doubleaction - auftragsverbringung von schusswaffen aus DE nach AT / "neue" Halbautomaten
Verfasst: Mo 9. Dez 2019, 13:22
mit 14.12.2019 gelten neue Regelungen betreffend der Kategorisierung von Halbautomaten
das waffengesetz verlangt fuer den handel nicht zwingend eine einstufung fuer waffe die er selbst nach oesterreich verbringt.
theoretisch kann sich der haendler also entweder
- A.) eine meinung selber bilden und die waffe entsprechend verkaufen, oder
- B.) ein privates vergleichsgutachten mit einer bereits genehmigten Waffentype in auftrag geben und anhand dessen selber entscheiden, oder
- C.) bei seiner behoerde - unter beilage eines Privatgutachtens - um die Erteilung einer unverbindlichen rechtsauskunft ersuchen, oder
- D.) bei seiner behoerde - unter beilage der erforderlichen nachweise - die EINSTUFUNG einer waffe in eine Waffenkategorie beantragen
während A.) sehr mutig ist (aber bekanntlich gehört ja dem mutigen die welt .... und der umsatz)
und B.) gerade mal einen minimalabsicherung fuer den haendler und den kunden darstellt, geht C.) zwar in die richtige Richtung, ist aber nicht fuer andere als die ausstellende behoerde bindend (selbst wenn so eine rechtsansicht der behoerde XY vorliegt die sich der haendler Z hat ausstellen lassen, heisst dass nicht, dass nicht die behoerde AB gegen den kunden C deshalb ein verfahren wegen Besitz einer verbotenen waffe beginnen kann; was rauskommt ... anderes thema).
schlussendlich bedeutet also nur D.), also ein einstufungsbescheid der waffenbehoerde rechtssicherheit fuer haendler und kunde.
das betrifft uns nicht nur beim import von neuwaffen fuer unseren handelsbetrieb sondern auch bei unserem importservice von waffen aus egun versteigerungen die wir im kundenauftrag von DE nach AT verbringen
wir betreiben hier seit 10 jahren einen familienbetrieb auf basis einer OG
beide Gesellschafter der OG, also sowohl ich als auch meine frau sind dabei mit unserem privatvermoegen voll haftbar
uns ist daher die ausuebung des gewerbes in uebereinstimmung mit den geltenden regelungen wichtig
wenns "nur" a windige gmbh hast und es gibt waffenrechtlich aerger dann machst a Umgründung, nimmst dir um 1500,- im monat einen neuen gewerberechtlichen geschaeftsführer und das wars, die haftung der gmbh ist auf relativ moderate 35.000,- beschränkt, meist gruendungsprivilegiert sogar auf nur 10.000,-.
wir koennen daher die verbringung von halbautomatischen Langwaffen fuer einfuhren ab 14.12.2019 nur mehr in so weit eingeschraenkt anbieten als wir nur jene Modelle zur verbringung anbieten koennen fuer die entweder
- wir selber bereits einen einstufungsbescheid vorliegen haben,
- der kunden der die waffe ueber uns verbracht haben will, uns einen solchen Einstufungsbescheid einer (egal welcher) österreichischer behoerde vorlegen kann, oder
- wir fuer den kunden vor der verbringung (und sinnvollerweise auch VOR den kauf der waffe durch den kunden im ausland) eine einstufung der waffe durchfuehren. die kosten fuer so eine einstufung im Kundenauftrag werden fuer eine verbringung vermutlich ca € 45,- betragen, kann aber sein dass seitens der behoerde noch kosten dazu kommen, dann halt entsprechend mehr.
betreffend der verbringung von halbautomatischen langwaffen akzeptieren fuer die auftragsverbringungen ausschliesslich einstufungsBESCHEIDE einer österreichischen waffenbehoerde
insbesondere sind folgende nachweise fuer uns NICHT ausreichend:
- kaufangebote der entsprechenden waffe von einem anderen waffenhandelsbetrieb in oesterreich
- privates vergleichsgutachten eines (wenn auch gerichtlich beeideten) sachverstaendigen
- rechtsansichten einer waffenbehoerde
- gutachten fuer die einstufung der waffe als kat B fuer deutschland
bei vollständig vorliegenden unterlagen ist derzeit mit einer Zeitspanne von ca 2 bis 3 wochen fuer eine einstufung zu rechnen.
fuer den fall, dass halbautomaten ohne entsprechende ruecksprache bei unserem versandpartner in bayern eintreffen behalten wir uns vor die verbringung nicht durchzuführen bzw diese so lange zurückzustellen bis die rechtlichen fragen geklaert sind.
das waffengesetz verlangt fuer den handel nicht zwingend eine einstufung fuer waffe die er selbst nach oesterreich verbringt.
theoretisch kann sich der haendler also entweder
- A.) eine meinung selber bilden und die waffe entsprechend verkaufen, oder
- B.) ein privates vergleichsgutachten mit einer bereits genehmigten Waffentype in auftrag geben und anhand dessen selber entscheiden, oder
- C.) bei seiner behoerde - unter beilage eines Privatgutachtens - um die Erteilung einer unverbindlichen rechtsauskunft ersuchen, oder
- D.) bei seiner behoerde - unter beilage der erforderlichen nachweise - die EINSTUFUNG einer waffe in eine Waffenkategorie beantragen
während A.) sehr mutig ist (aber bekanntlich gehört ja dem mutigen die welt .... und der umsatz)
und B.) gerade mal einen minimalabsicherung fuer den haendler und den kunden darstellt, geht C.) zwar in die richtige Richtung, ist aber nicht fuer andere als die ausstellende behoerde bindend (selbst wenn so eine rechtsansicht der behoerde XY vorliegt die sich der haendler Z hat ausstellen lassen, heisst dass nicht, dass nicht die behoerde AB gegen den kunden C deshalb ein verfahren wegen Besitz einer verbotenen waffe beginnen kann; was rauskommt ... anderes thema).
schlussendlich bedeutet also nur D.), also ein einstufungsbescheid der waffenbehoerde rechtssicherheit fuer haendler und kunde.
das betrifft uns nicht nur beim import von neuwaffen fuer unseren handelsbetrieb sondern auch bei unserem importservice von waffen aus egun versteigerungen die wir im kundenauftrag von DE nach AT verbringen
wir betreiben hier seit 10 jahren einen familienbetrieb auf basis einer OG
beide Gesellschafter der OG, also sowohl ich als auch meine frau sind dabei mit unserem privatvermoegen voll haftbar
uns ist daher die ausuebung des gewerbes in uebereinstimmung mit den geltenden regelungen wichtig
wenns "nur" a windige gmbh hast und es gibt waffenrechtlich aerger dann machst a Umgründung, nimmst dir um 1500,- im monat einen neuen gewerberechtlichen geschaeftsführer und das wars, die haftung der gmbh ist auf relativ moderate 35.000,- beschränkt, meist gruendungsprivilegiert sogar auf nur 10.000,-.
wir koennen daher die verbringung von halbautomatischen Langwaffen fuer einfuhren ab 14.12.2019 nur mehr in so weit eingeschraenkt anbieten als wir nur jene Modelle zur verbringung anbieten koennen fuer die entweder
- wir selber bereits einen einstufungsbescheid vorliegen haben,
- der kunden der die waffe ueber uns verbracht haben will, uns einen solchen Einstufungsbescheid einer (egal welcher) österreichischer behoerde vorlegen kann, oder
- wir fuer den kunden vor der verbringung (und sinnvollerweise auch VOR den kauf der waffe durch den kunden im ausland) eine einstufung der waffe durchfuehren. die kosten fuer so eine einstufung im Kundenauftrag werden fuer eine verbringung vermutlich ca € 45,- betragen, kann aber sein dass seitens der behoerde noch kosten dazu kommen, dann halt entsprechend mehr.
betreffend der verbringung von halbautomatischen langwaffen akzeptieren fuer die auftragsverbringungen ausschliesslich einstufungsBESCHEIDE einer österreichischen waffenbehoerde
insbesondere sind folgende nachweise fuer uns NICHT ausreichend:
- kaufangebote der entsprechenden waffe von einem anderen waffenhandelsbetrieb in oesterreich
- privates vergleichsgutachten eines (wenn auch gerichtlich beeideten) sachverstaendigen
- rechtsansichten einer waffenbehoerde
- gutachten fuer die einstufung der waffe als kat B fuer deutschland
bei vollständig vorliegenden unterlagen ist derzeit mit einer Zeitspanne von ca 2 bis 3 wochen fuer eine einstufung zu rechnen.
fuer den fall, dass halbautomaten ohne entsprechende ruecksprache bei unserem versandpartner in bayern eintreffen behalten wir uns vor die verbringung nicht durchzuführen bzw diese so lange zurückzustellen bis die rechtlichen fragen geklaert sind.