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Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: Fr 27. Nov 2020, 13:29
von mastercrash
Hallo,
habe weder im Gesetz, noch in Durchführungsverordnungen, noch in den Gesetzesmaterialien eine Antwort auf meine Frage finden können. Hab nur das hier gefunden:
viewtopic.php?t=4683&start=10 Vielleicht weiß hier ja jemand bescheid:
Angenommen jemand aus Tirol hat eine WBK mit 5 Plätzen, alle sind belegt und die Waffen sind bei ihm in Tirol im Waffenschrank.
Nun fährt diese Person zu einem Kumpel nach Wien, der ebenfalls eine WBK hat, leiht sich dort eine oder zwei Kat B Waffe aus und fährt damit alleine zum Schießstand in Wien (während seine eigenen 5 Waffen in Tirol liegen), alternativ beide schießen dort auf einem nicht behördlich genehmigten Schießstand.
Überschreitet die Person die Plätze der WBK? Eigentlich ist das ja Unsinn, weil seine Waffen ja so weit weg sind, dass er ja keine unmittelbare Verfügungsgewalt auf mehr Waffen hat als er Plätze auf der WBK hat. Er mag zwar juristisch "Gewahrsam" an allen (zB 7 Stück) Waffen haben, aber eben nur mittelbaren Gewahrsam auf die Waffen in Tirol und in der Zeit in der er Zugriff auf die Waffen vom Kollegen in Wien hat hat er ja genau keinen Zugriff auf die Waffen in Tirol. Oder man gibt dem Kollegen in Wien in der Zeit den Tresorschlüssel zu den eigenen Waffen in Tirol und leiht sich bei ihm die selbe Anzahl aus?
Gibt es dazu irgendwelches Material? Denn wenn das eine Stückzahlüberschreitung wäre, müsste man immer ein paar freie Plätze für einen solchen Fall auf der WBK vorhalten... Nur bekommt man bei einer Erweiterung, wenn die Plätze auf der WBK eh noch nicht alle belegt sind erstmal zu hören: "Belegens mal die vorhandenen Plätze bevor wir über eine Erweiterung reden".
Wäre das nicht ein gutes Argument, um trotz freier WBK Plätze bereits zu erweitern? Also 5 Plätze, nur 3 belegt, ich möchte gerne auf 7 erweitern weil ich mir immer 2 als Buffer für kurzzeitiges Ausleihen frei halte. Immerhin hat der erlaubte Besitz ja nichts unmittelbar mit dem dauerhaft eingetragenen Besitz zu tun.
Re: Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: Fr 27. Nov 2020, 14:30
von zeroflow
Ich habe dazu leider keine genaueren Quellen, aber ich bin mir sicher, dass du damit die Stückzahl überschreitest.
Der Besitz der Waffen in Tirol endet ja nicht, nur weil du räumlich von ihnen getrennt bist.
Mit deiner "Tresorschlüssel" Frage bist du schon in die richtige Richtung.
Du kannst jederzeit deinem Freund Waffen schenken und er schenkt dir gleichzeitig auch welche.
Hier gilt natürlich wieder das gleiche für den "normalen" Besitz.
Ab dem Moment gilt die 6-Wochen Frist für die Beidseitige Meldung an eure Behörden.
Nein, ich finde das ist kein gutes Argument. Denn am Schießstand kannst du dir ja sowieso jederzeit welche ausleihen - und solltest du den demensprechenden Bedarf haben (z.B für Bewerbe), dann bekommst du die Plätze sowieso.
Nur mit "möchte mir Waffen ausleihen wollen" wird das glaub ich nix.
Re: Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: Fr 27. Nov 2020, 15:46
von hasgunz
mastercrash hat geschrieben: Fr 27. Nov 2020, 13:29
Hallo,
habe weder im Gesetz, noch in Durchführungsverordnungen, noch in den Gesetzesmaterialien eine Antwort auf meine Frage finden können. Hab nur das hier gefunden:
viewtopic.php?t=4683&start=10 Vielleicht weiß hier ja jemand bescheid:
Angenommen jemand aus Tirol hat eine WBK mit 5 Plätzen, alle sind belegt und die Waffen sind bei ihm in Tirol im Waffenschrank.
Nun fährt diese Person zu einem Kumpel nach Wien, der ebenfalls eine WBK hat,
leiht sich dort eine oder zwei Kat B Waffe aus und fährt damit
alleine zum Schießstand in Wien (
während seine eigenen 5 Waffen in Tirol liegen), alternativ beide schießen dort auf einem nicht behördlich genehmigten Schießstand.
Überschreitet die Person die Plätze der WBK?
Kurze Antwort: JA
Lange Antwort:
JAAAAAAA
Es ist egal ob du 2cm oder 300km von deinem Schrank entfernt bist.
