https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 50800.html
Allgemeine Informationen
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.
Voraussetzungen
Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
Mindestalter 21 Jahre
Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften)
Psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist)
Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein" bezeichnet)
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Die Waffenbehörde:
Die Bezirkshauptmannschaft
In Statutarstädten: der Magistrat
Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
In Wien: die Polizeikommissariate (→ BMI) (Die Landespolizeidirektion Wien ist zwar die zuständige Waffenbehörde, der Antrag muss jedoch in einem der Polizeikommissariate gestellt werden.)
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
Im Verfahren muss unter anderem (siehe unter Voraussetzungen) ein psychologisches Gutachten darüber beigebracht werden, dass die antragstellende Person nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung). Ist die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte, ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Listen der Institutionen, die solche psychologischen Gutachten erstellen, liegen bei den Waffenbehörden auf und können dort eingesehen werden.
Darüber hinaus muss die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde nachweisen, dass sie/er sachgemäß mit Schusswaffen umgehen kann. Dieser Nachweis wird in der Regel als Bestätigung der Waffenfachhändlerin/des Waffenfachhändlers ausgestellt, dass die Person im Umgang mit Waffen geschult wurde.
Weiters muss eine Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. Bereithalten zur Selbstverteidigung) angegeben werden.
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu den erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Ein Lichtbild
Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Psychologisches Gutachten
Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen