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Doppelfunktionale wesentliche Bestandteile

Verfasst: Do 9. Jan 2020, 16:18
von HS911
martin hat geschrieben: Do 9. Jan 2020, 09:28
HS911 hat geschrieben: Do 9. Jan 2020, 07:49 Hast Du für diese Behauptung auch Belege?
Weil mit § 2. (4) hat das definitiv gar nix mehr zu tun und auch die oben genannte Anfragebeantwortung legt nahe, dass dem nicht so ist ...
Rede einfach mit dem Händler deines Vertrauens darüber, der wird vielleicht bei den Händlerschulungen dabeigewesen sein.
Oder du fragst im BMI ob du den Lauf eines Vollautomaten als Kat. B besitzen darfst, ob solo oder in einer anderen Waffe eingebaut. ;)

Der § 5. (1) nimmt lediglich die halbautomatischen Gewehre und Karabiner von der KMVO aus, nicht Vollautomaten.
Vollautomaten oder deren wesentliche Teile werden im Waffengesetz nicht zu Kat. B, oder hast du dafür etwa einen Beweis?
Stille Post von einer Händlerschulung halt ich für eine sehr unzuverlässige Quelle. Rechtskraft hätte das auch genau Nullkommanull.

Vom BMI gibts diesbezüglich schon eine Antwort, auf die ich im anderen Thread schon x-mal verwiesen habe.

Re: Doppelfunktionale wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 12:07
von Promo
Ist eine ziemliche juristische Spitzfindigkeit, man sollte hier beim BMI aber auch zwischen den Zeilen lesen:
Ein Halbautomat im Sinne der lit a) ist weiter der Kategorie B zuzurechnen, auch wenn er einen wesentlichen Bestandteil im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG innehat, der auch in einer vollautomatischen Version dieses Halbautomaten verwendet werden kann.

Beispiel:
Der Lauf eines Halbautomaten ist sowohl in der halbautomatischen als auch in der vollautomatischen Version dieses Gewehres einsetz- und verwendbar (doppelfunktionaler Lauf). Dieser Halbautomat ist der Kategorie B zuzurechnen.
Ein doppelfunktionaler wesentlicher Teil für einen Halbautomaten kann aufgrund einer Bewilligung für eine Schusswaffe der Kat. B, einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 8 WaffG oder einer Bewilligung gemäß § 18 WaffG für die vollautomatische Version erworben werden.
[..]
Hingewiesen wird in diesen Zusammenhang, dass ein wesentlicher Teil für Kriegsmaterial gem. § 1 I Ziffer 1 lit. c KM-Verordnung und § 5 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG (d.h. Lauf, Verschluss und Gehäuse einer vollautomatischen Schusswaffe) der nicht mit einem Halbautomat tauschbar ist, jedenfalls Kriegsmaterial darstellt und somit nur aufgrund einer Bewilligung gemäß § 18 WaffG erworben werden darf.
Es muss daher im Zweifelsfalle plausibel erklärbar sein, wieso man Lauf XY hat. Wenn es keinen HA gibt, wo dieser passt, wird er jedenfalls Kriegsmaterial sein. Wenn er in einen HA und in einen VA passt, so wird zu belegen sein, von welcher Waffe er stammt. Ein Lauf der aus einem VA ausgebaut und in einen HA eingebaut wird, wäre mE jedenfalls als KM anzusehen, da er seinem Wesen nach für einen VA bestimmt war. Wenn ein Hersteller aber idente Läufe fertigt und einen in einen HA und einen anderen in einen VA einsetzt, z.B. aber durch idente (CIP) Beschussstempel oder idente Seriennummer auf System und Lauf nachvollziehbar ist, dass der HA mit diesem Lauf gebaut wurde, so wäre die Waffe jedenfalls als Kat.B zu klassifizieren, auch wenn der Lauf in einen VA eingesetzt werden könnte.

Re: Doppelfunktionale wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 18:27
von HS911
Promo hat geschrieben: Fr 10. Jan 2020, 12:07 Ist eine ziemliche juristische Spitzfindigkeit, man sollte hier beim BMI aber auch zwischen den Zeilen lesen:
Ein Halbautomat im Sinne der lit a) ist weiter der Kategorie B zuzurechnen, auch wenn er einen wesentlichen Bestandteil im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG innehat, der auch in einer vollautomatischen Version dieses Halbautomaten verwendet werden kann.

