gipflzipfla hat geschrieben:"Muss der "deutsche" Privatkäufer einen ständigen Wohnsitz in Österreich haben, damit er eine Waffe der Kat.C erwerben darf".
Ich sage: "jawohl, er muss ihn in Österreich haben".
Schon alleine wegen der Meldepflicht der Waffe.. ansonsten führt er die Waffe vermutlich aus.. das tut er aber vermutlich nicht, denn er "lebt in Österreich".. siehe Eingangsfrage.
schließt du woraus?
§30 sagt nur "...den Staat innerhalb der Europäischen Union nachzuweisen, indem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat..." - da steht nix von wohnsitz im bundesgebiet.
§30 sagt auch: "...durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen vier Wochen vom Erwerber (Meldepflichtigen) einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt ist, zu melden."
als wohnsitzinhaber (fraglich allenfalls: ist man das auch wenn man im hotel wohnt?) binnen 4 wochen. als nicht-wohnistz-inhaber folglich gar nicht.
relevant ist evtl auch §34, allerdings nur für gewerbetreibende:
Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§ 34. (1) Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige
Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den
zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur
zulässig
1. an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder
2. an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen
Erlaubnisschein gemäß § 37 glaubhaft gemacht haben.
und dann wäre noch §37:
Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen
Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 6 aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet
keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige
Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder
Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls
erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen
vorliegt.
daraus könnte man spitzfindig schließen:
wer in AT eine Kat.C erwirbt und hier nicht wohnhaft ist muß sie nicht melden (§30) aber solange er sie nicht ausführt auch keine ausfuhrgenehmigung seines heimatlandes vorweisen. die waffe verschwindet sozusagen ein bissi im rechtsfreien raum
"vermutlich" ausführen ist eben nur vermutlich.
welche fleißaufgaben du als verkäufer machst oder an wen du verkaufst oder nicht, steht jedenfalls auf einem anderen blatt, da simma uns einig.