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Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 09:54
von Armin
Der jüngsten Ausagbe der "Querschüsse" entnehme ich, daß im Rahmen der Verodnungen zum Sprengmittelgesetz nun anscheinend eine Menge Scheußlichkeiten verwirklicht werden, die das Aus fürs Wiederladen bedeuten könnten. Weiß jemand etwas darüber?
Gruß,
Armin

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 09:56
von kemira
Offenbar weiß es nicht mal die Verband - in deren Forum is jedenfalls noch nix davon gepostet worden...

Quellenangabe bzw. Verweis auf die Verordnung war auch keine dabei. :think:

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 10:02
von gewo
mercury hat geschrieben:oder sie meinen die VO die eh schon seit 1.1. in Kraft ist?
siehe viewtopic.php?f=20&t=3826



scheint so
mir waere nix aktuelleres bekannt

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 10:03
von kemira
Das wär möglich... wär aber dann irgendwie ein bisserl verspätet quergeschossen worden, oder täuscht mich das?

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 10:06
von Armin
Wenn es nicht mehr wäre als das, dann könnte man damit ja leben. Ich dachte nach Lektüre der "QS", daß da mehr im Busch ist... :think:

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 10:15
von Isegrim
Auch die Querschüsse sind oft nicht mehr aktuell!
Aber man muss ja immer wieder was schreiben um sich im Gedächtnis zu halten .

ISEGRIM

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 11:25
von gewo
Isegrim hat geschrieben:Aber man muss ja immer wieder was schreiben um sich im Gedächtnis zu halten .
ISEGRIM


naja

manchmal ist weniger mehr ....

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 12:19
von pointi2009
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sprengmittellagerverordnung, Fassung vom 07.03.2011 hat geschrieben:4. Abschnitt

Bewilligungsfreie Aufbewahrung

Aufbewahrung von Kleinmengen

§ 23. (1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.

(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn


1.
dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,

2.
es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,

3.
es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und

4.
er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.


(3) Weiters ist zur Eignung gemäß Abs. 2 erforderlich, dass geeignete Löschhilfen zur Verfügung stehen sowie die jeweils notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Bei angebrochenen Verpackungseinheiten sind Maßnahmen zu treffen, damit die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.

(5) Zündmittel dürfen ausschließlich in der Originalverpackung des Herstellers gelagert werden.

(6) Aus Anlass von Schießwettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen dürfen Schießmittel in einer Menge von bis zu zehn Kilogramm in einem verschlossenen Fahrzeug, in einem geschlossenen Behältnis und von außen nicht sichtbar aufbewahrt werden. Diese Art der Aufbewahrung darf nur für die unbedingt erforderliche Dauer erfolgen.

.

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 12:49
von gewo
pointi2009 hat geschrieben:
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sprengmittellagerverordnung, Fassung vom 07.03.2011 hat geschrieben:4. Abschnitt

Bewilligungsfreie Aufbewahrung



das ist aber doch aber eh das selbe gesetz welches mit 1.1. gueltigkeit erlangte, oder?

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 12:57
von Thule
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Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mo 7. Mär 2011, 22:19
von gewo
Thule hat geschrieben:Gesetz ist nicht Verordnung zu einem Gesetz.


hi

schon

aber da stand ja schon drinnen das es erlaesse dazu geben wird
so ueberraschend war das ja wieder auch ned ..

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Lager

§ 35. (1) Lager dürfen, ungeachtet anderer gesetzlicher Vorschriften, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder wesentlich geändert werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Lagers.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass ausreichender Schutz vor Einwirkungen von außen auf das Lager und nach außen auf Menschen, Umwelt und fremdes Eigentum gewährleistet wird. Die baulichen Voraussetzungen, wie die näheren Bestimmungen über die Bauweise oder die Beschaffenheit der Räume, sowie organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere Betriebsvorschriften unter Berücksichtigung des Standes der Technik werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(3) Die näheren Bestimmungen für die sorgfältige Lagerung von Kleinmengen gemäß § 34 Abs. 2, wie insbesondere zulässige Behältnisse, Beschaffenheit der Räume oder Sicherheitseinrichtungen werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.


(4) Die Höchstbelagsmenge von Schieß- und Sprengmitteln in einem Lager darf zehn Tonnen nicht erreichen.

(5) Die Behörde hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen einschließlich der Verzeichnisse (§ 33) bei Lagern mit einer Höchstbelagsmenge bis zu 500 Kilogramm Schieß- und Sprengmittel spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung, bei allen anderen Lagern ein Jahr nach der letzten Überprüfung zu kontrollieren. Eine solche Überprüfung hat außerdem zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Bestimmungen oder die Auflagen nicht eingehalten werden.

(6) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 5 ein Mangel festgestellt, hat die Behörde dem Betroffenen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der Lagerbewilligung einzuleiten. Darüber hinaus kann bei Gefahr im Verzug die Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel angeordnet werden, wenn die weitere Lagerung eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

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Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Di 8. Mär 2011, 05:17
von Maggo
Papier ist geduldig und keiner kommt auch wirklich Kleinmengen Kontrollieren.

Hand aufs Herz wer von euch macht bevor er mit dem Auto Losfährt Hup-und Bremsprobe,und geht einer Runde ums Auto ob alle Lichter Funktionieren? Nicht? dann verstößt ihr auch gegen ein Gesetz.Sicherheitsrelevanz? Würde ich behaupten sind beide gleich hoch,wenn es sogar beim Auto nicht höher wäre als die Lagerbedingungen von Schießmittel wenn eine Bedingung sofern sie nicht extrem sicherheitsrelevant ist nicht erfüllt ist.

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Di 8. Mär 2011, 09:45
von pointi2009
Dieser von mir gepostete Text bezieht sich auf die Verordnung zum Sprentmittelgesetz:

BUNDESGESETZBLATT


FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010
Ausgegeben am 29. Dezember 2010
Teil II

483. Verordnung:
Sprengmittellagerverordnung – SprLV


483. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)


Aufgrund des § 35 Abs. 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, wird verordnet:



sh auch: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_483/BGBLA_2010_II_483.html

Re: Wiederladerei gefährdet?

Verfasst: Mi 9. Mär 2011, 18:02
von Thule
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