98fs hat geschrieben:Welche Behörde / Amt ist in AT für Pulver zuständig?
hallo
pulver = schiessmittel fallen seit 1.1.2011 unter das schiess- und sprengmittelgesetz
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl ... _I_121.pdfkonkrete regelungen erfolgten in der sprengmittelverordnung
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... eview=Truefuer deine frage wesentliche stellen:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, den Handel, den Erwerb, den Besitz,
die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
....
4. Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
....
6. Besitz: auch die Innehabung.
(2) Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
1. unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
....
2. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 23. (1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für
1. den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.
§ 29. (1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
(2) Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.
(3) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist.
(4) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)
1. ein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,
2. im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.
(5) Der Transporteur muss
1. gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
2. zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat berechtigt sein.
(6) Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst
1. nach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann
2. nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,
3. nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.
Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
(7) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.