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Defekte Waffe Haftung im Schadensfall
Verfasst: Di 12. Feb 2019, 20:28
von Ares
Hallo Zusammen
Wer haftet eigentlich im Schadensfall durch eine defekte Waffe, wenn ein Gewerbeberechtigter diese wissentlich vermittelt.
Er weist zwar auf einen Defekt hin, entbindet ihm das dann automatisch vor Mithaftung, wenn Dritte zu Schaden kommen sollten?
Aus dem aktuellen Dorotheum Katalog (den Passus habe ich unterstrichen):
"Pistole, Beretta, Mod.: 74, Kal.: .22 l. r.,
Nr.: M07128, Lauflänge: 146 mm, ein Magazin, Lauf und Verschluß brüniert, Griffstück aus schwarzem Leichtmetall, Drehhebelsicherung an der hinteren Seite des Griffstücks, höhen- und seitenverstellbare Visierung, schwarze Kunststoffgriffschalen mit Fischhaut und Firmenlogo, gebraucht, gebrauchter Erhaltungszustand, Zerlegehebel verriegelt den Lauf nicht - überarbeitungswürdig, der Lauf innen in gutem Zustand aber reinigungsbedürftig, blanke Stellen, fleckig, dazu ein Holster, italienischer Beschuß W"
lg Ares
Re: Defekte Waffe
Verfasst: Di 12. Feb 2019, 20:33
von DonPapa
Ares hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 20:28
Hallo Zusammen
Wer haftet eigentlich im Schadensfall durch eine defekte Waffe, wenn ein Gewerbeberechtigter diese wissentlich vermittelt.
Er weist zwar auf einen Defekt hin, entbindet ihm das dann automatisch vor Mithaftung, wenn Dritte zu Schaden kommen sollten?
Aus dem aktuellen Dorotheum Katalog (den Passus habe ich unterstrichen):
"Pistole, Beretta, Mod.: 74, Kal.: .22 l. r.,
Nr.: M07128, Lauflänge: 146 mm, ein Magazin, Lauf und Verschluß brüniert, Griffstück aus schwarzem Leichtmetall, Drehhebelsicherung an der hinteren Seite des Griffstücks, höhen- und seitenverstellbare Visierung, schwarze Kunststoffgriffschalen mit Fischhaut und Firmenlogo, gebraucht, gebrauchter Erhaltungszustand,
Zerlegehebel verriegelt den Lauf nicht - überarbeitungswürdig, der Lauf innen in gutem Zustand aber reinigungsbedürftig, blanke Stellen, fleckig, dazu ein Holster, italienischer Beschuß W"
lg Ares
Er hat darauf hingewiesen. Bei Versteigerungeniheißt es so schön wie besichtigt ! Meines Erachtens ist das damit erledigt. Anders würde es aussehen, wenn kein Hinweis da wäre. Und das Dorothea ist sicher gut beraten.
Re: Defekte Waffe Haftung im Schadensfall
Verfasst: Di 12. Feb 2019, 22:08
von cas81
Ares hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 20:28
Er weist zwar auf einen Defekt hin, entbindet ihm das dann automatisch vor Mithaftung, wenn Dritte zu Schaden kommen sollten?
Grundsätzlich brauchst du für die Haftung (die in deiner Fragestellung eine Verschuldenshaftung sein soll) ua zwei wesentliche Elemente: Sorgfaltswidrigkeit und Verschulden. Fehlt eines davon, wird nicht gehaftet. Damit DEIN Vertragspartner aufgrund des Vertrages einem Dritten haftet, muss dieser Vertrag Schutzwirkung ggü diesem Dritten entfalten, was konkret eher nicht der Fall sein wird. Also bleibt nur deliktische Haftung, welche idR die Beweislast dem Geschädigten auferlegt, worüber aber auch gestritten werden kann.
Wenn der Verkäufer nun deutlich darauf hinweist, dass etwas damit nicht in Ordnung ist und somit für dich erkennbar ist, dass die Waffe nicht sicher ist, handelt er schon mal nicht sorgfaltswidrig und damit entfällt seine Haftung. Allerdings trifft ihn schon ein hoher Sorgfaltsmaßstab, er kann sich also nicht drauf ausreden, dass er sich eh bemüht hat, oder die Fachkenntnisse fehlen, oder dass er für eine genauere Inspektion keine Zeit hatte, etc. Somit bliebe nur eine Gefährdungshaftung, aber MIR ist bezüglich dem Verkauf von Schusswaffen nichts bekannt, auch Produkthaftung scheidet aus.
