Altbestand bis 14.12.2019 kaufen??
Verfasst: Do 11. Okt 2018, 19:02
Hallo,
als letzter Absatz des gegenständlichen Entwurfes findet sich folgender, unscheinbarer Text:
(21) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 6 bis 11, § 17 Abs. 3, die Überschrift des 5. Abschnitts samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 30 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 3, § 33a Abs. 1, die Überschrift zu § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 1, 2a, 4 und 5, § 35 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 7, § 55 Abs. 1 Z 9 bis 13, § 56 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 13 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 31 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft. Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.
Sollten die technischen oder organisatorischen Vorraussetzung nicht vorliegen sogar noch später.
Also keine Notwendigkeit von last minute shopping?
lg
Bax
als letzter Absatz des gegenständlichen Entwurfes findet sich folgender, unscheinbarer Text:
(21) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 6 bis 11, § 17 Abs. 3, die Überschrift des 5. Abschnitts samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 30 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 3, § 33a Abs. 1, die Überschrift zu § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 1, 2a, 4 und 5, § 35 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 7, § 55 Abs. 1 Z 9 bis 13, § 56 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 13 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 31 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft. Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.
Sollten die technischen oder organisatorischen Vorraussetzung nicht vorliegen sogar noch später.
Also keine Notwendigkeit von last minute shopping?
lg
Bax