Eigentlich ist es ganz einfach, aber halt doch auch nicht.
Zäumen wir den Zossen mal von hinten auf:
In §45 WaffG dgF steht:
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Jetzt schauen wir, welcher Paragraph die Verbringung regelt. Das ist der 37er. In dem steht in Absatz 4:
Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 37.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.
Also schauen wir in der Durchführungsverordnung nach:
Hier steht in §7:
§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorie B und C sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.
Wir fassen zusammen: lt. 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung bedürfen Menschen, die keine Waffengewerbetreibenden sind, zur Verbringung (=Einfuhr) von Waffen gemäß §45 keine vorherige Erlaubnis der Behörde.
Klartext: Steinschlossbüchsen kannst Du Dir, genau wie Perkussionsbüchsen, einfach online beim Händler in DE bestellen und schicken lassen. Das ist nicht nur vollkommen rechtens, sondern seit Jahrzehnten gelebte Praxis.
Du musst das Trumm auch nicht im ZWR registrieren lassen, da lt. §45 §33, der die Registrierungspflicht betrifft, nicht anwendbar ist.
Alles klar?
SG
Kemira
PS: Hier noch die Links:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006017