Beispiel:
Der Lauf eines Halbautomaten ist sowohl in der halbautomatischen als auch in der vollautomatischen Version dieses Gewehres einsetz- und verwendbar (doppelfunktionaler Lauf). Dieser Halbautomat ist der Kategorie B zuzurechnen.
Ein doppelfunktionaler wesentlicher Teil für einen Halbautomaten kann aufgrund einer Bewilligung für eine Schusswaffe der Kat. B, einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 8 WaffG oder einer Bewilligung gemäß § 18 WaffG für die vollautomatische Version erworben werden.
[..]
Hingewiesen wird in diesen Zusammenhang, dass ein wesentlicher Teil für Kriegsmaterial gem. § 1 I Ziffer 1 lit. c KM-Verordnung und § 5 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG (d.h. Lauf, Verschluss und Gehäuse einer vollautomatischen Schusswaffe) der nicht mit einem Halbautomat tauschbar ist, jedenfalls Kriegsmaterial darstellt und somit nur aufgrund einer Bewilligung gemäß § 18 WaffG erworben werden darf.
Es muss daher im Zweifelsfalle plausibel erklärbar sein, wieso man Lauf XY hat.
Ich hätte laienhaft vermutet, dass die Beweislast hier bei der Behörde (StA?) liegt.
Wenn es keinen HA gibt, wo dieser passt, wird er jedenfalls Kriegsmaterial sein. Wenn er in einen HA und in einen VA passt, so wird zu belegen sein, von welcher Waffe er stammt. Ein Lauf der aus einem VA ausgebaut und in einen HA eingebaut wird, wäre mE jedenfalls als KM anzusehen, da er seinem Wesen nach für einen VA bestimmt war. Wenn ein Hersteller aber idente Läufe fertigt und einen in einen HA und einen anderen in einen VA einsetzt, z.B. aber durch idente (CIP) Beschussstempel oder idente Seriennummer auf System und Lauf nachvollziehbar ist, dass der HA mit diesem Lauf gebaut wurde, so wäre die Waffe jedenfalls als Kat.B zu klassifizieren, auch wenn der Lauf in einen VA eingesetzt werden könnte.
Genau so sehe ich das auch.

Re: Doppelfunktionale wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 18:56
von yoda
@Promo
Von wo zitierst du da ? Ist das ein Gesetz bzw. eine Verordnung oder nur ein interner Erlass ?

Re: Doppelfunktionale wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 19:29
von HS911
Ich kenn diese Textstelle aus BMI-VA1900/0376-III/3/2019

siehe hier:
viewtopic.php?f=20&t=48245

Re: Doppelfunktionale wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 19:52
von martin
HS911 hat geschrieben: Fr 10. Jan 2020, 18:27 Genau so sehe ich das auch.
Wieso hast du dann ein Problem wenn sich ein Händler vom Hersteller bestätigen läßt, dass die wesentlichen Teile auch tatsächlich aus einer Fertigung für reine Halbautomaten stammen um das ggü. der Behörde auch rechtfertigen zu können, nur weil es nicht wortwörtlich im Gesetz steht? ;)

Re: Doppelfunktionale wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 20:16
von yoda
HS911 hat geschrieben: Fr 10. Jan 2020, 19:29 Ich kenn diese Textstelle aus BMI-VA1900/0376-III/3/2019

siehe hier:
viewtopic.php?f=20&t=48245
Vielen Dank!

Re: Doppelfunktionale wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 10. Jan 2020, 23:18
von HS911
martin hat geschrieben: Fr 10. Jan 2020, 19:52
HS911 hat geschrieben: Fr 10. Jan 2020, 18:27 Genau so sehe ich das auch.
Wieso hast du dann ein Problem wenn sich ein Händler vom Hersteller bestätigen läßt, dass die wesentlichen Teile auch tatsächlich aus einer Fertigung für reine Halbautomaten stammen um das ggü. der Behörde auch rechtfertigen zu können, nur weil es nicht wortwörtlich im Gesetz steht? ;)
DAMIT hab ich überhaupt kein Problem - das hab ich auch dezidiert gesagt.
Das 'Problem' entsteht dann, wenn fälschlicherweise behauptet wird, dass solche Bestätigungen rechtlich verpflichtend wären.