Nachbarhund läuft auf mein Grundstück - was soll ich tun?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Nachbarhund läuft auf mein Grundstück - was soll ich tun?
Erstmals Hallo an Alle und Gratulation zu diesem tollen Forum,
ich platze gleich rein mit einer eventuell ganz schwachsinnigen Frage:
im eigenen Grundstück darf man ja eine Kat.B Waffe führen (in meinem Fall (hab nur eine WBK) geht es um eine kürzlich erworbene Glock 19 Gen4, aber das tut in dem Fall ja nichts zur Sache). Soweit ich weiß darf man sie auch benutzen, solange das Grundstück umfriedet ist (muß es übrigens ein Zaun sein, gilt auch eine (nicht sehr dichte) Hecke als Umfriedung?).
Jetzt kommts (Hundebesitzer bitte wegschauen): Wenn Hunde störenderweise vom Nachbargarten herüberkommen und trotz Abmahnung der Besitzerin weiter meine Grundstücksgrenze verletzen, hätte ich dann theorethisch das Recht, auf sie zu schießen? Wirklich nur rein theorethisch, ich möchte das wirklich nicht, schon alleine wegen der Scherereien und weil ich natürlich nicht allen auf die Nase binden will, daß ich bewaffnet bin.
Wäre das eine Verletzung des Waffenrechts, oder Sachbeschädigung?
Danke schon mal im voraus!
lG
Manfred
ich platze gleich rein mit einer eventuell ganz schwachsinnigen Frage:
im eigenen Grundstück darf man ja eine Kat.B Waffe führen (in meinem Fall (hab nur eine WBK) geht es um eine kürzlich erworbene Glock 19 Gen4, aber das tut in dem Fall ja nichts zur Sache). Soweit ich weiß darf man sie auch benutzen, solange das Grundstück umfriedet ist (muß es übrigens ein Zaun sein, gilt auch eine (nicht sehr dichte) Hecke als Umfriedung?).
Jetzt kommts (Hundebesitzer bitte wegschauen): Wenn Hunde störenderweise vom Nachbargarten herüberkommen und trotz Abmahnung der Besitzerin weiter meine Grundstücksgrenze verletzen, hätte ich dann theorethisch das Recht, auf sie zu schießen? Wirklich nur rein theorethisch, ich möchte das wirklich nicht, schon alleine wegen der Scherereien und weil ich natürlich nicht allen auf die Nase binden will, daß ich bewaffnet bin.
Wäre das eine Verletzung des Waffenrechts, oder Sachbeschädigung?
Danke schon mal im voraus!
lG
Manfred
Zuletzt geändert von Stickhead am Mi 20. Jul 2011, 12:09, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Titel geändert. "Hallo und Frage" ist nicht sehr aussagekräftig..
Grund: Titel geändert. "Hallo und Frage" ist nicht sehr aussagekräftig..
Hasst Ihr das auch, wenn man nicht weiss was zum Post gehört und was zur Signatur?
Re: Hallo und Frage!
mapilem hat geschrieben:Erstmals Hallo an Alle und Gratulation zu diesem tollen Forum,
ich platze gleich rein mit einer eventuell ganz schwachsinnigen Frage:
im eigenen Grundstück darf man ja eine Kat.B Waffe führen (in meinem Fall (hab nur eine WBK) geht es um eine kürzlich erworbene Glock 19 Gen4, aber das tut in dem Fall ja nichts zur Sache). Soweit ich weiß darf man sie auch benutzen, solange das Grundstück umfriedet ist (muß es übrigens ein Zaun sein, gilt auch eine (nicht sehr dichte) Hecke als Umfriedung?).
Jetzt kommts (Hundebesitzer bitte wegschauen): Wenn Hunde störenderweise vom Nachbargarten herüberkommen und trotz Abmahnung der Besitzerin weiter meine Grundstücksgrenze verletzen, hätte ich dann theorethisch das Recht, auf sie zu schießen? Wirklich nur rein theorethisch, ich möchte das wirklich nicht, schon alleine wegen der Scherereien und weil ich natürlich nicht allen auf die Nase binden will, daß ich bewaffnet bin.
