Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
Wie ist das eigentlich, wenn man eine Jagdkarte hat, welche ja für Kat. C/D Waffen gleichzeitig als WP gilt: ist diese Berechtigung grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, oder nur auf das jeweilige Bundesland?
Bitte, bitte keine Diskussionen über Sinn und Unsinn der Ausreizung von rechtlichen Bestimmungen, mich interessiert lediglich die grundsätzliche rechtliche Situation.
Aber für jene, die hier Böses vermuten: wenn man beispielsweise im nicht umfriedeten Garten (bzw auf der Terrasse) des Wochenendhauses eine Kat. C/D reinigt, dann wäre das schon unrecht, sofern man nicht die Berechtigung zum Führen der Waffe hat.
Bitte, bitte keine Diskussionen über Sinn und Unsinn der Ausreizung von rechtlichen Bestimmungen, mich interessiert lediglich die grundsätzliche rechtliche Situation.
Aber für jene, die hier Böses vermuten: wenn man beispielsweise im nicht umfriedeten Garten (bzw auf der Terrasse) des Wochenendhauses eine Kat. C/D reinigt, dann wäre das schon unrecht, sofern man nicht die Berechtigung zum Führen der Waffe hat.
Re: Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
Jagdkarte ist kein waffenrechtliches Dokument und es berechtigt dich auch nicht wahllos Kat.C und D herumzutragen, von daher ist diese Fragestellung bereits von vornherein zu verneinen. Gleiches gilt für deine Annahme.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
@Schnittbrot,Schnittbrot hat geschrieben:Wie ist das eigentlich, wenn man eine Jagdkarte hat, welche ja für Kat. C/D Waffen gleichzeitig als WP gilt: ist diese Berechtigung grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, oder nur auf das jeweilige Bundesland?
eine Jagdwaffe darf geladen ohnehin nur im Jagdrevier (also mit Jagderlaubnisschein und Jagd(gast)karte gleich wo in Österreich) "geführt" werden.
Auf dem Weg dothin ist sie ungeladen und wird "transportiert" (nicht geführt), wie von einem Sportschützen zu einem Schießstand auch.
Kat. C / D Waffen sind unter bestimmten Voraussetzungen von jedem frei käuflich.
Und somit von Jedermann ungeladen auch zum Schießstand erlaubnisfrei verbringbar.
Die Jagdkarte ist keinesfalls ein Waffenpass..... Waffengesetz ist Bundesgesetz und gilt einheitlich.
(so meine bescheidene Sicht...)
"Wer Ironie sät, wird Sarkasmus ernten!"
Waidmonns Gruaß, vom gipfl.....
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Re: Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
Schnittbrot hat geschrieben: wenn man beispielsweise im nicht umfriedeten Garten (bzw auf der Terrasse) des Wochenendhauses eine Kat. C/D reinigt, dann wäre das schon unrecht
Nein, das ist rechtens und ganz OK.
Das "führen", reinigen, herumtragen auf Deinem Grundstück ist erlaubt und nicht auf das stille Kämmerchen beschränkt.
Rumballern steht auf einem anderen Blatt.
Re: Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen ist ex lege für Inhaber eines Waffenpasses nach § 20 Abs. 1 WaffG zulässig: wer Faustfeuerwaffen zu führen berechtigt ist, darf auch weniger gefährliche Langwaffen führen. Inhaber einer gültigen Jagdkarte (die Gültigkeit wird regemäßig durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zum Landesjagdverband auf ein weiteres Jagdjahr verlängert) dürfen Jagdwaffen (Jagdbüchse, Schrotflinten) für jadliche Zwecke führen.
Quelle: http://shop.prolibris.at/de/Innere-Verw ... entar.html

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
Gumbar hat geschrieben:Schnittbrot hat geschrieben: wenn man beispielsweise im nicht umfriedeten Garten (bzw auf der Terrasse) des Wochenendhauses eine Kat. C/D reinigt, dann wäre das schon unrecht
Nein, das ist rechtens und ganz OK.
Das "führen", reinigen, herumtragen auf Deinem Grundstück ist erlaubt und nicht auf das stille Kämmerchen beschränkt.
Rumballern steht auf einem anderen Blatt.
Nur wenn es ein eingefriedetes Grundstück ist. Siehe § 7 WaffG
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder
eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich
hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in
einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem
anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Ich ersuche euch, bei euren Äusserungen zum Waffengesetz, diese mit entsprechender Judikatur zu untermauern! Unwahrheiten zu verbreiten sollte man, gerade im Waffenrecht, mit allen Mitteln verhindern.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
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Re: Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
§ 35. WaffG Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen hat geschrieben:(1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen, die
1.Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2.im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3.als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4.sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.
da steht aber nichts von "Nur im erlaubten Revier" - hat da jemand eine VO drüber, wo das definiert ist. Auch steht nicht, dass dieses Führen nur für das jeweilige Bundesland gilt, in dem die Jagdkarte ausgestellt wurde
Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
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Re: Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
pointi2009 hat geschrieben:......
da steht aber nichts von "Nur im erlaubten Revier" - hat da jemand eine VO drüber, wo das definiert ist. Auch steht nicht, dass dieses Führen nur für das jeweilige Bundesland gilt, in dem die Jagdkarte ausgestellt wurde
Wenn ich Dich richtig verstehe, @pointi, dann regelt das jeweilige Landesjagdgesetz ganz klar, wann wie und wo Du Dich mit einer geladenen Jagdwaffe aufhalten darfst.
Aus meiner Sicht nur in einem Jegdrevier in welchem Du jagderlaubnisberechtigt (Abschussnehmer, Jagderlaubnisschein oder in Begleitung des JAB oder dessen Vertreter) bist oder selbst Jagdausübungsberechtigter (Eigenjagdbesitzer oder Pächter eines Jagdrevieres).
Auf jeden Fall darfst Du eine Jagdwaffe nur ungeladen und auf öffentlichen Wegen durch fremde Reviere transportieren. Selbiges gilt auch für so gen. Jägernotwege: auch dort nur ungeladen und mit geöffnetem Verschluss bzw. gebrochen.
Zitat:
Kärntner Jagdgesetz:
§ 69 Verhalten im Jagdgebiet
(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen und Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern, sowie mit Frettchen oder mit Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ist auch für den Transport von erlegtem oder gefallenem Schalenwild durch ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und außerhalb sonstiger Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, erforderlich.
Zitat Ende
Aus öffentlichen Wegen od. Straßen wird eine ungeladene Waffe von Jäger oder Sportschütze nicht geführt, sondern transportiert.
pointi2009 hat geschrieben:§ 35. WaffG Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen hat geschrieben:(1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen, die
1.Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2.im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3.als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4.sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.
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Re: Jagdkarte als WP Kat.C/D in anderem Bundesland?
wir müssen aber Bundesgesetz = Waffengesetz und Landesg.= Jagdgesetz unterscheiden
. Auch im NÖ JG steht auuserhalb öffentl. Strassen darf ich nicht usw., nur lt Waffg. darf ich eine Kat C und D führen.
Also ich darf sehrwohl eine geladene Waffen auf öffentlicher Strasse führen, als auch eine zB halb geladene Waffe im Auto aufm Rücksitz liegen haben.
. Auch im NÖ JG steht auuserhalb öffentl. Strassen darf ich nicht usw., nur lt Waffg. darf ich eine Kat C und D führen.
Also ich darf sehrwohl eine geladene Waffen auf öffentlicher Strasse führen, als auch eine zB halb geladene Waffe im Auto aufm Rücksitz liegen haben.
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