Steinschloßgewehr importieren - §37-Zettel notwendig?
Verfasst: Di 28. Jun 2011, 12:24
Moinsen,
wir hatten ja hier zu o.g. Thema schon mal einen Thread, aber soweit ich mich erinnere, kam da auch nicht wirklich was raus außer der Vermutung, daß man den Schrieb nicht braucht, weil minderwirksam.
Folgende Frage diesbezüglich:
Interpretiere ich das WaffG 1996 mit folgenden 2 Texten dahingehend richtig, daß auch für die Einfuhr einer Steinschloßbüchse, obgleich minderwirksam, eine Genehmigung nach §37 gebraucht wird?
D.h. aber auch, wenn ich ein Luftgewehr aus D importieren will, brauch ich den Wisch, oder gibts da nen Paragraphen, den ich übersehen hab?
Danke an die Rechtsgelehrten!
lg!
Kemira
wir hatten ja hier zu o.g. Thema schon mal einen Thread, aber soweit ich mich erinnere, kam da auch nicht wirklich was raus außer der Vermutung, daß man den Schrieb nicht braucht, weil minderwirksam.
Folgende Frage diesbezüglich:
Interpretiere ich das WaffG 1996 mit folgenden 2 Texten dahingehend richtig, daß auch für die Einfuhr einer Steinschloßbüchse, obgleich minderwirksam, eine Genehmigung nach §37 gebraucht wird?
§ 45.
Auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder
unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben
werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch
Verordnung als solche bezeichnet, sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis
49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52
bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 37.
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene
keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort
zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung nach dem
Muster der Anlage 9 aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im
Bundesgebiet berechtigt ist.
D.h. aber auch, wenn ich ein Luftgewehr aus D importieren will, brauch ich den Wisch, oder gibts da nen Paragraphen, den ich übersehen hab?
Danke an die Rechtsgelehrten!

lg!
Kemira