Schiessen in der Schottergrube!?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- herr_rhodes
- .50 BMG
- Beiträge: 540
- Registriert: Mo 10. Mai 2010, 14:51
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Ist es nicht so, dass eine Schottergrube wenn die Zufahrtswege mit einer Schranke und Zutrittsverbotsschild gesichert sind als eingefriedet gilt, da ja über die Abbruchkante kein Zutritt möglich ist??
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
herr_rhodes hat geschrieben:Ist es nicht so, dass eine Schottergrube wenn die Zufahrtswege mit einer Schranke und Zutrittsverbotsschild gesichert sind als eingefriedet gilt, da ja über die Abbruchkante kein Zutritt möglich ist??
ja
dazu gibt es einen erlass
es muss bei der "offenen" seite der schottergrube nur eindeutig und klar erkennbar sein dass es sich um nichtoeffentliches gebiet handelt
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Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Der Begriff "Einfriedung" (§ 5 Abs 2 lit a) setzt keine vollständige, künstlich geschaffene Umzäunung des Grundstückes voraus. Eine Schottergrube, die an drei Seiten von mindestens 5 m hohen, praktisch senkrecht abfallenden Schotterwänden und an der verbleibenden vierten Seite von einer nur durch den Grubeneingang (dieser versehen mit der Aufschrift "Eintritt verboten!") durchbrochenen Abschlußmauer umschlossen ist, ist als eingefriedete Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs 2 lit a des WaffenG 1967 anzusehen.
Die Einfriedung einer Liegenschaft im Sinne des WaffenG 1967 § 5 Abs 2 lit a muß so gestaltet sein, daß ein Betreten durch Unbefugte in der Regel ausgeschloßen ist.
VwGH 25.09.1979, 3391/78

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Gumbar hat geschrieben:sponsi hat geschrieben:Gumbar hat geschrieben:Weil das Führen von Waffen im Revier ausschliesslich ausgehberechtigten Jagdkarteninhabern vorbehalten ist. Der Rest ist versuchte Wilderei oder sonstwas.
Absoluter Schwachsinn.
Mit einem Waffenpass führe ich auch in einem Jagdrevier ein Jagdgewehr und keiner kann mir etwas anhaben.
Bevor Dich Deine Unwissenheit in eine unangenehme Situation führt empfehle ich Dir folgende Lektüre:
"Das Kärntner Jagdgesetz in Wort und Bild" von Dr. Helmut Arbeiter
Herausgeber: Kärntner Jagdaufseherverband Klagenfurt
wobei ich Dir empfehle die Seiten 267-271 zu inhalieren wo Bezug auf §69 (1) genommen wird.
Von den restlichen Klugscheissern verabschiede ich mich jetzt aus diesem thread und wünsche erbauliche Schottergrubenerlebnisse beim coolen Killen von Coladosen.
Na dann sei es bei Euch da unten so !!! Das Buch wird wohl sicher auch als Gesetz gewertet,...
Aber stimmt in Eurem Landesgesetz steht ein sogar für den Laien so wirkender Auszug drinn.
Ist mir ja egal da ich in OÖ lebe, und nicht hintern Berg Links !!!!
Ich finde jedenfalls im OÖ Jagdgesetz diesen Passus nicht, bin aber ja nur ein Klugscheisser lt. Gumbar
Für findige Leute ( Gumbar ) hier der Link zum OÖ Jagdgesetz.
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000063&ShowPrintPreview=True
Vielleicht entgeht mir ja doch was,...
mfg
Josef
mfg
Josef
Alle Aussagen ohne Garantie, etc.
Meine eigene Meinung, Daten ohne Gewehr etc.
Und einiges wird ab und zu am Smartphone getippt, also Nachsicht bitte
Josef
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Und einiges wird ab und zu am Smartphone getippt, also Nachsicht bitte

Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Doch ist was drinnen...
§ 56
Schutz des Wildes
(1) Es ist jedermann, der hiezu nicht gesetzlich befugt ist, verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen.
sponsi
§ 56
Schutz des Wildes
(1) Es ist jedermann, der hiezu nicht gesetzlich befugt ist, verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen.
sponsi
- 22 lr - 7,65 mm Browning - 9 mm Luger - 357 Mag - 10 mm Auto - 45 ACP - 45 WinMag - 6,5x55 - 7x57 - 30 Carbine - 7,5x54 French - 7,5x55 Swiss - 308 Win - 7,62x54R - 8x50R - 8x56R - 8x57IS - 12/76 Mag -
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Kleine Anmerkung: gerade grössere Schottergruben sind attraktive Jagdgebiete, hier ziehen sich Hasen, Kaninchen, Füchse, Dachse und Marder zurück, wenn rundum nur plattgemachte Äcker sind.
Bei meiner letzten Niederwildjagd haben wir eine Schottergrube unweit des Schiessstandes Tattendorf mitbejagt und ungefähr ein Drittel der Strecke wurde in der Grube erzielt.
Daher kann es durchaus zum Interessenkonflikt kommen, wenn es ähnliche Verhältnisse sind.
Bei meiner letzten Niederwildjagd haben wir eine Schottergrube unweit des Schiessstandes Tattendorf mitbejagt und ungefähr ein Drittel der Strecke wurde in der Grube erzielt.
Daher kann es durchaus zum Interessenkonflikt kommen, wenn es ähnliche Verhältnisse sind.
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Wenn die Grube bejagt werden darf schon....aber ich persönliche glaube eben dass in den meisten AKTIVEN Schottergruben die Jagd ruht weil es eben eine Industrieanlage im weitestens Sinne ist und auch als eingefriedet gilt!
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
BigBen hat geschrieben:Wenn die Grube bejagt werden darf schon....aber ich persönliche glaube eben dass in den meisten AKTIVEN Schottergruben die Jagd ruht weil es eben eine Industrieanlage im weitestens Sinne ist und auch als eingefriedet gilt!
Möglich. Du musst aber - vor allem in ländlichen Gegenden - immer eine gewisse Verflechtung Grundbesitzer/Schottergrubenbesitzer mit der lokalen Jägerschaft annehmen, oft jagen die Schottergrubenbesitzer (aka vermögend gewordene Bauern) sogar selber mit oder ihre Angestellten sind bei der Jagd dabei.
By the way: hat sich hier schon jemand zweifelfrei und belegbar geäussert, dass Schiessen in Schottergruben erlaubt ist?
Mich würde es selber wirklich sehr interessieren, eine nachvollziehbare, hieb - & stichfeste Gesetzesgrundlage dazu zu erfahren.
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Varminter hat geschrieben:Möglich. Du musst aber - vor allem in ländlichen Gegenden - immer eine gewisse Verflechtung Grundbesitzer/Schottergrubenbesitzer mit der lokalen Jägerschaft annehmen, oft jagen die Schottergrubenbesitzer (aka vermögend gewordene Bauern) sogar selber mit oder ihre Angestellten sind bei der Jagd dabei.
hallo
genau so ist es
von daher arrangiert man sich dann offenbar
solange in der grube ned grad jedes wochenende kistenweise muni thermisch delaboriert wird nimmt die jaegerschaft zur kenntniss dass der grubenbesitzer oder dessen famile eben auch da schiessen und basta
es koennte ja andernfalls der grubenbesitzer dann doch mal drauf bestehen dass in der grube die gesetzlich dort vorgesehene jagdruhe eingehalten wird
das will ja dann wohl auch keiner denk ich ...
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Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Was wirklich eindeutiges gibt es dazu meines Wissens nach nicht. Der evo86 hat,
so weit ich weiß, in dieser Angelegenheit einige Erfahrungen sammeln können.
§ 14 trifft auf eine 0815-Schottergrube nicht zu, da es sich um keine "behördlich genehmigte Schießstätte" handelt.
Das WaffG gilt daher jedenfalls uneingeschränkt, was heisst:
Kategorie B nur mit WBK/WP
Kategorie C und Kategorie D ab 18
Unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen liegt beispielsweise vor:
bei Schießübungen im freien Gelände ohne Kugelfang und ohne Sicherheitsposten im Bereich des Schussfeldes. VwGH 18.09.1991, 91/01/0049
Ausserhalb einer Einfriedung und ohne Kugelfang sollte man also auf keinen Fall schießen!
so weit ich weiß, in dieser Angelegenheit einige Erfahrungen sammeln können.
§ 14 trifft auf eine 0815-Schottergrube nicht zu, da es sich um keine "behördlich genehmigte Schießstätte" handelt.
Das WaffG gilt daher jedenfalls uneingeschränkt, was heisst:
Kategorie B nur mit WBK/WP
Kategorie C und Kategorie D ab 18
Unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen liegt beispielsweise vor:
bei Schießübungen im freien Gelände ohne Kugelfang und ohne Sicherheitsposten im Bereich des Schussfeldes. VwGH 18.09.1991, 91/01/0049
Ausserhalb einer Einfriedung und ohne Kugelfang sollte man also auf keinen Fall schießen!

