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Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Do 31. Mär 2022, 19:40
von yahoo_nutzer
Hallo
Ich frage mich schon längere Zeit auf welche Waffen (Hersteller/Typ) der Gesetzestext zutrifft.
Zumindest nehme ich an es gibt welche, sonst würde der Absatz ja nicht so formuliert sein.
Ich konnte aber auch nach längeren Websuchen nichts dazu finden.
Hat jemand von euch irgendwelche Informationen dazu?
Re: Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Do 31. Mär 2022, 19:52
von gewo
yahoo_nutzer hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 19:40
Hallo
Ich frage mich schon längere Zeit auf welche Waffen (Hersteller/Typ) der Gesetzestext zutrifft.
Zumindest nehme ich an es gibt welche, sonst würde der Absatz ja nicht so formuliert sein.
Ich konnte aber auch nach längeren Websuchen nichts dazu finden.
Hat jemand von euch irgendwelche Informationen dazu?
der bundesjagdverband koennte auf antrag generell bestimmte oder auch alle halbautomatische langwaffen oder repetierflinten fuer besitzer einer jagdkarte genehmigungsfrei (es ist keine waffenbesitzkarte noetig, wenn eine jagdkarte vorhanden ist) machen.
will er aber ned
Re: Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Do 31. Mär 2022, 20:22
von RBM
gewo hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 19:52
yahoo_nutzer hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 19:40
Hallo
Ich frage mich schon längere Zeit auf welche Waffen (Hersteller/Typ) der Gesetzestext zutrifft.
Zumindest nehme ich an es gibt welche, sonst würde der Absatz ja nicht so formuliert sein.
Ich konnte aber auch nach längeren Websuchen nichts dazu finden.
Hat jemand von euch irgendwelche Informationen dazu?
der bundesjagdverband koennte auf antrag generell bestimmte oder auch alle halbautomatische langwaffen oder repetierflinten fuer besitzer einer jagdkarte genehmigungsfrei (es ist keine waffenbesitzkarte noetig, wenn eine jagdkarte vorhanden ist) machen.
will er aber ned
Es gibt keinen Bundesjagdverband und "machen" tut es der Innenminister am Verordnungsweg. Wird es vermutlich nie geben, da müssten sich ja alle Landesjagdverbände einigen

Re: Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Do 31. Mär 2022, 23:06
von gewo
RBM hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 20:22
gewo hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 19:52
yahoo_nutzer hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 19:40
Hallo
Ich frage mich schon längere Zeit auf welche Waffen (Hersteller/Typ) der Gesetzestext zutrifft.
Zumindest nehme ich an es gibt welche, sonst würde der Absatz ja nicht so formuliert sein.
Ich konnte aber auch nach längeren Websuchen nichts dazu finden.
Hat jemand von euch irgendwelche Informationen dazu?
der bundesjagdverband koennte auf antrag generell bestimmte oder auch alle halbautomatische langwaffen oder repetierflinten fuer besitzer einer jagdkarte genehmigungsfrei (es ist keine waffenbesitzkarte noetig, wenn eine jagdkarte vorhanden ist) machen.
will er aber ned
Es gibt keinen Bundesjagdverband und "machen" tut es der Innenminister am Verordnungsweg. Wird es vermutlich nie geben, da müssten sich ja alle Landesjagdverbände einigen
der bund der jagdverbaende halt …
wird aber nie stattfinden ..
Re: Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Fr 1. Apr 2022, 10:07
von hari
RBM hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 20:22
Es gibt keinen Bundesjagdverband
Auf Bundesebene gibt es schon den Dachverband „Jagd Österreich“:
https://www.jagd-oesterreich.at/ueber-u ... verbaende/
Re: Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Fr 1. Apr 2022, 10:48
von Promo
RBM hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 20:22
Es gibt keinen Bundesjagdverband und "machen" tut es der Innenminister am Verordnungsweg. Wird es vermutlich nie geben, da müssten sich ja alle Landesjagdverbände einigen
Dein Post ist vollkommen entbehrlich, wenn du dich nicht nur über den von gewo gewählten (inexistenten) Term "Bundesjagdverband" lustig machst, sondern auch den betreffenden Gesetzestext liest, dann steht dort:
4. Abschnitt, Schusswaffen der Kategorie B - Definition, § 19 hat geschrieben:
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
Re: Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Fr 1. Apr 2022, 20:48
von RBM
Promo hat geschrieben: Fr 1. Apr 2022, 10:48
RBM hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 20:22
Es gibt keinen Bundesjagdverband und "machen" tut es der Innenminister am Verordnungsweg. Wird es vermutlich nie geben, da müssten sich ja alle Landesjagdverbände einigen
Dein Post ist vollkommen entbehrlich, wenn du dich nicht nur über den von gewo gewählten (inexistenten) Term "Bundesjagdverband" lustig machst, sondern auch den betreffenden Gesetzestext liest, dann steht dort:
4. Abschnitt, Schusswaffen der Kategorie B - Definition, § 19 hat geschrieben:
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
Danke für den Hinweis mit dem Lesen. Und wer das tut der liest, dass es einen Antrag aller Landesjagdverbände geben müsste. Und das halte ich für sehr unwahrscheinlich. Und dass der Innenminister diese Ermächtigung hat. Deshalb mein Post. Abgesehen vom Formalen: Was sollte das für Waffe für welchen Zweck sein ? Allerdings wird man vielleicht an irgendwas gedacht haben, als man den Text geschrieben hat...
