Die Volkszertreter der SPD und GrünInnen haben am 17.1.2012 wiedermal einen Antrag eingebracht!
http://www.bremische-buergerschaft.de/d ... 06_596.pdfWaffenbesitz minimieren und Waffenbesitzsteuer in Bremen einführen
In den letzten zwanzig Jahren sind in Deutschland über 100 Menschen mit Schusswaffen aus legalem Besitz getötet worden. Gemäß der bundesgesetzlichen Regelung des Waffen-gesetzes berechtigt neben der Jagdausübung vor allem der Schießsport zum legalen Besitz von Schusswaffen. Der Bundesgesetzgeber ist in der Abwägung der individuellen Freizeit-interessen der Sportschützinnen und –schützen mit der öffentlichen Sicherheit und der Gefahr für Leib und Leben zu einer liberalen Regelung gekommen, die nach den Amokläufen der letzten Jahre in vielfältiger Weise kritisiert wurde.
Das derzeit geltende Waffengesetz bedarf einer generellen Verbesserung.
Als Konsolidierungsland und Gemeinwesen mit einer gerichtlich attestierten extremen Haushaltsnotlage ist Bremen ferner darauf angewiesen, im Bereich der örtlichen Aufwand- und Verkehrsteuern alle bestehenden Möglichkeiten zu überprüfen und bei Geeignetheit auszuschöpfen. Die Besteuerung des Besitzes von Schusswaffen stellt eine denkbare Form einer örtlichen Aufwandsteuer dar. Durch sie würde der besondere persönliche Aufwand erfasst, den Waffenbesitzende für ihr Hobby verausgaben. Bei einer Anzahl von ca. 18.300 legalen Waffen in Bremen ist die Besteuerung steuerrechtlich auch sinnvoll, da durch sie, auch unter Abzug der rechtlich gebotenen Ausnahmen, Steuern in Höhe von mehreren Millionen Euro jährlich erzielt werden könnten. Überdies könnte eine Waffenbesitzsteuer als weitere Funktion Lenkungswirkung haben.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
1.
Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, sich auf Bundesebene für eine Reform des Waffengesetzes einzusetzen, die
a)
die formalen Blockaden beendet, technisch ausgereifte und verfügbare Waffensicherungssysteme, wie zum Beispiel digitalisierte Benutzungs- und Abschusskontrollsysteme, als legales Mittel der Waffensicherung zulässt,
b)
zusätzlich die gleichzeitige Aufbewahrung von funktionsfähigen Schusswaffen und Munition in Privatwohnungen grundsätzlich untersagt. Waffen und Munition müssen örtlich getrennt oder an einem besonders gesicherten Ort außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden.
c)
den Erwerb und Besitz von Sportwaffen an den Nachweis einer sicheren Lagerungsmöglichkeit für Munition und Waffen außerhalb der Wohnung koppelt,
d)
Großkaliber-Kurzwaffen für den privaten Besitz und die private Nutzung verbietet,
e)
ein Verbot von Munition mit besonderer Durchschlagskraft vorsieht und den perspektivischen Umstieg des Schießsports auf für Menschen ungefährliche Munition anstrebt,
f)
eine generelle Begrenzung für den privaten Waffenbesitz beinhaltet.
g)
unverzüglich das in der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG vorgesehene zentrale elektronische Waffenregister einführt,
h)
für Kauf und Besitz von Schreckschusswaffen die Vorlage des kleinen Waffenscheins vorsieht. Zudem muss durch eine Buchführungs- und Kennzeichnungspflicht sichergestellt werden, dass solche Waffen nur noch an Personen verkauft werden, deren Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vorher behördlich überprüft wurden.
2.
Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat ferner auf, der Bürgerschaft binnen dreier Monate orts- beziehungsweise landesrechtliche Regelungen zur Einführung einer Aufwandsteuer für den privaten Waffenbesitz vorzulegen, hilfsweise der Bürgerschaft einen durch ein externes Gutachten hinterlegten Bericht zu erstatten, aus welchen rechtlichen Gründen Abstand von der Einführung einer solchen Waffenbesitzsteuer genommen werden sollte.