Wäre das eine Verletzung des Waffenrechts, oder Sachbeschädigung?
Danke schon mal im voraus!
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Manfred
Hallo Manfred, willkommen bei Pulverdampf!
Zu deinen Fragen: eine dichte Hecke, sofern durchgehend, ist normalerweise einem Zaun gleichgestellt und reicht als Umfriedung -d.h. aber nicht, dass du dort nach Lust und Laune rumballern kannst, da zusätzliche jegliche Gefährdung außerhalb deines Grundstücks ausgeschlossen werden muss und du natürlich auch niemanden durch den Lärm belästigen darfst.
Was den Hund deiner Nachbarin angeht: denk nichtmal im Traum daran auf ein Tier auf deinem Grundstück zu schiessen, außer es bedroht deine (oder eines anderen Mitmenschen) Gesundheit oder gar dein Leben. Solltest du außer in Notwehr auf irgendein Lebewesen/Haustier auf deinem Grundstück schiessen, wirst du sowohl Probleme bzgl. deiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit bekommen, als auch mit zivil- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Abgesehen davon: was kann das arme Tier dafür, dass seine Besitzerin ihm keine vernünftige Erziehung angedacht hat bzw. nicht in der Lage ist ihr Haustier so zu halten, das es niemanden belästigt? Ein klärendes Gespräch mit deiner Nachbarin wäre doch mal ein vernünftiger Anfang...
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
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Re: Hallo und Frage!
servus,
Pkt. 1 - "führen" der Waffe auf eigenem Grund (eingefriedetes Grundstück) heisst es ist nach Aussen hin abgeschlossen mit Zaun (welcher auch immer ist egal)
Pkt. 2 - auf eigenem Grund und Boden Waffe benutzen, NUR wenn sichergestellt ist, dass das Geschoss die Grundgrenzen nicht verlassen kann. Pistole 9mm fliegt ca. mehrere Kilometer, also hier kann man sagen, NEIN darfst du nicht. Ausser du hast zufällig ein mehrere HA grosses Grundstück umfriedet.
Pkt. 3 - NEIN du darfst den Hund absolut nicht töten. Hier käme das Tierschutzgesetz zu tragen §6 und sogar Strafgesetz. lt. § 222. (mutwilliges Töten von Wirbeltieren)
Pkt. 1 - "führen" der Waffe auf eigenem Grund (eingefriedetes Grundstück) heisst es ist nach Aussen hin abgeschlossen mit Zaun (welcher auch immer ist egal)
Pkt. 2 - auf eigenem Grund und Boden Waffe benutzen, NUR wenn sichergestellt ist, dass das Geschoss die Grundgrenzen nicht verlassen kann. Pistole 9mm fliegt ca. mehrere Kilometer, also hier kann man sagen, NEIN darfst du nicht. Ausser du hast zufällig ein mehrere HA grosses Grundstück umfriedet.
Pkt. 3 - NEIN du darfst den Hund absolut nicht töten. Hier käme das Tierschutzgesetz zu tragen §6 und sogar Strafgesetz. lt. § 222. (mutwilliges Töten von Wirbeltieren)
Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
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Re: Hallo und Frage!
mapilem hat geschrieben:Erstmals Hallo an Alle und Gratulation zu diesem tollen Forum,
ich platze gleich rein mit einer eventuell ganz schwachsinnigen Frage:
im eigenen Grundstück darf man ja eine Kat.B Waffe führen (in meinem Fall (hab nur eine WBK) geht es um eine kürzlich erworbene Glock 19 Gen4, aber das tut in dem Fall ja nichts zur Sache). Soweit ich weiß darf man sie auch benutzen, solange das Grundstück umfriedet ist (muß es übrigens ein Zaun sein, gilt auch eine (nicht sehr dichte) Hecke als Umfriedung?).
