ruz hat geschrieben: Mo 16. Nov 2020, 07:10
sic210 hat geschrieben: So 15. Nov 2020, 20:44
Sei froh, dass Du einen WP hast, der ohne peinliche Nachfragen auf Scheckkarte umgestellt wird. Ob der jetzt 20 oder 120 kostet, ist bei der Exklusivität völlig egal.
Mit wärs wurscht, ob der noch als Aquarell gemalt, in Papier gedruckt oder als Scheckkarte ausgestellt ist. WP ist WP und freu Dich daran.
Der WP ist beruflich begründet, da vergisst man oft drauf, dass andere ihn nicht so leicht (gar nicht) bekommen.
Tatsächlich geht es mir darum, dass ich eigentlich nur noch mit einer Scheckkartengeldbörse unterwegs bin. Der Albtraum des Räubers; WP und kein Bargeld
Und zum Thema Erweiterung hier eine Aussage der BH: Kommen Sie mit dem WP, Foto und €75 und sie kriegen eine WBK dazu. Die ist dann auch im Scheckkartenformat...
Jo, eh. Die hab ich nicht eingesteckt, die wäre mir egal!
Ein Kollege von mir hat auch eine Waffenpaß und wollte eine WBK dazu ... seine Behörde meinte, eine WBK gibt es nur, wenn er den WP abgeben würde
hab ihm dann die entsprechenden Passagen gezeigt, dass eine WBK und ein WP zwei unabhängige Dinge sind und auch entsprechend BEIDES ausgestellt werden kann ... hier wird wieder über Amtsmissbrauch versucht einen WP einzuziehen ... Sorry, ich sehe das so!!!
Er hat mir nur mitgeteilt, dass er (angeblich ... ich schreibe das Wort in Klammer, weil ... siehe letzter Satz) mit Raoul Wagner diesbezüglich Kontakt hatte und dieser ihm mitteilte, dass die Ansicht dieser BH rechtens sei
kann ich jedoch nicht glauben, da das Waffenrecht hier EINDEUTIG ist ...
Erläuterung zu WaffG §23 (Auszug aus dem aktuellen Runderlass vom Dez. 2019) ...
Zu Abs. 1:
Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen an eine Person
1. Die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen an eine Person ist vom
Waffengesetz nicht untersagt und daher zulässig.
2. Der Berechtigungsumfang ergibt sich hinsichtlich des Besitzes von Schusswaffen der
Kat. B aus der Zusammenrechnung der in beiden Dokumenten eingetragenen
Schusswaffen der Kat. B, hinsichtlich des Führens aus der Anzahl der im Waffenpass
eingetragenen Schusswaffen der Kat. B.
Dementsprechend würde einer Person, der eine Waffenbesitzkarte für 5
Schusswaffen der Kat. B und ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kat. B
ausgestellt wurde, berechtigt sein, 6 Schusswaffen der Kat. B zu besitzen und 1
Schusswaffe der Kat. B zu führen.
3. Zwecks Hintanhaltung des nach ho. Ansicht zumindest optisch negativen Effektes,
dass Personen die Berechtigung zum gleichzeitigen Führen einer großen Anzahl von
Schusswaffen der Kat. B eingeräumt wird, erscheint folgende Vorgangsweise
angezeigt:
a) Waffenpässe wären grundsätzlich nur mit einem Berechtigungsumfang von nicht
mehr als 2 Schusswaffen der Kat. B auszustellen. (Wird nur ein Berechtigungsumfang
von 1 Schusswaffe der Kat. B angestrebt, ist selbstverständlich diesem Umstand
Rechnung zu tragen).
b) Inhabern von Waffenbesitzkarten, die die Ausstellung eines Waffenpasses
beantragen, wäre - bei Vorliegen der Voraussetzungen - der Waffenpass zusätzlich
zur Waffenbesitzkarte auszustellen.
c) Inhabern von Waffenpässen, die den Besitz weiterer Schusswaffen der Kat. B
anstreben (z.B. anerkannte Waffensammler oder Sportschützen) wäre hiefür
zusätzlich zum Waffenpass eine Waffenbesitzkarte auszustellen.