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WBK vor 21
Verfasst: Mi 11. Mär 2020, 22:59
von Fschuster
Seid gegrüßt meine Freunde
Ich hab eine kurze Frage.
Ich bin im Februar 18 geworden und habe mir ein Gewehr gekauft. Das Anmelden war kein Problem und ich bin soweit auch zufrieden. Ich war beim Waffengeschäft meiner Wahl und während er die Daten in den PC eingegeben hat sind wir ins Gespräch gekommen zum Thema WBK. Er hat mir gesagt das man das erst mit 21 machen kann. Nun hab ich im RIS nachgeschaut und dort steht geschrieben das man die WBK schon ab 18 haben kann aber mit Einschränkungen. Bis 21 darf ich keine Faustfeuerwaffen besitzen aber selbstladegewehre. Nun meine Frage. Weiß wer von euch ob das so stimmt? Kann bzw darf ich das wirklich schon ab 18?
Mit freundlichen Grüßen
Fabian
Re: WBK vor 21
Verfasst: Mi 11. Mär 2020, 23:06
von fast12
Stell bitte mal den Link zu dem Dokument im RIS auf das du referenzierst hier rein...
Re: WBK vor 21
Verfasst: Mi 11. Mär 2020, 23:10
von Fschuster
Re: WBK vor 21
Verfasst: Mi 11. Mär 2020, 23:17
von Papa Bär
In Absatz 3 geht es doch um den WP und nicht die WBK
Re: WBK vor 21
Verfasst: Mi 11. Mär 2020, 23:22
von gewo
Waffenpass ab 18 gibts
Wbk erst ab 21
Re: WBK vor 21
Verfasst: Mi 11. Mär 2020, 23:24
von Alaskan454
Fschuster hat geschrieben: Mi 11. Mär 2020, 22:59
Nun hab ich im RIS nachgeschaut und dort steht geschrieben das man die WBK schon ab 18 haben kann aber mit Einschränkungen.
1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Beruf ist das Stichwort
Wenn du gelernter Förster oder Berufsjäger bist und diesen Beruf auch tatsächlich ausübst wird das wahrscheinlich möglich sein.
Mfg
Re: WBK vor 21
Verfasst: Do 12. Mär 2020, 16:43
von Huck_Finn
@Schuster Du darfst auch kein Selbstladegewehr besitzen, kaufen ohne WBK oder WP. Nur Repetierer oder Flinte.
Re: WBK vor 21
Verfasst: Fr 13. Mär 2020, 21:27
von Emil
Fschuster hat geschrieben: Mi 11. Mär 2020, 22:59
Nun hab ich im RIS nachgeschaut und dort steht geschrieben das man die WBK schon ab 18 haben kann aber mit Einschränkungen.
Ja wenn man eine von zwei Vorraussetzungen nachweisen kann: Beruf oder jagdlicher Bedarf.
gewo hat geschrieben: Mi 11. Mär 2020, 23:22
Waffenpass ab 18 gibts
Wbk erst ab 21
Ist so nicht richtig, wenngleich zugegeben in der Praxis wenn dann eher Waffenpässe ab 18 wegen Berufsausübung (Personenschützer ect.) ausgegeben werden als WBKs.
Alaskan454 hat geschrieben: Mi 11. Mär 2020, 23:24
1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Beruf ist das Stichwort
Wenn du gelernter Förster oder Berufsjäger bist und diesen Beruf auch tatsächlich ausübst wird das wahrscheinlich möglich sein.
Mfg
Nicht nur Beruf (der Beruf muss auch nicht Förster oder Jäger sein, Personenschützer ect. ist genauso denkbar), auch jagdlicher Bedarf wäre denkbar:
§ 21
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie
entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
Nachdem Jäger die Inhaber einer WBK sind seit einem Jahr auch Waffen der Kat B bei der Jagd führen können und wenn man argumentum a minori ad maius auf § 21 (3) anwendet, wonach für WP ab 18 jagdlicher Bedarf ausreichend sein kann müsste dieser auch für die Ausstellung einer WBK denkbar sein.
Die Anforderungen seitens der Behörde hinsichtlich der notwendigen Nachweise werden aber sicherlich sehr hoch sein.