld ausschließen. Aber ich gehöre aber eher zu denen die lieber einmal zu oft fragen als dass sie dann die Cobra in der Wohnung haben

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Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 14:17
von gewo
chris01 hat geschrieben:Ich darf ohne WP innerhalb meiner eingefriedeten Liegenschaft führen.
Angenommen die Einfriedung ist eine Steinmauer mit einem Alutor und einem Alutürl.
- Was ist wenn das Tor offen ist (weil z.B. den ganzen Tag Autos fahren)?
- Was ist wenn das Türl zwar geschlossen aber nicht versperrt?
Servus
Bei der „einfriedung“ geht es vor allem darum ob einem unbeeinflussten beobachter unzweifelhaft klar ist das der Bereich hinter der einfriedung „privat“ und nicht öffentlich ist.
Es geht jedenfalls nicht darum wie schwer die einfriedung zu überwinden ist.
Immer geöffnetes Tor ist allerdings nicht gut. Ohne eine große Tafel „Privatbesitz, Zugang verboten“ würde ich das für heikel halten
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 14:21
von chris01
Danke!
@Robiwan: Es war eine hypothetische Frage. Ich habe nicht vor mit Selbstlader und Pistole den Rasen zu mächen

Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 14:24
von HS911
endgültige antwort kriegst du wohl nur vor gericht.
so duster erinnere ich mich an ein urteil, wo ein steinbruch (o.ä.) als eingefriedet gegolten hat, auch wenn die einfahrt offen war. aber zeiten ändern sich, rechtsmeinungen auch und ob man das heute gleich sieht?
p.s.: wenn du führst um ein höheres niveau sicherheit herzustellen, würds dann nicht von haus aus sinn machen zugänge zu schließen und zu versperren?
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 14:41
von Robiwan
Vielleicht hat ja jemand hier Zugriff:
https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.HL0920061397Ich korrigiere mich, lt. VwGH 3391/78 muss die Einfriedung lückenlos sein.
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Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 15:45
von gewo
es gibt irgendwo im RIS ein deutlich neueres urteil in dem in der instanz auch eine offene nicht geschlossene kette einer zufahrt zu einem steinbruch ( am drei seiten 8meter hohe waende, auf der vieren seite buero, arbeits und lager container, mit der erwaehnten durch eine kette gesicherten breiten durchfahrt fuer lastfahrzeige) mit links und rdchts schilder „privatbesitz, zugang verboten) als ordnungsgemaesse einfriedung erachtet wurde
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 16:32
von Stefan85
Kann es sein das du nachfragst weil du oder ein bekannter von dir im Wachdienst arbeitet?
Führen einer Waffe nur mit wbk in nem eingefriedeten Grundstück, Spart denn wp. Gerade bei Standposten eine gute Frage. Für dich als Absicherung dass der Chef keinen Blödsinn geredet hat.
Falls ich falsch liege sorry.
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 21:08
von mastercrash
Stefan85 hat geschrieben:Kann es sein das du nachfragst weil du oder ein bekannter von dir im Wachdienst arbeitet?
Führen einer Waffe nur mit wbk in nem eingefriedeten Grundstück, Spart denn wp. Gerade bei Standposten eine gute Frage. Für dich als Absicherung dass der Chef keinen Blödsinn geredet hat.
Falls ich falsch liege sorry.
Dann bräuchte es aber noch die nachweisbare Einwilligung zum Führen der Waffe aller zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten...
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 22:31
von Glock1768
Aller berechtigten Personen oder des Eigentümers?
Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: So 1. Apr 2018, 22:51
von Bell
zur „benützung“ berechtigten, nicht zum „anwesendsein“ berechtigten!
die liegenschaft gehört jemandem oder er hat sie gemietet/gepachtet. derjenige hat das recht sie zu benützen. anderen kann er das recht einräumen, sich dort aufzuhalten.
wenns mir der chef erlaubt, brauch ich nicht von allen kollegen das OK.
wenn ich es mir selbst zu hause (oder in meiner firma) erlaube, kanns mir auch kein besucher untersagen, weil dem würd ich halt dann die erlaubnis zum anwesendsein entziehen.
selbst ein miteigentümer kann es IMHO nicht untersagen.
ist wie beim sorgerecht für kinder: beide haben das 100%ige recht (eigentlich ist es ja eine pflicht!) und können den anderen nicht einschränken.
nachtrag: wenn das haus aber zB „ihr“ gehört und „er“ nur dort gemeldet ist, würds natürlich anders ausschauen.
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 07:02
von burggraben
Bell hat geschrieben:selbst ein miteigentümer kann es IMHO nicht untersagen.
ist wie beim sorgerecht für kinder: beide haben das 100%ige recht (eigentlich ist es ja eine pflicht!) und können den anderen nicht einschränken.
Glaube das stimmt so nicht. Der Keplinger sagt im Praxiskommentar:
Sind mehrere benützungsberechtigt, so ist die Zustimmung aller notwendig.
und beruft sich dabei auf RV zu BGBl. I 12/1996. Wenn ich jetzt richtig gegoogelt hab dann ist das diese verstaubte Regierungsvorlage aus 1996:
https://www.sbg.ac.at/ssk/bgbl/1997_i_012_rv457.pdfDaraus ergibt sich der Hintergrund der Überlegung wieso die Zustimmung aller Benützungsberechtigten notwendig ist - weil man dabei an die allen zugänglichen Bereiche in Mehrparteienhäusern und Wohntürmen gedacht hat.
Demnach könnte diese Ausnahmeregelung im Hauseingang eines von mehreren Mietern bewohnten Hauses nur dann Platz
greifen, wenn die Zustimmung aller zur Benützung dieses Hauseinganges Berechtigten vorliegt.
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 07:24
von cas81
Unterscheide Eigentümer (zB Vermieter) und Benutzungsberechtigte(r) (zB Mieter)
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Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 08:13
von burggraben
cas81 hat geschrieben:Unterscheide Eigentümer (zB Vermieter) und Benutzungsberechtigte(r) (zB Mieter)
Das ist klar, ich versteht jetzt aber nicht was du mir damit sagen willst? Es geht nicht um Eigentümer im Gesetz, sondern nur um Benutzungsberechtigte, das kann der Eigentümer sein oder auch ein anderer. Das ändert aber nix daran dass es die Zustimmung aller Benutzungsberechtigten erfordert, so wie ich das lese könnte das theoretisch wohl auch ein Mix aus Eigentümer und Benützungberechtigten sein. Wenn zB ein Eigentümer einer Turms mit 20 Wohnungen das Penthouse oben selber bewohnt und die 19 anderen Wohnungen vermietet dann sind im Treppenhaus 20 Parteien benützungberechtigt. Bei 1 Partei entsteht dieses Nutzungsrecht durch Eigentum, bei den 19 anderen durch den Mietvertrag. Der Eigentümer kann jetzt meiner Einschätzung nach nicht sich selbst das Recht im Treppenhaus zu führen einräumen, sondern muss alle Benützungberechtigung zuerst fragen. Als schlauer Eigentümer schreibt er das von Anfang an in den Mietvertrag, aber trotzdem braucht es wohl die Zustimmung der 19 anderen. Was bringt hier die Unterscheidung in Eigentümer und Benützungsberechtigten?
Re: Führen in eingefriedeter Liegenschaft
Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 08:49
von Robiwan
Gehe ich Recht in der Annahme, dass im Falle eines Betriebsgeländes/Büros der Nützungsberechtigte die Firma ist, und somit der Chef oder ein Handlungsbevollmächtigter die Zustimmung erteilen kann? Oder müssen auch die restlichen Angestellten zustimmen? Letzteres kann ich mur zwar nicht vorstellen, aber wer weiß...
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