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§ 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 18:14
von chili77
Im neuen Waffengesetz heißt es.

§ 11b (4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist
überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des
Schießsports erforderlich ist.

Aber was heißt das nun für uns?
Welche Vereine/Verbände entsprechen denn diesen Kriterien?
Da steht ja nicht daß man dort Mitglied sein muß.
Es steht auch nicht daß es für jede Waffe, sondern nur für „eine solche Waffe“ bestätigt werden muß.

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 18:19
von Warnschuss
Wie im anderen Thread gesagt, erfüllt die IPSC Austria bestimmt diese Anforderung.

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 18:20
von susi
Dort muß ich Mitglied werden?

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 18:26
von chili77
Das ist die Frage.
„Ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband“ muß bestätigen daß „eine solche Waffe“ zur Ausübung des Schießsportes benötigt wird.
Dort steht nicht daß Du Mitglied sein mußt.
Dort steht nichts von Deiner Waffe.
Wenn die IPSC Austria bestätigt daß man für IPSC Rifle einen HA mit großem Magazin braucht, und für Handgun Open ein Mag mit 21 Schuß,... wäre alles erledigt.

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 18:30
von bino71
Ich interpretiere es so:
IPSC Austria muß Bewebe haben, wo Deine AR/AK/... verwendet wird.
Würde aber auch heißen, wenn diese nicht wollen, daß Du mit der AK oder anderen AR Derivaten schießen darfst, wären auch keine langen Magazine dafür erforderlich.

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 18:35
von silverstar
Und in der Übergangszeit kann man die Ausnahmegenehmigung über den Altbestand deklarieren? Man wird dann vermute ich eine neue WBK bekommen mit einem eintrag für die betreffende Waffe Kat A ?

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 19:10
von bino71
Wo siehst Du eine Übergangszeit? Was willst deklarieren?

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 19:14
von silverstar
Im konkreten Fall ein 20 Schuss Mag das die Kapazität meiner FFW auf gesamt 30 Stk erhöht! (Mauser C96 derzeit kat B)

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 19:17
von bino71
Sorry Siilverstar, was hat das mit dem Thread zu tun?
Du hast eine Kat B mit mehr als 20 Schuss, also wird es in den kommenden Monaten eine Definition geben, was Du am 14.12.2019 machen mußt, damit Du eine Ausnahmegenehmigung bekommst, weil eben Kat A.

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 19:20
von silverstar
alles klar danke dann bitte den Beitrag verschieben oder Löschen !

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 19:40
von chili77
Das Problem ist folgendes.

Du hast eine Glock mit einem Magazin das mehr als 20 Schuß faßt.
Du mußt nachweisen daß Du Sportschütze bist. Das ist recht einfach. Dein Verein muß 1 Training pro Monat oder 3 Bewerbe pro Jahr bestätigen.
Zusätzlich muß ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigen, daß eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Wenn sich kein solcher Verband findet der uns allen dies bestätigt hat sich das angeblich ach so einfache Kat A Magazine besitzen erledigt.

Im IPSC Regelment steht nirgends daß Du nicht mit 10 Schuß Magazinen antreten darfs. Du wärst zwar nicht konkurrenzfähig, aber als Bestätigung daß sie erforderlich sind reicht die Möglichkeit große Magazine zu nutzen nicht.

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 19:44
von silverstar
Ich dachte dass der Altbestand ohne diesem Tam Tam umgeschrieben wird ?

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 19:46
von chili77
Müßte dann im 11er nicht irgendwo „ausgenommen Altbestand“ stehen?
Keine Ahnung.
Wenn sich keiner findet der sagt daß man das Zeug braucht?

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 19:51
von silverstar
Da es sich dabei um ein seltenes Stück (Aufsteckmagazin ) handelt das mW seit mehr als 50 Jahren nicht mehr hergestellt wird sehe ich genau da das Problem!

Re: § 11b (4)

Verfasst: Mi 21. Nov 2018, 20:10
von HowlingWolf
silverstar hat geschrieben:Ich dachte dass der Altbestand ohne diesem Tam Tam umgeschrieben wird ?

Siehe § 58 Abs. 13:

WaffG Entwurf hat geschrieben:Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 (Anm.: 14.12.2019) melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.


Edit: Abs.13 statt Abs.14, der Text war eh schon der von Abs.13... :shifty: