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Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: So 8. Sep 2019, 22:04
von Emil
Nachdem seit 01.01.2019 Inhaber einer gültigen Jagdkarte, welche die Jagd regelmäßig ausüben, gemäß § 17 Abs. 3b vom Verbot des § 17 Abs. 1 Z. 5 (gänzlich) ausgenommen sind, demnach Schalldämpfer in der Praxis durch Vorlage einer gültigen Jagdkarte ganz legal erworben werden können, würde mich nun interessieren ob das inzwischen auch zur Erleichterungen von Ausnahmegenehmigungen für andere Personen, insbesondere für die neuen Sportschützen nach § 11b geführt hat?
War jemand schon bei der Behörde einmal anfragen ob so eine Genehmigung, insbesondere für Trainingszwecke (Meisterschaften) für anerkannte Sportschützen nach § 11b nun möglich wäre oder heißt es dort nur "Nein, machen Sie halt die Jagdprüfung (oder behalten Sie Ihre Jagdkarte und legen Sie diese nicht zurück) und gehen Sie halt auch ein paar mal im Jahr jagen"?

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: So 8. Sep 2019, 23:06
von Pirker
Wenn man die vielen Beiträge von Erfahrungsberichten mit Schalldämpfern in Kombination mit nicht jagdlichen Halbautomaten hernimmt, kommt es mir vor als ob das mit der Ausnahmeregelung fürs jagen sowiso schon hinfällig ist weil es keinen interessiert.

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: So 8. Sep 2019, 23:21
von rupi
ein Schalldämpfer ist weiterhin ein verbotener Gegenstand den niemand in die Hand nehmen darf ohne passender Berechtigung

daran hat sich nichts geändert


reine Sportschützen dürfen heuer genauso wenig wie letztes Jahr

nur eine gültige Ö-Jagdkarte gilt

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: So 8. Sep 2019, 23:50
von Emil
rupi hat geschrieben: So 8. Sep 2019, 23:21 ein Schalldämpfer ist weiterhin ein verbotener Gegenstand den niemand in die Hand nehmen darf ohne passender Berechtigung

daran hat sich nichts geändert


reine Sportschützen dürfen heuer genauso wenig wie letztes Jahr

nur eine gültige Ö-Jagdkarte gilt
Das steht ja überhaupt nicht in Frage sondern nur ob aufgrund des Umstandes, dass Sportschützen in § 11b nun erstmal definiert wurden und der Tatsache dass Jäger Schalldämpfer normal erwerben können eine Ausnahmegenehmigung für Sportschützen nun eher möglich ist als letztes Jahr?

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Mo 9. Sep 2019, 07:49
von redstorm
Raoul Wagner hat bei der letzten ARGE Veranstaltung gemeint, dass der Schalldämpfer womöglich auch für Sportschützen möglich wäre. Das müsste aber sicher vor einem Gericht ausgefochten werden (analog seines Falles für Jäger aus 2017 vor der Anderung im Waffg). Wer von so einer Verhandlung profitieren würde ist halt auch schon mal klar und die Frage ist ob man sich das Ganze mit dem Gericht antun will...

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Mo 9. Sep 2019, 08:15
von prestoopnik
Schalldämpfer sind für Personen ohne gültige Jagdkarte verbotene Gegenstände. Aus die Maus.

Aufbauend auf der Hilfskonstruktion der Figur des "Sportschützen" könnte es in Zukunft möglich sein - analog zur Konstruktion der Figur des "Jägers" - da eine Tür zu öffnen.

Wenn Sportschützen das wollen, müssen sie sich zusammentun, gemeinsame Interessen formulieren und diese versuchen durchzusetzen.

Bereits beimblossen Zusammentun bin ich aufgewacht und in helles Gelächter ausgebrochen. Vorher friert leider die Hölle zu, bevor da an einem Strang gezogen wird. Interessensvertretungen die dankbar für jede konstruktive Mtarbeit sind, gäbe es. Freiwillige bitte vortreten.

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Mo 9. Sep 2019, 08:55
von Lindenwirt
Geht sogar noch weiter. SD sind nur für Personen, welche die Jagd aktiv ausüben, erlaubt.
Die BH prüft der Einfachheit halber halt nur die einbezahlte Jagdkarte.

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Mo 9. Sep 2019, 18:32
von FFWGK
Bitte, Bitte, BITTE ned.
Was soll ich als Sportschütze mit einem Schalldämpfer?
Womöglich wirds dann aus Lärmschutzgründen auch noch zur Pflicht. 10 neue Läufe kaufen, Munition wieder anpassen. Nur weil einer glaubt 007 zu sein.

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Mo 9. Sep 2019, 20:00
von Alaskan454
FFWGK hat geschrieben: Mo 9. Sep 2019, 18:32
Was soll ich als Sportschütze mit einem Schalldämpfer?
Ich weiß ich werde mir jetzt keine Freunde machen aber das selbe habe ich zum Händler wegen der Mark IV Target gesagt als er meinte,das er nur mehr die ohne Gewinde hat. ;)

Ja jeder soll machen & kaufen was er möchte aber ich für meinen Teil schliesse mich da an.

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Mo 9. Sep 2019, 20:17
von doorman
Sehr ich fast genauso. Bei FFW macht’s wenig Sinn, aber für LW wärs ganz nett.
Kenne eigentlich nur ganz wenige HA die kein Gewinde haben, also am Stand a bissl leiser, warum nicht.
Man kann, muss aber nicht, somit find ich’s als Option ganz ok.

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 06:30
von Emil
FFWGK hat geschrieben: Mo 9. Sep 2019, 18:32 Bitte, Bitte, BITTE ned.
Was soll ich als Sportschütze mit einem Schalldämpfer?
Womöglich wirds dann aus Lärmschutzgründen auch noch zur Pflicht. 10 neue Läufe kaufen, Munition wieder anpassen. Nur weil einer glaubt 007 zu sein.
Zu den Zeiten trainieren können, in denen es für viele Sportschützen ohne Schalldämpfer aufgrund der Geräuschkulisse nicht möglich oder nicht erlaubt ist.

Schon mal daran gedacht dass kaum neue Schießstände genehmigt werden und wenn dann oft nur mit Einschränkungen hinsichtlich der Zeiten, in denen geschossen werden darf..? Ein Indoor Schießstand rechnet sich vielleicht in den paar größeren Städten aber viele Leute wohnen weit davon entfernt. Offenbar hast du dieses Problem nicht, leider haben aber viele Sportschützen und Schießstände in Österreich mit diesem Problem zu kämpfen, kann man ja hier im Forum in zig Beiträgen nachlesen. Also bitte nicht gleich nach dem Motto "was ich persönlich nicht brauche das brauchen wir generell nicht" argumentieren!

Dass die (gar generelle) Verwendung einer Kat A Waffe (und genau das ist und war der Schalldämpfer immer) zur PFLICHT wird halte ich persönlich - sofern man das im Waffenrecht überhaupt sagen kann - für quasi ausgeschlossen.
Von welcher politischen Seite sollte eine solche Pflicht gefordert oder auch nur unterstützt werden? Von jenen politischen Richtungen, die Waffen ohnehin schon abgeneigt gegenüberstehen und die Schalldämpfer schon jetzt "nicht gerne sehen"? Wohl kaum.
Abgesehen davon gibt es keine mir bekannte anerkannte Disziplin in der man mit Schalldämpfer antritt, man kann also nur seine Trainingseinheiten mit einer so modifizierten Waffe noch zusätzlich (für viele deutlich) erhöhen, eine "Pflicht" ist aber schon deshalb nicht denkbar, weil man niemanden zwingen kann IMMER mit Schalldämpfer zu trainieren, zum Bewerb dann aber ohne diesen und damit mit einer komplett anders zu handhabenden Waffe zu fahren.

Und zu dem meiner Meinung nach wirklich unnötigen Satz: "Nur weil einer glaubt 007 zu sein." Musste dass wirklich sein? Hier lesen auch viele Behördenmitarbeiter, die vielleicht selbst nicht persönliche Erfahrung mit Waffen bzw. Schalldämpfern und deren Verhalten hinsichtlich der Lautstärke haben mit und es war ein jahrelanger rechtlicher Krampf die Schalldämpfer wenigstens für die Jäger zu legalisieren.
Aber noch einmal ausdrücklich: Ein Schalldämpfer funktioniert in der Realität nicht wie in den 007 Filmen.

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 07:13
von Lindenwirt
Emil hat geschrieben: Di 10. Sep 2019, 06:30 Zu den Zeiten trainieren können, in denen es für viele Sportschützen ohne Schalldämpfer aufgrund der Geräuschkulisse nicht möglich oder nicht erlaubt ist.
Du widersprichst dir ja selber.
Auf der einen Seite hältst du es für ausgeschlossen das eine Verpflichtung kommt, auf der anderen Seite sprichst du davon dass es einen Schießbetrieb (ev. eingeschränkt auf gewissen Zeiten) erst ermöglicht, also verpflichtend ist. Da bist du dann nur mehr einen Schritt von einer kompletten Verpflichtung entfernt.

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 11:10
von Emil
Lindenwirt hat geschrieben: Di 10. Sep 2019, 07:13
Emil hat geschrieben: Di 10. Sep 2019, 06:30 Zu den Zeiten trainieren können, in denen es für viele Sportschützen ohne Schalldämpfer aufgrund der Geräuschkulisse nicht möglich oder nicht erlaubt ist.
Du widersprichst dir ja selber.
Auf der einen Seite hältst du es für ausgeschlossen das eine Verpflichtung kommt, auf der anderen Seite sprichst du davon dass es einen Schießbetrieb (ev. eingeschränkt auf gewissen Zeiten) erst ermöglicht, also verpflichtend ist. Da bist du dann nur mehr einen Schritt von einer kompletten Verpflichtung entfernt.
Ja, ich persönlich halte eine Verpflichtung in dem Sinne, dass man NUR mehr mit Schalldämpfer schießen darf für ausgeschlossen, weil dass erstens zum Ergebnis hätte, dass man Schalldämpfer (also eine Kat A Waffe) quasi "flächendeckend" erlauben müsste. Wäre das gewollt (gewesen), dann hätte man sie überhaupt aus der Kat A herausnehmen und einfach z.B. als Kat B Zubehör rechtlich definieren können - hat man aber nicht. Zweitens hat man sie auch erst nach jahrelangem hin und her für Jäger und zwar aus Gründen des Gehörschutzes für die Jäger selbst erlaubt, man braucht nur die parlamentarischen Unterlagen lesen, überall wird darauf hingewiesen, dass der "Schuss immer noch für alle anderen weithin deutlich hörbar ist", man wollte also nicht, dass für Anrainer ect. "mehr Ruhe einkehrt" sondern hat offenbar eher Bedenken gehabt dass man den Schuss "zu wenig" hören könnte!
Deshalb sehe ich in dem von mir geschriebenen auch keinen Widerspruch.
Wenn es gewissen Auflagen für den Schießbetrieb bereits gibt, sodass nur zu gewissen Zeiten ein Schallpegel überschritten werden darf, dann würde die Möglichkeit mit Schalldämpfer zu trainieren eben zusätzliche Trainingseinheiten ermöglichen.

Das Argument bzw. die Befürchtung:
"Ich will keine Schalldämpfer für Sportschützen erlaubt haben weil ich habe da Bedenken, dass dann bald nur mehr mit Schalldämpfer trainiert werden darf."
verstehe ich schon, ich glaube nur nicht dass der Gesetzgeber jemals Schalldämpfer für alle so freigiebig regelt, dass das ein Problem werden könnte.

Aber so hat halt jeder seine eigene Meinung zu einem Thema, wissen kann es in diesem Fall sowieso niemand ;)

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 11:22
von cas81
Emil hat geschrieben: Di 10. Sep 2019, 11:10 Ja, ich persönlich halte eine Verpflichtung in dem Sinne, dass man NUR mehr mit Schalldämpfer schießen darf für ausgeschlossen, weil dass erstens zum Ergebnis hätte, dass man Schalldämpfer (also eine Kat A Waffe) quasi "flächendeckend" erlauben müsste.
Das sehe ich genauso. Hier greift der Spruch "zu Tode gefürchtet ist auch gestorben". Dennoch, mein Misstrauen gilt gar nicht so sehr dem Gesetzgeber hierbei. Vielmehr den Betreibern der Stände: sobald sich die ein oder andere Beschwerde (erneut) wegen Lärmimmission auftut, traue ich manchen Betreibern jedenfalls zu, dass sie versuchen das abzufedern indem dann halt die Schießzeiten nur mit Dämpfer zumindest ausgedehnt werden. Immerhin gäbe es dann ja genügend Mitglieder, welche über diese Vorrichtung verfügen und auch die sachkundigeren Anwohner hätten ein Druckmittel. Dann ginge der Schuss nach hinten los. Und irgendwann bewährt es sich ggf sogar, zudem wird der "arme Pöbel" passiv herausgefiltert und die "Eliten" erstarken. Dieser Trend spiegelt sich bereits jetzt in der Preispolitik mancher Stände. Aber auch hier könnte ich mich an der eigenen Nase packen und den o. a. Spruch anwenden. Zwiespalt. Ich hätte schon gern einen Schalldämpfer, obwohl ich mich nicht für Bond halte.

Re: Schalldämpfer - Ausnahmegenehmigung für § 11b Sportschützen nach § 17 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3

Verfasst: Di 10. Sep 2019, 13:04
von Alaskan454
cas81 hat geschrieben: Di 10. Sep 2019, 11:22
Vielmehr den Betreibern der Stände: sobald sich die ein oder andere Beschwerde (erneut) wegen Lärmimmission auftut, traue ich manchen Betreibern jedenfalls zu, dass sie versuchen das abzufedern indem dann halt die Schießzeiten nur mit Dämpfer zumindest ausgedehnt werden.
Das wäre für Revolver Schützen wahrlich kein Grund zur Freude.