Jetzt kommts (Hundebesitzer bitte wegschauen): Wenn Hunde störenderweise vom Nachbargarten herüberkommen und trotz Abmahnung der Besitzerin weiter meine Grundstücksgrenze verletzen, hätte ich dann theorethisch das Recht, auf sie zu schießen? Wirklich nur rein theorethisch, ich möchte das wirklich nicht, schon alleine wegen der Scherereien und weil ich natürlich nicht allen auf die Nase binden will, daß ich bewaffnet bin.
Wäre das eine Verletzung des Waffenrechts, oder Sachbeschädigung?
Danke schon mal im voraus!
lG
Manfred
Sorry,
die Frage ist nicht nur eventuell, sondern völlig schwachsinnig.

Wenn du nicht damit fertig wirst, dass deine Nachbarin die Hunde nicht ordnungsgemäss verwahrt - das Wiener Hundehaltegesetz ist ohnehin recht harsch - dann dokumentiere die "Störung" und schalte einen RA ein, der die Dame kostenpflichtig anzeigt/vor Gericht bringt und aus.
Die einzige vom Gesetz her tolerierte Möglichkeit, einen Hund zu verletzten/zu töten ist in einem ernsten Notfall, wenn zb. ein Pitbull dein 3 jähriges Kind anfällt und das muss nachweisbar sein, sonst hast du die Arschkarte gezogen.
Re: Hallo und Frage!
OK, das ist absolut eindeutig, vielen Dank!!
lg
Manfred
lg
Manfred
Hasst Ihr das auch, wenn man nicht weiss was zum Post gehört und was zur Signatur?
Re: Hallo und Frage!
Hallo,
ich finde deine Denkweise sehr entbehrlich......was kann denn der Hund dafür?
Vielleicht solltest du so vorgehen:
a) mit dem Nachbarn die Angelegenheit (mit Hinweis auf das Hundehaltegesetz) vernünftig besprechen und wenn das nichts hilft bzw. nicht möglich ist
b) die Veterinärbehörde davon informieren (Veterinäramt ist zuständig für Hundehaltegesetz)
Edit.. oje hab gedacht du bist aus NÖ (warum auch immer).. aber ich lass es jetzt trotzdem stehen.. für Wien hab ich auch noch ein bisschen was gefunden (steht unten).
Für NÖ gilt also:
Das müsste also reichen, denn:
Betreffend Einfriedung:
Edit: hier noch ein paar § für Wien:
ich finde deine Denkweise sehr entbehrlich......was kann denn der Hund dafür?
Vielleicht solltest du so vorgehen:
a) mit dem Nachbarn die Angelegenheit (mit Hinweis auf das Hundehaltegesetz) vernünftig besprechen und wenn das nichts hilft bzw. nicht möglich ist
b) die Veterinärbehörde davon informieren (Veterinäramt ist zuständig für Hundehaltegesetz)
Edit.. oje hab gedacht du bist aus NÖ (warum auch immer).. aber ich lass es jetzt trotzdem stehen.. für Wien hab ich auch noch ein bisschen was gefunden (steht unten).
Für NÖ gilt also:
NÖ Hundehaltegesetz hat geschrieben:§ 1
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat
das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht
gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten
verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass
das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
Das müsste also reichen, denn:
NÖ Hundehaltegesetz hat geschrieben:§ 10
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,
2. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2
bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden
gemäß § 2 nicht oder unvollständig vorlegt,
4. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der
erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,
5. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,
6. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und
§ 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen,
7. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 einen oder mehrere
Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
8. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 einen oder mehrere
Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
9. gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt,
10.gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Fall der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer
Bestrafung gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im
Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu
bestrafen.
(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer
Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur
Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der
Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem
Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen
Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der
Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.
Betreffend Einfriedung:
VwGH 25.09.1979, 3391/78 hat geschrieben:Eine "Einfriedung" ist eine Abgrenzung eines Grundstückes gegen die Straße und Nachbarn durch Hecken, Zäune oder Mauern, die ein Betreten durch Unbefugte in der Regel ausschließt.
