Re: M1911 als Staatsymbol
Verfasst: Sa 19. Mär 2011, 15:25
Den Seeadler auf dem österreichischen Staatswappen könnte man auch mit einer Glock ausstatten. 

Warnschuss hat geschrieben:Den Seeadler auf dem österreichischen Staatswappen könnte man auch mit einer Glock ausstatten.
Susn hat geschrieben:Glock und AUG statt Hammer und Sichel. Ich bin dafür.
Das österreichische Wappengesetz
Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art. 8a Abs. 2 der österreichischen Bundesverfassung bestimmt. Darüber hinaus gibt es auch einfachgesetzliche Bestimmungen, welche das Verwenden und Führen des Bundeswappens regeln, namentlich das österreichische Wappengesetz[7]. Weiters werden durch strafrechtliche Bestimmungen die Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole nach § 248 StGB, zu denen ja auch das Bundeswappen zählt, unter besondere Strafdrohung gestellt.
Die Gestaltung des Bundeswappens ist in den entsprechenden Gesetzestexten exakt festgelegt und ist als solches unveränderbar. Verschiedene Behörden und Organisationen, die zum Führen des Wappens berechtigt sind, verwenden dennoch abgewandelte Formen davon als Piktogramm, meist als Behördenzeichen bezeichnet.
Verwenden und Führen des Bundeswappens
Neben staatlichen Behörden sind auch einzelne weitere Organisationen, wie das Österreichische Rote Kreuz oder aber auch die Wiener Sängerknaben, und Unternehmen zum Führen des Staatswappens berechtigt. Gemäß § 68 Gewerbeordnung verleiht der Wirtschaftsminister Unternehmen, die sich durch besondere Verdienste um die österreichische Wirtschaft oder eine herausragende Stellung in ihrem Wirtschaftszweig hervorheben, die Erlaubnis, das Wappen gemeinsam mit einem Hinweis auf den Auszeichnungscharakter zu führen (Staatliche Auszeichnung).
Weiters hat jede österreichische (staatliche) Schule zwar nicht die Erlaubnis, das Wappen im Schullogo zu führen, aber in jeder Klasse statt dem Bild des Bundespräsidenten (oder Landeshauptmanns) das Wappen aufzuhängen.
Gemäß § 53 und § 54 Kraftfahrgesetz ist geregelt, dass nur bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten bei offiziellen und feierlichen Anlässen bestimmt sind, und nur für Führungsorgane der Bundesebene (Bundespräsident, Bundesrats- und Nationalratsmitglieder, usw.) das Wappen geführt werden darf.