pointi2009 hat geschrieben:Sportschütze auf dem Weg vom/zum Schiessstand, denn dieser darf definitiv nicht die Schusswaffe verwenden = Führen der Waffe!
Gefahrenabwehr? höherwertige Handlung?
pointi2009 hat geschrieben:Das Ruhen der Jagd heisst aber nicht gleich, dass hier das Jagdgesetz nicht bei jagdbarem Wild anzuwenden ist. Nur bei Gehegen zur Fleischgewinnung, Zucht oder Schaugehegen ist das Tierschutzgesetz anzuwenden (sh. § 3a NÖ JG und §3 TSchG) - heisst daher für mich, Jagdgestz gilt auch wenn Jagd ruht. (sh. zB auch das Töten von Raubwild wie Marder, Fuchs auf eingefriedeten Grundstücken zum Schutz von Haus/Heimtieren)
dies ist auf umfriedeten Bezirken, und nur dort!, aber auch Nichtjägern erlaubt, um Schaden ab zu wenden
Zitat:
" § 15
Ruhen der Jagd
(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.
(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Ruhen der Jagd auf Grundstücken zu verfügen, die durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind.
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Weidezäune verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs 2 keine Anwendung.
(4) Auf den in Abs 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Vorrichtungen angebracht oder aufrecht erhalten werden, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln. Es ist verboten, Wild auf die in Abs.1 und 2 bezeichneten Grundstücke zu locken (anzukirren).
(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in Abs 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen. Dies gilt nicht für Wild in einem Gehege zur Gewinnung von Fleisch (§ 8 Abs 1), das derselben Art angehört wie das im Gehege gehaltene Wild.
(6) Die Eigentümer der in Abs 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder und Iltisse fangen und töten. Der fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Landesregierung den Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern durch Verordnung zu verbieten. Das gefangene oder getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen."
Zitat Ende
pointi2009 hat geschrieben:Ich sehe es auch so, dass wenn jetzt wie du schreibst, das Jagdgesetz wegen Ruhen auf öffentlichen Strassen nicht zum Tragen kommt, sondern das Tierschutzgesetz, warum muss ich dann das Fallwild dem JAB zur Verfügung halten?
weil man als nicht JAB auch auf eigenem, zur Jagd ruhenden, Grundstücken kein Aneignungsrecht an (herrenlosem) Wild hat....
Ich könnte es dem JAB zwar verbieten, meinen Grund zu betreten.. muss aber auf Verlangen dort verendetes Wild (wie auch immer dort hin gelangt) auf sein Verlangen hin aus händigen (siehe §15 Abs.6)
Wenn ich mich dem widersetze, müsste ich mit einer Klage auf Herausgabe rechnen (aber welcher JAB will schon monatelang vor sich hin faulendes Wildpret haben

), die Gesetzeslage ist aber klar....
pointi2009 hat geschrieben:Das mit dem Waffe + Muni durch mein Revier auf öffentlichen Strassen hab ich auch genauso gemeint, wie du anführst @gipflzipfla. Wenn das Jagdgesetz nicht gelten würde auf öffentlichen Strassen, warum ist das dann explizit im Jagdgesetz angeführt? Denn NUR bei Gehegen steht explizit im Gesetz, dass hier das Jagdgesetz nicht, sondern nur das TSchG anzuwenden ist.
ich habe diesbezüglich eine Mail abgschickt.. wenn Antwort kommt, stelle ich sie ein!