VwGH 12.01.1971, 386/70 hat geschrieben:Wenn eine Umzäunung teilweise fehlt (also lückenhaft ist), so handelt es sich nicht um eine eingefriedete Liegenschaft.
VwGH 12.01.1971, 386/70 hat geschrieben:Eine umfassende künstliche Umzäunung ist entbehrlich, wenn die Umschließung der Liegenschaft durch andere Hindernisse so gestaltet ist, dass ein Betreten durch Umbefugte in der Regel ausgeschlossen ist.
Edit: hier noch ein paar § für Wien:
Wiener Tierhaltegesetz hat geschrieben:§ 3
Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Wiener Tierhaltegesetz hat geschrieben:§ 13
(2) Wer
1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),
2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,
3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),
4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),
5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),
9. einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
10. dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),
11. dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,
12. Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,
13. einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,
14. der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
15. dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
- gipflzipfla
- .50 BMG
- Beiträge: 1361
- Registriert: Mo 6. Jun 2011, 20:52
Re: Hallo und Frage!
mapilem hat geschrieben:Erstmals Hallo an Alle und Gratulation zu diesem tollen Forum,
ich platze gleich rein mit einer eventuell ganz schwachsinnigen Frage:
im eigenen Grundstück darf man ja eine Kat.B Waffe führen (in meinem Fall (hab nur eine WBK) geht es um eine kürzlich erworbene Glock 19 Gen4, aber das tut in dem Fall ja nichts zur Sache). Soweit ich weiß darf man sie auch benutzen, solange das Grundstück umfriedet ist (muß es übrigens ein Zaun sein, gilt auch eine (nicht sehr dichte) Hecke als Umfriedung?).
Jetzt kommts (Hundebesitzer bitte wegschauen): Wenn Hunde störenderweise vom Nachbargarten herüberkommen und trotz Abmahnung der Besitzerin weiter meine Grundstücksgrenze verletzen, hätte ich dann theorethisch das Recht, auf sie zu schießen? Wirklich nur rein theorethisch, ich möchte das wirklich nicht, schon alleine wegen der Scherereien und weil ich natürlich nicht allen auf die Nase binden will, daß ich bewaffnet bin.
Wäre das eine Verletzung des Waffenrechts, oder Sachbeschädigung?
Danke schon mal im voraus!
lG
Manfred
@mapilem,
die Abmahnung wurde dem Hundebesitzer nachweislich (!) und schriftlich zur Kenntnis gebracht?
Dann: fang die Töle ein und liefere sie im Tierheim ab!
Das wäre eine Konsequenz, die Niemandem schadet (ausser dem Besitzer, der muss zum Auslösen einige €nos auspacken).
Ich gehe davon aus, dass sich der Hund danach niemals mehr auf Deinem Grundstück "verirren" wird

Schusswaffengebrauch auf eigenem Grundstück.. ist eine heikle Angelegenheit.
Insbesondere dann, wenn Du Nachbars Liebling auf die Pelle rücken willst.
Selbst Jagdausübingsberechtigte mit egsetzlicher Rückendeckung haben da so ihre Probleme damit.
Solltest Du aber unbedingt gerne in der Zeitung und vor Gericht stehen sowie Dir künftig das Leben von Deinen Nachbarn zur Hölle machen lassen wollen...
Hej.. vergiss den Shice mit der Knarre auf Hund und so.... am Besten schnellstens wieder!!
"Wer Ironie sät, wird Sarkasmus ernten!"
Waidmonns Gruaß, vom gipfl.....
Waidmonns Gruaß, vom gipfl.....

