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zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 09:41
von Incite
Hi,

Wie tu ich da am besten wenn ich meinen Doppelnamen streichen lassen möchte? Also nicht den ersten Vornamen so wie ich gennant werden, sondern den zweiten.

an wen muss ich mich da wenden um das zu beantragen? Niederösterreich

Ich hab keine Lust mehr auf den Wischwasch, dass es mal so steht - dann wieder anders.

lg

Martin

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 09:50
von Schnittbrot
einfach WEGSCHIESSEN! :mrgreen:

im Ernst: ich würde einfach mal telefonisch bei der BH anfragen.
Vermutlich wirst du dort mit sämtlichen Dokumenten anrauschen müssen ... das wird wieder einmal teuer!

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 10:14
von Varminter
Kann mich irren, aber ich glaube, das ist Sache der Gemeinde - Meldeämter (Standesämter) und nicht der BH.

Ein Anruf am Meldeamt der Wohnsitzgemeinde sollte Klarheit bringen.

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 12:30
von quildor82
@ Incite finde ich eine Interessante Frage, stell deine Erfahrungen dann bitte auch online.

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 14:07
von Revierler_old
Standesamt ist zuständig.
Du musst dann aber alle Dokumente ändern bzw. neu ausstellen lassen.

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 17:06
von Musashi
Das KOSTET 600,-! Ist nämlich gleich mit einer Namensänderung.

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Di 6. Dez 2011, 11:19
von Varminter
ChrisH hat geschrieben:Ist das nach wie vor so, dass man zum ändern einen grund braucht?



Wahrscheinlich schon, sonst würde sich jede 2. blöde Tussi auf Paris Hilton umtaufen lassen...
:think:

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Di 6. Dez 2011, 12:58
von Stickhead
Ich krieg echt Augenkrebs von deiner Schriftfarbe :?

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Di 6. Dez 2011, 13:05
von Schnittbrot
Stickhead hat geschrieben:Ich krieg echt Augenkrebs von deiner Schriftfarbe :?
:lol: stimmt, um das lesen zu können, muss schon eine ordentliche Motivation bestehen ...

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Di 6. Dez 2011, 13:07
von kemira
Zeile mit der Maus markieren. Heilt Augenkrebs in Sekundenschnelle... :lol:

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Di 6. Dez 2011, 13:19
von Varminter
Schnittbrot hat geschrieben:
Stickhead hat geschrieben:Ich krieg echt Augenkrebs von deiner Schriftfarbe :?
:lol: stimmt, um das lesen zu können, muss schon eine ordentliche Motivation bestehen ...



Es erhöht aber eindeutig die Konzentration und Merkfähigkeit des Lesers...

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Di 6. Dez 2011, 13:48
von Stickhead
Mach i eh immer Kemira...oder STRG+A :mrgreen:

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Di 6. Dez 2011, 14:21
von KGR84
kemira hat geschrieben:Zeile mit der Maus markieren. Heilt Augenkrebs in Sekundenschnelle... :lol:


Ich machs genau so :D

Re: zweiten Vornamen streichen lassen

Verfasst: Di 6. Dez 2011, 19:16
von therion
ChrisH hat geschrieben:Ist das nach wie vor so, dass man zum ändern einen grund braucht?


Nein. Man beachte §2 Abs 1 Z. 11 NAEG

§ 2. NAEG Voraussetzungen der Bewilligung

(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
7. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will;

7a.der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen;

8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.


(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.