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Nicht EWR Bürger auf behördlich genehmigten Schießstand

Verfasst: Fr 21. Dez 2018, 13:19
von Stoffel
Hallo,
ich habe einen Mitarbeiter, der chinesischer Staatsbürger ist und gerne einmal schießen würde. Betrifft das Waffenverbot für nicht EWR Bürger auch behördlich genehmigte Schießstätten oder kann er einmal mit mir schießen gehen?

LG
Stoffel

Re: Nicht EWR Bürger auf behördlich genehmigten Schießstand

Verfasst: Fr 21. Dez 2018, 13:21
von gewo
Stoffel hat geschrieben:Hallo,
ich habe einen Mitarbeiter, der chinesischer Staatsbürger ist und gerne einmal schießen würde. Betrifft das Waffenverbot für nicht EWR Bürger auch behördlich genehmigte Schießstätten oder kann er einmal mit mir schießen gehen?
LG
Stoffel


nach mehrfachem nachlesen habe ich es nicht gefunden
ich denke es gibt zwar ein verbot des besitzes und der innehabung
dieses trifft jedoch auf behoerdlich genehmigten schiesstaenden nicht zu

auskunft ohne gewehr ;-)

Re: Nicht EWR Bürger auf behördlich genehmigten Schießstand

Verfasst: Fr 21. Dez 2018, 13:31
von Balistix
§11a WaffG normiert ein Erwerbs-, Besitz- und Führverbot ua für Drittstaatsangehörige. §14 WaffG macht genau von diesen Verboten Ausnahmen für behördlich genehmigte Schießstätten.

Das passt also, kannst ihn mitnehmen.

(Die Frage, ob er gemäß §11a Abs 2 WaffG überhaupt vom Verbot erfasst ist - nämlich nur dann, wenn er KEINEN Daueraufenthaltstitel hat - kann somit dahinstehen.)

Re: Nicht EWR Bürger auf behördlich genehmigten Schießstand

Verfasst: Fr 21. Dez 2018, 13:34
von FFWGK
Wenn kein Waffenverbot nach §12 besteht fällt mir kein Grund ein warum er nicht schießen dürfte.

Re: Nicht EWR Bürger auf behördlich genehmigten Schießstand

Verfasst: Fr 21. Dez 2018, 13:36
von Stoffel
Vielen Dank,
werde mit ihm im Januar dann einen Ausflug zum Schießstand machen.