Re: Hallo und Frage!
pointi2009 hat geschrieben:Pistole 9mm fliegt ca. mehrere Kilometer, ...
wow, so einen heftigen rückstoß hat deine? naja, das ist halt bei den leichten glocks das problem

siehe auch:
[youtube]http://www.youtube.com/watch?v=XKQgb0VoLc0[/youtube]
lg
martin
“From birth, man carries the weight of gravity on his shoulders. He is bolted to earth. But man has only to sink beneath the surface and he is free.” (Jaques Custeau)
- pointi2009
- .50 BMG
- Beiträge: 5545
- Registriert: Di 11. Mai 2010, 08:36
- Wohnort: PL
Re: Nachbarhund läuft auf mein Grundstück - was soll ich tun


Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
Re: Nachbarhund läuft auf mein Grundstück - was soll ich tun
pointi2009 hat geschrieben::lol: ja ich weiss, meine ist echt ein Weitfliegteil... hat auch Flügal dran
das kommt davon, wenn man seine Waffe mit Red Bull statt einem ordentlichen Waffenöl pflegt...und jetzt back to topic

Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Nachbarhund läuft auf mein Grundstück - was soll ich tun
Nochmals danke für Eure sehr informativen und superraschen Antworten, insbes. auch die rechtl. Ausführungen zur Hundeverwahrung!!
Und keine Sorge, habe den Gedanken bereits als extrem kontraproduktiv und unethisch ad acta gelegt und vergessen.
lG
PS: Daß die Glock km-weit davonfliegen könnte, ist ein interessanter Aspekt
Und keine Sorge, habe den Gedanken bereits als extrem kontraproduktiv und unethisch ad acta gelegt und vergessen.
lG
PS: Daß die Glock km-weit davonfliegen könnte, ist ein interessanter Aspekt

Hasst Ihr das auch, wenn man nicht weiss was zum Post gehört und was zur Signatur?
Re: Nachbarhund läuft auf mein Grundstück - was soll ich tun
servus,
ermal ein hallo, bin neu in diesem forum und habe schon viel interessantes gelsen, so wie dieses thema hier, dazu hätt ich noch einige fragen allerdings nicht wegen den hund des nachbarn sonder allgemein fremde hunde auf eigenem grundstück.
folgendes szenario:
meine gartentüre ist offen, ein fremder hund von der starsse läuft auf mein grundstück, ich habe zwei kinder (2 und 6 jahre alt), der hund hat weder leine noch beisskorb (sagen wir mal es ist ein schäferhund damit wir uns so in der mitte der versch. hunderassen bewegen). muss ich jetzt abwarten ob der hund eines meiner kinder beisst? dürfte ich einen warnschuss in den boden abgeben (grasboden oder erde ist ja ein guter kugelfang) um zumindest den hund von meinen kindern abzulenken? oder erst wenn der hund eindeutig aggressives verhalten zeigt (wenn ja wie wird das definiert, also bellen und oder knurren oder gar erst wenn er eines meiner kinder beisst?)
ist jetzt natürlich rein theoretisch, denn selbst wenn man dürfte ist ja im aller schlimmsten fall dass schlimmste schon geschehen bevor ich meine ffw aus dem haus geholt habe und nein ich will nicht auf hunde oder andere tiere schiessen aber es würde mich sehr interessieren wie die gesetztgebung da genau ist.
und um ganz zu nerven bitte ich nur um genau gesetzliche angaben wie es schon sicherlich genug urteile gibt. ist ja sicher schon vorgekommen dass jemand auf einen fremden hund auf seinem grundstück geschossen hat.( muss ja nicht mit einer ffw gewesen sein es gibt ja auch genaug langwaffen).
vielen dank
smoky
ermal ein hallo, bin neu in diesem forum und habe schon viel interessantes gelsen, so wie dieses thema hier, dazu hätt ich noch einige fragen allerdings nicht wegen den hund des nachbarn sonder allgemein fremde hunde auf eigenem grundstück.
folgendes szenario:
meine gartentüre ist offen, ein fremder hund von der starsse läuft auf mein grundstück, ich habe zwei kinder (2 und 6 jahre alt), der hund hat weder leine noch beisskorb (sagen wir mal es ist ein schäferhund damit wir uns so in der mitte der versch. hunderassen bewegen). muss ich jetzt abwarten ob der hund eines meiner kinder beisst? dürfte ich einen warnschuss in den boden abgeben (grasboden oder erde ist ja ein guter kugelfang) um zumindest den hund von meinen kindern abzulenken? oder erst wenn der hund eindeutig aggressives verhalten zeigt (wenn ja wie wird das definiert, also bellen und oder knurren oder gar erst wenn er eines meiner kinder beisst?)