Du darfst die Stückzahlbegrenzung in keinem Fall überschreiten.
Sobald du dir die Kniften von einem Kollegen "ausgeborgt" hast, z.B mittels eines Stück Papier, bist du der (temporäre) Besitzer, der plötzlich 7 statt 5 (Kat. B) Knarren besitzt.
Einfach gesagt: wenn du dir Etwas ausborgen willst, soll der Kollege mitkommen, dann gibt es normalerweise keine Probleme.
Diesen Absatz finde ich besonders ammüsant:
mastercrash hat geschrieben: Fr 27. Nov 2020, 13:29
Wäre das nicht ein gutes Argument, um trotz freier WBK Plätze bereits zu erweitern? Also 5 Plätze, nur 3 belegt, ich möchte gerne auf 7 erweitern weil ich mir immer 2 als Buffer für kurzzeitiges Ausleihen frei halte. Immerhin hat der erlaubte Besitz ja nichts unmittelbar mit dem dauerhaft eingetragenen Besitz zu tun.
Also ich würde gerne dabei sein, wenn du versuchst am Amt so zu argumentieren warum dir eine Erweiterung zusteht.
LG
Re: Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: Fr 27. Nov 2020, 18:23
von mastercrash
hasgunz hat geschrieben: Fr 27. Nov 2020, 15:46
Diesen Absatz finde ich besonders ammüsant:
mastercrash hat geschrieben: Fr 27. Nov 2020, 13:29
Wäre das nicht ein gutes Argument, um trotz freier WBK Plätze bereits zu erweitern? Also 5 Plätze, nur 3 belegt, ich möchte gerne auf 7 erweitern weil ich mir immer 2 als Buffer für kurzzeitiges Ausleihen frei halte. Immerhin hat der erlaubte Besitz ja nichts unmittelbar mit dem dauerhaft eingetragenen Besitz zu tun.
Also ich würde gerne dabei sein, wenn du versuchst am Amt so zu argumentieren warum dir eine Erweiterung zusteht.
LG
Naja, die Alternative wenn ich (dauert eh noch) nach 23/2b von 5 auf 7 erweitern will und die Behörde das vielleicht nicht tun will, weil ich nicht alle 5 sondern erst 3, dann vielleicht 4 Plätze belegt habe ist recht simpel:
Auf die anderen Plätze irgend einen 50€ Ultra-Scheiß legen (zB sowas
https://www.waffengebraucht.at/waffen/p ... 35--329759), dann erweitern und hinterher mit dem Schrott zum Waffenhändler vernichten und austragen lassen (oder bei der Polizei abgeben und mit deren Bestätigung aus dem ZWR löschen lassen). Problem gelöst... Findet sich bestimmt ein Waffenhändler der ein zwei solche Knarren gerne geschenkt bekommt und dafür gratis aus meinem ZWR nimmt.
Re: Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: Fr 27. Nov 2020, 18:43
von Alaskan454
mastercrash hat geschrieben: Fr 27. Nov 2020, 18:23
Auf die anderen Plätze irgend einen 50€ Ultra-Scheiß legen (zB sowas
https://www.waffengebraucht.at/waffen/p ... 35--329759), dann erweitern und hinterher mit dem Schrott zum Waffenhändler vernichten und austragen lassen (oder bei der Polizei abgeben und mit deren Bestätigung aus dem ZWR löschen lassen). Problem gelöst... Findet sich bestimmt ein Waffenhändler der ein zwei solche Knarren gerne geschenkt bekommt und dafür gratis aus meinem ZWR nimmt.

Ganz so einfach ist es wohl nicht
Du musst jeden weiteren Platz begründen und auch dafür eine Rechtfertigung glaubhaft machen. Das gelingt am leichtesten über Listen von Bewerben und du solltest schlüssig erklären warum deine bereits vorhandenen Waffen für diese Bewerbe nicht zugelassen sind.
Wenn du 5 Plätze hast und zb eine Glock 17, 43und ein Ar15 hast und dir um 50€ ein fn baby und eine ppk kaufst hast du für einen möglichen Bewerb wie taschenpistole oder ordonnanzpistole jeweils 2 waffen die du für jeweils den selben Bewerb verwenden kannst.
Sammeln wird bei mehreren unterschiedlichen fabrikaten schwer und haben wollen zählt nichts bei der Behörde.
