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Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mi 10. Apr 2019, 18:31
von Joewood
Ich hab da mal eine Frage... ist tatsächlich pure Neugier ohne, dass ich vorhätte da was entpsrechendes zu unternehmen...

Ist in Österreich das führen einer PAK (am Körper, verdeckt) oder einer Luftdruckwaffe eigentlich erlaubt oder nicht? Ich habe jetzt - facebook sei Dank - zu viel über deutsches Waffenrecht (Stichwort: "kleiner Waffenschein") gelesen - dass ich die Inhalte langsam nicht mehr vom österr. unterscheiden kann. Zudem kann ich mich nicht erinnern, den entsprechenden Paragraphen im Waffenrecht 1996 gefunden zu haben (die lektüre ist aber schon ein Weilchen her)

WBK (keinen Pass) habe ich übrigens.

Im Endeffekt interessiert mich die Frage auch hinsichtlich Personen, die gar kein waffenrechtliches Dokument haben, da ich immer wieder mal gefragt werde, ob eine PAK sinnvoll zur SV ist (bitte keine Diskussion darüber anfangen - das ginge an der Frage vorbei; mit geht es nur um das Gesetz)

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mi 10. Apr 2019, 18:36
von 9x19
Wenn Du mit PAK eine Schreckschußwaffe meinst, dann ja.
Also ist in Österreich ab 18 Jahren frei zu führen.

Luftdruckwaffen hingegen nicht.

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mi 10. Apr 2019, 19:06
von Revierler_old
Für Schusswaffen brauchst du einen WP zum Führen.
Schreckschuss (Gas-)Pistolen können von jedermann, der kein Waffenverbot hat, geführt werden.
Ausnahmen wie VersG nicht mit eingerechnet.

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Mi 10. Apr 2019, 19:35
von cas81
Auf die "Schnelle" vom Handy:

PAK:
Gem §20 benötigt man einen WP zum Führen einer Schusswaffe der Kat B iSd §2 (1) Z2. Schusswaffen sind "Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können". Eine PAK erfüllt aber nicht die Voraussetzungen einer Schusswaffe, da sie keine festen Körper verschießt. Sie ist eine normale Waffe iSd §1. Also erlaubt.

LP/LG/CO2:
Eine LP hingegen ist eine Schusswaffe iSd §2 und fällt weiters unter §45 Z3: "Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt". Auf §45 "sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, ... anzuwenden". §35 verlangt zum Führen einer Kat C/D einen WP. Gem §45 wird die LP also einer Waffe der Kat C/D bezüglich Führen gleichgestellt. Also verboten.

Sollte sich ein Fehler eingeschlichen haben, wird es hoffentlich jemand korrigieren (und zwar gemäß den Vorschriften der Rubrik Waffenrecht)

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 03:35
von Joewood
Das heißt also tatsächlich, dass wenn ich Lust hätte, eine Runde "James Bond" zu spielen, dürfte ich ohne weiteres mit meinem - auch mit CS (?) Gas - geladenen Walther PPK 8mm (ja, das Ding ist alt) Nachbau im Schulterhalfter durch die Gegend rennen?
Abgesehen davon, dass das dämlich ist, spräche rein rechtlich nichts dagegen?.

Den §20 habe ich im Grunde eh gefunden aber nicht so recht glauben können, wenn man sich anschaut, wie sich die nördlichen Nachbarn mit den Dingern so anstellen.

Ad Luftdruck: ok, hatte ichimGrunde so verstanden... gilt das auch fürSoft-Air?

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 07:01
von Revierler_old
Softguns fallen nicht unters Waffengesetz.
Was weder bedeutet, das es ungefährlich für dich ist, noch dass du einfach mit einer Softgun offen wahrnehmbar durch die Mariahilferstraße flanieren kannst, ohne zumindest einige Polizeistreifen und die WEGA auf den Plan zu rufen. Und die führen echte Waffen, daher wird's dann heikel.
Weil mit Sicherheit 300 Notrufe in 5 Minuten eingehen.