ist jetzt natürlich rein theoretisch, denn selbst wenn man dürfte ist ja im aller schlimmsten fall dass schlimmste schon geschehen bevor ich meine ffw aus dem haus geholt habe und nein ich will nicht auf hunde oder andere tiere schiessen aber es würde mich sehr interessieren wie die gesetztgebung da genau ist.
und um ganz zu nerven bitte ich nur um genau gesetzliche angaben wie es schon sicherlich genug urteile gibt. ist ja sicher schon vorgekommen dass jemand auf einen fremden hund auf seinem grundstück geschossen hat.( muss ja nicht mit einer ffw gewesen sein es gibt ja auch genaug langwaffen).
vielen dank
smoky
Re: Nachbarhund läuft auf mein Grundstück - was soll ich tun
Wilkommen im Forum,
es gibt sicher angemessenere Varianten, sich gegen einen Hund zu wehren... als auf ihn mit einer scharfen Waffe zu schießen. Gehts eigentlich noch?
Wie wärs mit einem Ultraschall-Hundeabwehrgerät? Kostet 20 Euro und ist wahrscheinlich genauso effektiv..
obendrein gefährdest du keine Dritten und musst dir auch keine Gedanken um Konsequenzen machen.
http://www.weltbild.at/3/16283331-1/ges ... ea=6882010
AUF EIN LEBEWESEN SCHIESSEN IST IMMER DIE ULTIMA RATIO - was soviel heisst, wie: In einer Notwehrsituation.
es gibt sicher angemessenere Varianten, sich gegen einen Hund zu wehren... als auf ihn mit einer scharfen Waffe zu schießen. Gehts eigentlich noch?

Wie wärs mit einem Ultraschall-Hundeabwehrgerät? Kostet 20 Euro und ist wahrscheinlich genauso effektiv..
obendrein gefährdest du keine Dritten und musst dir auch keine Gedanken um Konsequenzen machen.

AUF EIN LEBEWESEN SCHIESSEN IST IMMER DIE ULTIMA RATIO - was soviel heisst, wie: In einer Notwehrsituation.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Nachbarhund läuft auf mein Grundstück - was soll ich tun
Rein Prinzipiell darfst Du den Hund NICHT erschießen, außer es kommt zu einer Notwehr Situation.
Wenn er durch die geöffnete Gartentür auf Dein Grundstück läuft, trägst Du sogar Mitschuld, da Du ja die Türe (fahrlässig) offen gelassen hast. Zuerst sollte man versuchen das Tier einzufangen oder zu verscheuchen. Die Kinder ins Haus schicken/bringen und die Feuerwehr rufen (kein Scherz, die sind dafür zuständig) wäre auch eine Möglichkeit.
Wie auch immer: Gewalt sollte die letzte aller Möglichkeiten sein und nur eingesetzt werden, wenn es keine Alternative gibt.
Grüße
Sandman
Wenn er durch die geöffnete Gartentür auf Dein Grundstück läuft, trägst Du sogar Mitschuld, da Du ja die Türe (fahrlässig) offen gelassen hast. Zuerst sollte man versuchen das Tier einzufangen oder zu verscheuchen. Die Kinder ins Haus schicken/bringen und die Feuerwehr rufen (kein Scherz, die sind dafür zuständig) wäre auch eine Möglichkeit.
Wie auch immer: Gewalt sollte die letzte aller Möglichkeiten sein und nur eingesetzt werden, wenn es keine Alternative gibt.
Grüße
Sandman
.357mag, .45ACP, .22lr, .243win, 7x57, 7x64, .303Brit., .308win, 7,62x54R, .30-06, .300 Styria Magnum, 8x57IS, .338Lap.Mag., 11x36R, 16/70, 12/76, 10/89