Das neue Waffengesetz - Informationsabend am 5. März um 18.30 Uhr in St. Pölten
Verfasst: Do 7. Feb 2019, 20:47

Das österreichische Waffenforum
https://dev2.pulverdampf.at/
War sehr spannend, unterhaltsam vorgetragen und es gab auch für mich einiges neues zu hören.burggraben hat geschrieben: Di 5. Mär 2019, 17:31 Wer ist heute dort und mag nachher hier berichten?
gewo, du solltest dem Wagner bei Gelegenheit mal das Schreiben der Sektion III/3 BMI zeigen. Der ist inzwischen doch ein recht ordentlicher Multiplikator für solche Infos.Tagnor hat geschrieben: Di 5. Mär 2019, 17:33 - Transport vorgeladener Magazine is aus seiner Sicht pfui
kennt erburggraben hat geschrieben: Mi 6. Mär 2019, 00:22gewo, du solltest dem Wagner bei Gelegenheit mal das Schreiben der Sektion III/3 BMI zeigen. Der ist inzwischen doch ein recht ordentlicher Multiplikator für solche Infos.Tagnor hat geschrieben: Di 5. Mär 2019, 17:33 - Transport vorgeladener Magazine is aus seiner Sicht pfui
Und beharrt trotzdem auf dieser Rechtsansicht? Manchmal wünsch ich mir echt die Juristerei wäre eine Wissenschaft wie die Physik oder Mathematik wo man definitive Antworten bekommt und die Gelehrten nicht alle anderer Meinung sind.
wenn du das neue Gesetz kennst und die Unterschiede zum alten, dann kannst Du dir den Vortrag inhaltlich vorstellen ... interessant sind natürlich immer bei Hrn. Wagner die Informationen "zwischen den Zeilen", jedoch hat hier jeder von uns einen anderen Fokus.angryscientist hat geschrieben: Mi 6. Mär 2019, 07:39 Gibt es vielleicht eine Zusammenfassung, für die die es verpasst haben?
Die meisten Luftdruckwaffen (mit Kaliber 4,5 und 5,5mm) fallen unter den §45, hier findet der §41 keine Anwendung.Glock1768 hat geschrieben: Mi 6. Mär 2019, 06:25 Was für mich neu ist, ist, das Druckluftwaffen auch bei dem Thema Schusswaffen im Naheverhältnis (Meldung ab 20 Stück und bei Verdoppelung) mitzuzählen sind ...
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1.Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2.andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3.Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4.Zimmerstutzen und
5.andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
ich sehe es genauso,martin hat geschrieben: Mi 6. Mär 2019, 09:22Die meisten Luftdruckwaffen (mit Kaliber 4,5 und 5,5mm) fallen unter den §45, hier findet der §41 keine Anwendung.Glock1768 hat geschrieben: Mi 6. Mär 2019, 06:25 Was für mich neu ist, ist, das Druckluftwaffen auch bei dem Thema Schusswaffen im Naheverhältnis (Meldung ab 20 Stück und bei Verdoppelung) mitzuzählen sind ...
Hier hat es durch die Novelle keine Änderung gegeben.
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1.Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2.andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3.Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4.Zimmerstutzen und
5.andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.