Also ich würde sagen, dass er damit fein raus ist. Grundsätzlich aber: selbst wenn er sorgfaltswidrig handeln würde und der Mangel für dich auch erkennbar wäre, dann bist du deshalb ebenfalls in der Haftung. Es gibt kein Entweder - Oder. Dich trifft übrigens auch ein hoher Sorgfaltsmaßstab, du bist Inhaber einer WBK und Sportschütze, darum kannst auch du dich nicht so leicht rausreden.
Schlussendlich ist die Antwort auf deine Frage von jedem einzelnen Umstand abhängig, so wie bei jedem Anspruch. Darum streiten die Anwälte ja so viel, da wird ggf so lange am Sachverhalt gedreht, bis diese Umstände im Einzelfall "passen" ^^
(Die rechtliche Relevanz der "Besichtigungsklausel" ist übrigens häufig fürn Popo... genauso wie "Eltern haften für ihre Kinder" uvm. Sagen kann man viel)
Re: Defekte Waffe Haftung im Schadensfall
Verfasst: Mi 13. Feb 2019, 17:08
von Promo
Wenn du beim Händler ein Auto kaufst und im Kaufvertrag drinnen steht, dass die Radbolzen locker sind .. hast du dann auch vor, den Händler dafür zu belangen, wenn du dann trotzdem damit 120 km/h fahren willst und es deshalb einen Unfall gibt?
Re: Defekte Waffe Haftung im Schadensfall
Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 14:20
von cipher
cas81 hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 22:08
...auch Produkthaftung scheidet aus.
Wieso?
Ist das Dorotheum Inverkehrbringer (z.B. Import aus Nicht-EU wie z.B. RU, Balkan, bald GB,...), würden sie meines Erachtens grundsätzlich schon nach dem PHG haften.
Re: Defekte Waffe Haftung im Schadensfall
Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 14:41
von gewo
cipher hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 14:20
cas81 hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 22:08
...auch Produkthaftung scheidet aus.
Wieso?
Ist das Dorotheum Inverkehrbringer (z.B. Import aus Nicht-EU wie z.B. RU, Balkan, bald GB,...), würden sie meines Erachtens grundsätzlich schon nach dem PHG haften.
schau doch mal wem das dorotheum gehoert
vergiss es
da gibt es sonderregeln
keine gewaehrleistung basta
gibt aber NICHT generell fuer alle versteigerungshaeuser
sondern nur fuer das dorotheum
Re: Defekte Waffe Haftung im Schadensfall
Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 14:54
von cipher
gewo hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 14:41
schau doch mal wem das dorotheum gehoert
vergiss es
da gibt es sonderregeln
keine gewaehrleistung basta
gibt aber NICHT generell fuer alle versteigerungshaeuser
sondern nur fuer das dorotheum
Naja, nur weils teilweise der Soravia-Gruppe gehört, sinds unantastbar?
Ja, mir ist schon klar.. Wir sind in Österreich bzw. in Wien, wo sich gewisse Herrschaften schon einiges richten können. Aber rechtsfreier Raum?
Re: Defekte Waffe Haftung im Schadensfall
Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 15:38
von gewo
cipher hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 14:54
gewo hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 14:41
schau doch mal wem das dorotheum gehoert
vergiss es
da gibt es sonderregeln
keine gewaehrleistung basta
gibt aber NICHT generell fuer alle versteigerungshaeuser
sondern nur fuer das dorotheum
Naja, nur weils teilweise der Soravia-Gruppe gehört, sinds unantastbar?
Ja, mir ist schon klar.. Wir sind in Österreich bzw. in Wien, wo sich gewisse Herrschaften schon einiges richten können. Aber rechtsfreier Raum?
dichand
wer sonst kann sich ein seit jahrzehnten bestehendes erbschaftsgesetz zeitgerecht unter zustimmung aller parlamentsparteien abschaffen lassen
oder sich vom staat seltene und gefragte militaerfahrzeuge zu einem bruchteil des eigentlichen wertes verkaufen lassen, "weil das verkaufen an einzelne ein zu grosser logistischer aufwand fuer das ÖBH waere" ...
Re: Defekte Waffe Haftung im Schadensfall
Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 19:45
von cas81
cipher hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 14:20
cas81 hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 22:08
...auch Produkthaftung scheidet aus.
Wieso?
Ist das Dorotheum Inverkehrbringer (z.B. Import aus Nicht-EU wie z.B. RU, Balkan, bald GB,...), würden sie meines Erachtens grundsätzlich schon nach dem PHG haften.
Es liegt zumindest kein Fehler vor wenn das Produkt mit einem Defekt angepriesen wird, sofern Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Defekt besteht, vgl:
§ 5. (1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
1. der Darbietung des Produkts