Re: Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: Fr 27. Nov 2020, 18:48
von mastercrash
Alaskan454 hat geschrieben: Fr 27. Nov 2020, 18:43
mastercrash hat geschrieben: Fr 27. Nov 2020, 18:23
Auf die anderen Plätze irgend einen 50€ Ultra-Scheiß legen (zB sowas
https://www.waffengebraucht.at/waffen/p ... 35--329759), dann erweitern und hinterher mit dem Schrott zum Waffenhändler vernichten und austragen lassen (oder bei der Polizei abgeben und mit deren Bestätigung aus dem ZWR löschen lassen). Problem gelöst... Findet sich bestimmt ein Waffenhändler der ein zwei solche Knarren gerne geschenkt bekommt und dafür gratis aus meinem ZWR nimmt.

Ganz so einfach ist es wohl nicht
Ich sprach von der Erweiterung nach 23/2b, also den neuen Rechtsanspruch bei dem ich auch schon gehört habe, dass die eine oder andere Behörde nicht erweitert, wenn man die Plätze aus der letzten Erweiterung noch nicht in Verwendung hat. Dort hat es der Behörde egal zu sein, ob ich die brauche und es zählt nach der Zeit (5 Jahre seit der letzten Erweiterung) nur das haben-wollen.
Das war ja der Zweck der Erleichterung der letzten Novelle.
Re: Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: Fr 27. Nov 2020, 19:03
von Alaskan454
mastercrash hat geschrieben: Fr 27. Nov 2020, 18:48
Dort hat es der Behörde egal zu sein, ob ich die brauche und es zählt nach der Zeit (5 Jahre seit der letzten Erweiterung) nur das haben-wollen.
Sorry aus deinem anfangspost habe ich geschlossen das es um die vorzeitige geht weil sonst müsstest du die 2 freien Plätze (Puffer) beim Antrag nicht begründen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem
Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
Der Vollständigkeit halber für neue User zählt auch hier nicht nur das haben wollen sondern erstmal die Mitgliedschaft in einem Verein vor allem anderen
Gruss Alaskan454
Re: Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: Sa 28. Nov 2020, 11:37
von Admin
es geht immer um den juristischen besitzstand
egal ob einer deiner waffen
- am anderen ende des landes
- beim haendler zur reparatur
- an einem kollegen verborgt
- kaputt
- gestohlen
ist
du bist der besitzer
und sie belegt so lange einen deiner plaetze bis sie von der behoerde aus deinem bestand ausgetragen worden ist
Re: Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: So 29. Nov 2020, 19:50
von Emil
Admin hat geschrieben: Sa 28. Nov 2020, 11:37
es geht immer um den juristischen besitzstand
egal ob einer deiner waffen
- am anderen ende des landes
- beim haendler zur reparatur
- an einem kollegen verborgt
- kaputt
- gestohlen
ist
du bist der besitzer
und sie belegt so lange einen deiner plaetze bis sie von der behoerde aus deinem bestand ausgetragen worden ist
Bei (Einbruchs-)Diebstahl - angesichts der überwiegend ausgezeichneten Verwahrung der Legalwaffenbesitzer ja Gott sei Dank die absolute Ausnahme - wird doch der Dieb unrechtmäßiger Besitzer, die Verfügungsgewalt hat der Legalwaffenbesitzer dann ja gänzlich verloren; als nächstes wird er sofort eine Anzeige bei der nächsten Polizei machen und dann..? Kann er mit der Verlustanzeige die Waffe einfach so aus seinem ZWR Bestand streichen lassen (ich vermute mal ja) und was passiert wenn er sich dann eine neue kauft, alle Plätze damit wieder belegt hat und die gestohlene Waffe taucht 1 Jahr bei einer Festnahme von dem Einbrecher wieder auf...
Eigentümer der Waffe ist er wohl die Zeit über geblieben, ausfolgen kann man sie ihm aber mangels freiem Platz nicht, einen zusätzlichen Platz wird er jetzt deswegen auch nicht bekommen...

Re: Stückzahlüberschreitung auch bei "großem Abstand" zu den Waffen
Verfasst: So 29. Nov 2020, 22:35
von mastercrash
Emil hat geschrieben: So 29. Nov 2020, 19:50
Eigentümer der Waffe ist er wohl die Zeit über geblieben, ausfolgen kann man sie ihm aber mangels freiem Platz nicht, einen zusätzlichen Platz wird er jetzt deswegen auch nicht bekommen...
Genau, nach diesem Muster könnte man meiner Meinung nach auch eine Waffe ohne Übertragung des Eigentums bei einem Händler auf Depot legen. Theoretisch könnte er privatrechtlich als Eigentümer die Herausgabe verlangen. Da das aber mangels WBK-Plätzen öffentlichem Recht widerspräche und öffentliches Recht das Privatrecht bricht, geht das nicht.
Er könnte probieren damit bei seiner Behörde für den zusätzlichen Platz zu argumentieren. Wenn das nicht gelingt ist die Waffe, soweit er keine anderweitige (zulässige) Verfügung als Eigentümer trifft, zu verkaufen und ihm der Erlös auszufolgen.