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Zubehör für §17 Waffen

Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 12:44
von Jiggler
Es werden wohl analog zur Kat. B Regelung auch für Kat. A gem. §17 für jeden Platz zwei Plätze Zubehör zur Verfügung gestellt, allerdings für §17 Teile.
panhandle hat geschrieben: Mi 1. Jan 2020, 17:01 ...
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.

Für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A gelten die Regelungen des § 23
Abs. 3. Dies bedeutet, dass beispielshaft der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Schusswaffen
gem. § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und für 2 Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG zusätzlich 4
wesentliche Teile für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und 4 wesentliche Teile für
Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG erwerben und besitzen darf. Der Erwerb dieser
wesentlichen Teile ist jedenfalls der Behörde zu melden.
In meinem Fall habe ich nur 2 Plätze, welche ich auch nicht vor Ablauf der Frist auf 5 erweitern kann und beide würden zu §17 werden.

Kann ich mir dann ein 22er System für mein AR überhaupt zulegen? Weil Randfeuerpatrone und §17 schließen sich ja gegenseitig aus und B Platz hätte ich die nächsten Jahre vorerst keinen.

Re: Zubehör für §17 Waffen

Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 12:49
von gewo
Jiggler hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 12:44 Es werden wohl analog zur Kat. B Regelung auch für Kat. A gem. §17 für jeden Platz zwei Plätze Zubehör zur Verfügung gestellt, allerdings für §17 Teile.
panhandle hat geschrieben: Mi 1. Jan 2020, 17:01 ...
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.

Für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A gelten die Regelungen des § 23
Abs. 3. Dies bedeutet, dass beispielshaft der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Schusswaffen
gem. § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und für 2 Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG zusätzlich 4
wesentliche Teile für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und 4 wesentliche Teile für
Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG erwerben und besitzen darf. Der Erwerb dieser
wesentlichen Teile ist jedenfalls der Behörde zu melden.
In meinem Fall habe ich nur 2 Plätze, welche ich auch nicht vor Ablauf der Frist auf 5 erweitern kann und beide würden zu §17 werden.

Kann ich mir dann ein 22er System für mein AR überhaupt zulegen? Weil Randfeuerpatrone und §17 schließen sich ja gegenseitig aus und B Platz hätte ich die nächsten Jahre vorerst keinen.
Zubehoerantrag gem §23 stellen

Re: Zubehör für §17 Waffen

Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 12:56
von racepics
Jiggler hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 12:44
In meinem Fall habe ich nur 2 Plätze, welche ich auch nicht vor Ablauf der Frist auf 5 erweitern kann und beide würden zu §17 werden.
Warum kannst Du die nicht erweitern?

Haben wir schon erfolgreich gemacht, mit reichlich Ergebnislisten und Empfehlungsschreiben vom Verein ca 18 Monate nach erhalt der allerersten WBK

Re: Zubehör für §17 Waffen

Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 13:05
von racepics
gewo hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 12:49 Zubehoerantrag gem §23 stellen
Wenn ich diesen Eintrag noch nicht auf meiner Karte hätte, müsste ich jetzt trotzdem den Antrag für´s Zubehör stellen??

Das heißt, jeder der sich eine neue WBK holt wegen der Magazine, sollte auch gleich das Zubehör beantragen?!

Re: Zubehör für §17 Waffen

Verfasst: Fr 3. Jan 2020, 17:03
von panhandle
Hi...

So Deine B Plätze (je 2stk Zubehör frei erwerbbar) schon "belegt" (mit Zubehör) sind, dann musst wieder nach dem alten Procedere Verfahren...
Die Behörde "wünscht" sich hier eine Subsumierung der - wenn schon vorhandenen - Zubehör Einträge.
viewtopic.php?f=20&t=48069#p756482

So Du nun aber einen eigenen Zubehörantrag stellen willst/musst ist dieser wiederum an eine Bassiswaffe gebunden.
Siehe dazu auch...
§ 23 Abs. 3 lautet:
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz
der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt.
Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer
behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte
Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu
kennzeichnen.

Erläuterungen:
Aufgrund des § 23 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses
bereits kraft Gesetzes von bis zu doppelt so vielen wesentlichen Bestandteilen als genehmigte
Schusswaffen der Kategorie B erwerben und besitzen. Dies bedeutet beispielshaft, dass ein
Inhaber einer Waffenbesitzkarte für drei Schusswaffen der Kategorie B bis zu sechs wesentliche
Bestandteile, unabhängig von einer tatsächlich besessenen Schusswaffe der Kategorie B, erwerben
und besitzen darf.

Der Erwerb und Besitz von weiteren wesentlichen Bestandteilen, das heißt über die doppelte
Anzahl hinaus, ist an eine behördliche Bewilligung geknüpft. Diese Bewilligung wird bescheidmäßig
erteilt und in der Waffenbesitzkarte oder im Waffenpass zusätzlich vermerkt. Die Erteilung dieser
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Bewilligung ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 WaffG, das heißt insb.
Vorliegen einer entsprechenden Rechtfertigung, zulässig.

Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde jedenfalls (d.h. auch wenn es sich um
einen Erwerb handelt, der ohne erteilte Bewilligung erfolgen darf) gemäß § 28 WaffG der
Waffenbehörde zu melden.

QUELLE: viewtopic.php?f=20&t=48245

g
Willi