Sodale... hier
meine Auffassung von der Textgegenüberstellung:
Wehrgesetz§ 56a. Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes
1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen
1. von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
2. von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,
jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote
nach §§ 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.

Diese Regelung ist sehr zu begrüßen.
Waffengesetz§ 2 (3) Schusswaffen einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b
der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in
der Fassung BGBl. Nr. 624/1977 anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse
gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden
sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 42b Abs. 2 wird es zur Deaktivierung eine Verordnung geben.
Was da drinnenstehen wird, weiß man nicht... wir sind quasi der Willkür des BMLV/BMI ausgeliefert.
§ 5 (2) Abweichend von Abs. 1 gelten Kartuschen verschossener Munition, die vom Bundesheer
verwendet wurden, nicht als Kriegsmaterial.

Auch diese Klarstellung wurde schon lange erwartet, super!
§ 42b. (1) Schusswaffen und Kriegsmaterial gemäß § 2 Abs. 3 gelten als deaktiviert,
wenn
1. alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und
nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können,
die eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und

Hierbei stellt sich mir die Frage, was mit "nicht mehr entfernt" gemeint ist.
Ist damit gemeint, dass eine Dekowaffe nicht mehr in ihre Hauptteile zerlegbar sein darf?
2. diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.

Hier müssen wir auch noch auf die Verordnung warten... wie die Kennzeichnung aussehen
wird, weiß noch keiner...
§ 58 (5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/2011, bereits im Besitz von Schusswaffen sowie Läufen und Verschlüssen gemäß § 1
Art. I Z 1 lit. a bis c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend
Kriegsmaterial in der Fassung BGBl. 624/1977 sind, die nach anderen Kriterien als nach den
in § 42b genannten, funktionsunfähig gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung
nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten durch einen
gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b
Abs. 1 vornehmen zu lassen.
Besitzt man bereits Dekowaffen die als KM anzusehen sind, muss man diese, sofern sie nicht der kommenden Verordnung
entsprechen oder eine Genehmigung nach § 18 Abs 2 erteilt wurde, binnen zwölf Monaten ab
Inkrafttreten, von einem befugten BüMa, kennzeichnen lassen. Ansonsten besitzt man illegal Kriegsmaterial. Die illegalen Waffen werden somit mehr werden.
(6) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1 (hierbei ist sicher § 42b Abs. 1 gemeint?) erster Satz, dass das gegenständliche Kriegsmaterial
nicht als dauernd unbrauchbar anzusehen ist, so kann es der Besitzer binnen vier Wochen ab
Vorliegen des Prüfungsergebnisses gemäß § 42b Abs. 3 deaktivieren lassen oder einen Antrag
gemäß § 18 Abs. 2 stellen. Wird keine Bewilligung zum Besitz erteilt, so hat der Antragsteller
dieses Kriegsmaterial binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Behörde
abzuliefern oder gemäß § 42b Abs. 3 unbrauchbar machen zu lassen oder einem zum Besitz
berechtigten zu überlassen und dies dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
nachzuweisen.

Das heisst, man muss sich keine Sorgen machen, ein Waffenverbot aufgeschwatzt zu bekommen,
nur weil eine der KM-Dekowaffen nicht richtig unbrauchbar gemacht wurde.
(8) Wenn anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Sicherheitspolizeigesetz Zweifel aufkommen, dass eine andere als in Abs. 5 genannte Schusswaffe,
die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2011 verwendungsunfähig
gemacht worden ist, tatsächlich verwendungsunfähig ist, hat der Besitzer diese innerhalb
einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist als deaktiviert kennzeichnen zu
lassen; anderenfalls gelten sie als verwendungsfähige Waffen.
Besitzt man Waffen, die kein KM sind, die nicht richtig unbrauchbar gemacht wurden,
muss man sie innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist Verordnungsgemäß
unbrauchbar machen und kennzeichnen lassen. Andernfalls gelten sie als Waffen iSd WaffG.
(9) Wird in den Fällen des Abs. 6 das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert,
so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Antragsteller ist dabei vom Bundesminister für
Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten,
wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.

Wem ein Umbau zu teuer ist, der kann die KM-Dekowaffe auch der Behörde überlassen und muss dafür eine Entschädigung bekommen, sofern er es binnen 6 Monaten verlangt.
Wie gesagt: Das ist nur meine Auffassung..