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 09:02
von cas81
@TO:
Wenn du den §20 eh gefunden und sogar auch das mit LP vorher schon verstanden, also ebenfalls gefunden hast, dann stell einfach das nächste mal gezielt eine Frage und lass nicht die anderen alles von oben bis unten durchdackern und dir etwas erklären, dass du bloß nicht glauben kannst, weil du dich an der Regulierungswut über der Grenze orientierterst. Glaubst du, das dauert 2 Minuten? Und warum sagst du, dass du im WaffG nichts dazu gefunden hast?
(ich brauch keine Antwort auf diese Fragen)
Und ja, nochmal: du könntest in Österreich James Bond spielen. Bei den Piefke darfst nicht mal Teppichleger spielen, weil das Stanley ohne Radl bereits verboten ist. Die sind ähnlich behindert wie die Briten und deren Nachgeburten, was dieses Thema betrifft.

@Revierler:
1. Warum fallen Softguns nicht unters WaffG, Grundlage(n)? ->
2. In der Softgun VO §1 steht Folgendes:
"Gegenstand dieser Verordnung sind... Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind,... die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind".
Und wo steht nun, dass Sofguns nicht dem WaffG unterliegen?
Ich muss das fragen, weil Mods vermutlich mit irgendeinem DHL oder Autothread beschäftigt sind, oder es "nicht gesehen haben". Und auch wenn es in diesem Fall stimmt, diese Rubrik bedarf Grundlagen und das mit gutem Grund. Hier wird genug Unsinn verzapft.

Doppelt angepisst,
cas

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 09:25
von Weissi
cas81 hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 09:02 Piefke
cas81 hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 09:02 behindert
cas81 hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 09:02 Nachgeburten
cas81 hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 09:02 Ich muss das fragen, weil Mods vermutlich mit irgendeinem DHL oder Autothread beschäftigt sind, oder es "nicht gesehen haben".
Und jetzt reissma uns wieder ganz schnell zusammen, gell cas81? Angfressen sein ist schön und gut, aber der Ton macht die Musik.

Grüße,

Weissi

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 09:31
von Roliboli
Joewood hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 03:35 - auch mit CS (?) Gas - geladenen Walther PPK 8mm (ja, das Ding ist alt) Nachbau im Schulterhalfter durch die Gegend rennen?
Lol so eine habe ich auch noch herumkugeln :D

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 10:24
von cas81
Weissi hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 09:25Und jetzt reissma uns wieder ganz schnell zusammen, gell cas81? Angfressen sein ist schön und gut, aber der Ton macht die Musik.
Ja, hast recht. Neuseeland regt mich grade zu sehr auf. Sorry.

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 10:32
von gewo
cas81 hat geschrieben: Mi 10. Apr 2019, 19:35 LP/LG/CO2:
Eine LP hingegen ist eine Schusswaffe iSd §2 und fällt weiters unter §45 Z3: "Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt". Auf §45 "sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, ... anzuwenden". §35 verlangt zum Führen einer Kat C/D einen WP. Gem §45 wird die LP also einer Waffe der Kat C/D bezüglich Führen gleichgestellt. Also verboten.

Sollte sich ein Fehler eingeschlichen haben, wird es hoffentlich jemand korrigieren (und zwar gemäß den Vorschriften der Rubrik Waffenrecht)
aus meiner Sicht stimmt das und ist interessant ..
habe ich mir noch nie so rausinterpretiert

demnach müsste eine LuPi im geschlossenen Behältnis transportiert werden welches erst am Schießstand geöffnet werden darf
und wenn ein 17jaehriger im Wald hinter dem haus mit einem LuGe schiesst ist das
- nicht nur überlassen an einen unberechtigten fuer den Besitzer der Waffe sondern auch noch
- unberechtigtes führen fuer den der sie in der hand hat

eigentlich grotesk

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 10:34
von Glock1768
gewo hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 10:32
cas81 hat geschrieben: Mi 10. Apr 2019, 19:35 LP/LG/CO2:
Eine LP hingegen ist eine Schusswaffe iSd §2 und fällt weiters unter §45 Z3: "Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt". Auf §45 "sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, ... anzuwenden". §35 verlangt zum Führen einer Kat C/D einen WP. Gem §45 wird die LP also einer Waffe der Kat C/D bezüglich Führen gleichgestellt. Also verboten.

Sollte sich ein Fehler eingeschlichen haben, wird es hoffentlich jemand korrigieren (und zwar gemäß den Vorschriften der Rubrik Waffenrecht)
aus meiner Sicht stimmt das und ist interessant ..
habe ich mir noch nie so rausinterpretiert

demnach müsste eine LuPi im geschlossenen Behältnis transportiert werden welches erst am Schießstand geöffnet werden darf
und wenn ein 17jaehriger im Wald hinter dem haus mit einem LuGe schiesst ist das
- nicht nur überlassen an einen unberechtigten fuer den Besitzer der Waffe sondern auch noch
- unberechtigtes führen fuer den der sie in der hand hat

eigentlich grotesk
ja, das ist leider richtig und auch in meinen Augen lächerlich ... wer von uns ist nicht mit "seinem" Druckluftgewehr groß geworden???

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 10:58
von Joewood
Ganz allgemein betrachtet: die jeweilige Zeile im Gesetztestext zu finden und die korrekten Interpretation dazu sind halt oft 2 Paar Schuhe. Daher die Nachfrage.

Und offensichltich hat diese Interpretation auch andere user - siehe Zitat - ein wenig überrascht...
gewo hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 10:32 aus meiner Sicht stimmt das und ist interessant ..
habe ich mir noch nie so rausinterpretiert

demnach müsste eine LuPi im geschlossenen Behältnis transportiert werden welches erst am Schießstand geöffnet werden darf
und wenn ein 17jaehriger im Wald hinter dem haus mit einem LuGe schiesst ist das
- nicht nur überlassen an einen unberechtigten fuer den Besitzer der Waffe sondern auch noch
- unberechtigtes führen fuer den der sie in der hand hat

eigentlich grotesk
Danke jedenfalls für die Antworten - denke jetzt bin ich halbwegs auf Stand

Und um das noch mal zu betonen: ich habe nicht vor, das zu machen und das JB007 Beispiel war zugegeben ein wenig überspitzt. Dennoch ist das für Nicht WP - Besitzer, die der Meinung sind, eine Gaskanone wäre ein adäquates Selbstverteidigungsinstrument, eine interessante Information, dass sie das Ding - egal wie - geladen mit sich herumtragen dürfen und es dabei vollkommen egal ist, ob es sich dabei um den Hosenbund oder eine Handtasche handelt...

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 11:17
von cas81
Ich bin gerade etwas schockiert wegen der LuPi im Garten, ehrlich gesagt. So hab ich mir das gar nicht überlegt. So richtig kann ich aber nicht daran glauben. Ich glaube und hoffe, wir übersehen da etwas. Bzw Schießen auf dem eingefriedetem Grunstück unter der Prämisse, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann, Kugelfang, etc vielleicht? Wo steht denn das nun wieder, finde es nicht :think:

Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 11:18
von gewo
cas81 hat geschrieben: Do 11. Apr 2019, 11:17 Ich bin gerade etwas schockiert wegen der LuPi im Garten, ehrlich gesagt. So hab ich mir das gar nicht überlegt. So richtig kann ich aber nicht daran glauben. Ich glaube und hoffe, wir übersehen da etwas. Bzw Schießen auf dem eigenen Grunstück unter der Prämisse, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann, Kugelfang, etc vielleicht? Wo steht denn das nun wieder, finde es nicht :think:
Wald!
nicht garten

in der eingefriedeten Liegenschaft (garten) ist es kein führen wenn Zustimmung durch den grundstueckseigentuemer

wenn aber kein zaun da ist ....