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Stickhead hat geschrieben:Was wirklich eindeutiges gibt es dazu meines Wissens nach nicht. Der evo86 hat,
so weit ich weiß, in dieser Angelegenheit einige Erfahrungen sammeln können.
§ 14 trifft auf eine 0815-Schottergrube nicht zu, da es sich um keine "behördlich genehmigte Schießstätte" handelt.
Das WaffG gilt daher jedenfalls uneingeschränkt, was heisst:
Kategorie B nur mit WBK/WP
Kategorie C und Kategorie D ab 18
Unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen liegt beispielsweise vor:
bei Schießübungen im freien Gelände ohne Kugelfang und ohne Sicherheitsposten im Bereich des Schussfeldes. VwGH 18.09.1991, 91/01/0049
Ausserhalb einer Einfriedung und ohne Kugelfang sollte man also auf keinen Fall schießen!
DAMIT ist die Sache eigentlich schon erledigt, weil welche Schottergrube ist dagegen abgesichert, dass ein Schuss nach oben auskommt...

Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Varminter hat geschrieben:Varminter hat geschrieben:Ausserhalb einer Einfriedung und ohne Kugelfang sollte man also auf keinen Fall schießen!
DAMIT ist die Sache eigentlich schon erledigt, weil welche Schottergrube ist dagegen abgesichert, dass ein Schuss nach oben auskommt...
hallo
ähem ...
8m hohe schottergruben waende sind ja wohl kugelfang genug, oder?
hochschussblenden sind auch bei behoerdlich genehmigten schiesstaenden nur dann vorgeschrieben wenn die zu schiessende disziplin solche blenden zulaesst
bei dynamischen bewerben gibt es mangels einer einheitlichen zielrichtung auch keine klassischen hochschussblenden sondern eben nur "sichere" richtungen
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Re: Schiessen in der Schottergrube!?
gewo hat geschrieben:Varminter hat geschrieben:Varminter hat geschrieben:Ausserhalb einer Einfriedung und ohne Kugelfang sollte man also auf keinen Fall schießen!
DAMIT ist die Sache eigentlich schon erledigt, weil welche Schottergrube ist dagegen abgesichert, dass ein Schuss nach oben auskommt...
hallo
ähem ...
8m hohe schottergruben waende sind ja wohl kugelfang genug, oder?
hochschussblenden sind auch bei behoerdlich genehmigten schiesstaenden nur dann vorgeschrieben wenn die zu schiessende disziplin solche blenden zulaesst
bei dynamischen bewerben gibt es mangels einer einheitlichen zielrichtung auch keine klassischen hochschussblenden sondern eben nur "sichere" richtungen
Gleichfalls ähem... wie glaubst du, wird ein Gericht bei einem Unfall zur Schuldfrage entscheiden, wenn doch ein Schuss über die 8m hohe Grubenwände geht...?
Sag jetzt nicht, das wird nie passieren...

Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Varminter hat geschrieben:Gleichfalls ähem... wie glaubst du, wird ein Gericht bei einem Unfall zur Schuldfrage entscheiden, wenn doch ein Schuss über die 8m hohe Grubenwände geht...?
hallo
na so wie bei jedem schussunfall vermute ich
der schuetze haftet fuer seinen abgegebene schuss
das tut er ueberigens auch wenn da doch hochschussblenden waeren ..

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Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Varminter hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Varminter hat geschrieben:Varminter hat geschrieben:Ausserhalb einer Einfriedung und ohne Kugelfang sollte man also auf keinen Fall schießen!
DAMIT ist die Sache eigentlich schon erledigt, weil welche Schottergrube ist dagegen abgesichert, dass ein Schuss nach oben auskommt...
hallo
ähem ...
8m hohe schottergruben waende sind ja wohl kugelfang genug, oder?
hochschussblenden sind auch bei behoerdlich genehmigten schiesstaenden nur dann vorgeschrieben wenn die zu schiessende disziplin solche blenden zulaesst
bei dynamischen bewerben gibt es mangels einer einheitlichen zielrichtung auch keine klassischen hochschussblenden sondern eben nur "sichere" richtungen
Gleichfalls ähem... wie glaubst du, wird ein Gericht bei einem Unfall zur Schuldfrage entscheiden, wenn doch ein Schuss über die 8m hohe Grubenwände geht...?
Sag jetzt nicht, das wird nie passieren...
Es ist auch schon passiert....und es ist nichts passiert. Welcher Outdoorschiessstand hat denn wirklich 100% sichere Kugelfänge in alle Richtungen...inkl. dem Himmel?
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