Re: Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Fr 1. Apr 2022, 21:47
von gewo
RBM hat geschrieben: Fr 1. Apr 2022, 20:48
Promo hat geschrieben: Fr 1. Apr 2022, 10:48
RBM hat geschrieben: Do 31. Mär 2022, 20:22
Es gibt keinen Bundesjagdverband und "machen" tut es der Innenminister am Verordnungsweg. Wird es vermutlich nie geben, da müssten sich ja alle Landesjagdverbände einigen
Dein Post ist vollkommen entbehrlich, wenn du dich nicht nur über den von gewo gewählten (inexistenten) Term "Bundesjagdverband" lustig machst, sondern auch den betreffenden Gesetzestext liest, dann steht dort:
4. Abschnitt, Schusswaffen der Kategorie B - Definition, § 19 hat geschrieben:
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
Danke für den Hinweis mit dem Lesen. Und wer das tut der liest, dass es einen Antrag aller Landesjagdverbände geben müsste. Und das halte ich für sehr unwahrscheinlich. Und dass der Innenminister diese Ermächtigung hat. Deshalb mein Post. Abgesehen vom Formalen: Was sollte das für Waffe für welchen Zweck sein ? Allerdings wird man vielleicht an irgendwas gedacht haben, als man den Text geschrieben hat...
Da man früher als jäger im revier nicht fuehren durfte
war die verwendung von halbautomatischen buechsen alleine schon aus waffenrechtlicher sicht unmoeglich
Es lag nicht im interesse des gesetzgebers wo moeglich jedem jaeger dafuer einen Waffenpass ausstellen zu muessen
Daher hat man sich die ermaechtung reingeschrieben derlei kat B waffen quasi wie kat C behandeln zu koennen
Aber da man ned vorhatte das jemals zu tun hat man einen gemeinsamen antrag alles jagdverbaende vorausgesetzt
Bevor der zustandekommt friert die hoelle zu …
Voila
Thema waffenpass fuer jäger wegen halbautomaten geloest ..
Re: Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Mo 4. Apr 2022, 18:30
von Promo
RBM hat geschrieben: Fr 1. Apr 2022, 20:48
Danke für den Hinweis mit dem Lesen. Und wer das tut der liest, dass es einen Antrag aller Landesjagdverbände geben müsste. Und das halte ich für sehr unwahrscheinlich. Und dass der Innenminister diese Ermächtigung hat.
Deshalb mein Post. Abgesehen vom Formalen: Was sollte das für Waffe für welchen Zweck sein ? Allerdings wird man vielleicht an irgendwas gedacht haben, als man den Text geschrieben hat...
Steht im Ausschussbericht zum damaligen WaffG:
Das WaffG geht von einer möglichst einfachen und überschaubaren Kategorisierung aus und ist dadurch in bestimmten Bereichen strenger als die Waffenrechtsrichtlinie der EU. In besonderen Fällen, wenn tatsächlich jagdlicher Bedarf an solchen Waffen besteht, sollen bestimmte an sich genehmigungspflichtige Schusswaffen nicht dem strengen Regelungsregime dieser Kategorie unterworfen werden. In diesen Fällen soll der BMI im breiten Konsens und daher auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände ermächtigt sein, durch Verordnung bestimmte Schusswaffen von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Diese Waffen werden dann zu meldepflichtigen (Anm: nunmehr Kat.C)), sofern sie über einen gezogenen Lauf verfügen.
Re: Ausnahmen Genehmigungspflicht nach §19 (2)
Verfasst: Mo 4. Apr 2022, 22:11
von RBM
Steht im Ausschussbericht zum damaligen WaffG:
Das WaffG geht von einer möglichst einfachen und überschaubaren Kategorisierung aus und ist dadurch in bestimmten Bereichen strenger als die Waffenrechtsrichtlinie der EU. In besonderen Fällen, wenn tatsächlich jagdlicher Bedarf an solchen Waffen besteht, sollen bestimmte an sich genehmigungspflichtige Schusswaffen nicht dem strengen Regelungsregime dieser Kategorie unterworfen werden. In diesen Fällen soll der BMI im breiten Konsens und daher auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände ermächtigt sein, durch Verordnung bestimmte Schusswaffen von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Diese Waffen werden dann zu meldepflichtigen (Anm: nunmehr Kat.C)), sofern sie über einen gezogenen Lauf verfügen.
[/quote]
Danke