Luftdruckwaffen sind im WaffG insofern geregelt als im
§45 steht:
§ 45. Auf
....
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder
unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben
werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
.....
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis
49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52
bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
das heißt, § für § ausgewertet:
§1 -> ja, es handelt sich um eine waffe im sinne des WaffG
§2 -> ja, es ist eine schusswaffe
§6, 7 -> besitz ist innehaben, dabeihaben ist führen
§8, 9, 10 -> verläßlichkeit, EWR bürger, ermessen - praktisch nicht von großer relevanz.
§11 -> erst ab 18 erlaubt!
§12, 13 -> waffenverbot gilt auch für luftdruck!
§14 -> auf schießstätten darf auch unter 18 jahren besessen werden
§15, 16 -> urkunden - praktisch nicht von großer relevanz.
§17 -> verbotene waffen, hier vor allem relevant: "...die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;" -> JA SD IST VERBOTEN, auch am LG!§35 -> führen nur mit WP! eine Lupi spazierenführen ist kein kavaliersdelikt!§36 -> EFWP
§37 -> Ausfuhr & Einfuhr - wird jedoch durch 1. Durchführungsverordnung §7 wieder aufgehoben, somit import zumindest aus der EU frei
§38 -> Mitbringen: zB ein deutscher braucht auch für einen Lupi Wettkampf einen EFWP wenn er mit eigener Waffe nach AT reist!
§40 -> Führen mitgebrachter waffen (WP für touristen

)
§44 -> Einstufung durch behörde
§45 -> ebendieser
§46 -> ausnahme für theater & post
§47 -> gesetz gilt nicht für behörden
§48, 49 -> Behördenzuständigkeit, Instanzenzug
§50 -> Strafrahmen bis zu 1 Jahr gefängnis für verbotenen besitz von SD! 2 Jahre bei großer anzahl bzw. gewerbsmäßig! nicht zu bestrafen bei freiwilligem abgeben.
§51 -> bis zu 3.600 EUR geldstrafe für verbotenes führen! 360 EUR geldstrafe für alle anderen verstöße!§52 bis 57 -> verfall bei verstoß, durchsuchungsermächtigung, personenbezogene daten, informationssammlung, übergangsbestimmungen vom alten WaffG - praktisch nicht von großer relevanz.
NICHT anzuwenden ist zB §41 -> luftdruckwaffen zählen nicht für die "20er" regel bzgl melden / verwahrung!
ACHTUNG: ab kaliber 6mm ist die luftdruckwaffe wie eine gewöhnliche kat. C zu sehen! (bzw. B im falle von pistolen -> WBK!)
so, ich denke das ist eine vollständige darstellung wie das mit der luft so ist.
EDIT: §37 aussage korrigiert nachdem auf Durchführungsverordnung gestoßen!
lg
Martin