Kat A oder B technische Voraussetzungen
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Kat A oder B technische Voraussetzungen
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Zuletzt geändert von jpdavid am Fr 24. Aug 2012, 09:25, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
Die Panzerung muss ausgebaut sein und so ersetzt sein, dass sie keinen Schutz mehr vor Schüssen bietet und die Bewaffnung muss deaktiviert sein.
Ebenso bedarf jedes Flugzeug mit Strahlentriebwerk einer Genehmigung vom BMI.
Atom Uboote können generell nicht auf eine zivile Variente umgebaut werden.
Oder meintest Du etwas anderes?
Dann schreib das bitte auch!
Grüße
Sandman
Ebenso bedarf jedes Flugzeug mit Strahlentriebwerk einer Genehmigung vom BMI.
Atom Uboote können generell nicht auf eine zivile Variente umgebaut werden.
Oder meintest Du etwas anderes?
Dann schreib das bitte auch!
Grüße
Sandman
.357mag, .45ACP, .22lr, .243win, 7x57, 7x64, .303Brit., .308win, 7,62x54R, .30-06, .300 Styria Magnum, 8x57IS, .338Lap.Mag., 11x36R, 16/70, 12/76, 10/89
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
also wirds nix mit nem eigenen flugzeugrtäge ?? so n scheiss .. dabei wär bei dem ned mal schnelle zerlegbarkeit vorhanden
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
Hellboy hat geschrieben:also wirds nix mit nem eigenen flugzeugrtäge ?? so n scheiss .. dabei wär bei dem ned mal schnelle zerlegbarkeit vorhanden
hi
naja, da gibt es eine ausnahme
wenn du das teil als verleiher fuer filmvorfuehrungen besitzt dann darfst es wieder haben
filmkulissenverleih ist uebrigens ein anmeldungspflichtigs, aber freies gewerbe ,.,.,
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
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Zuletzt geändert von jpdavid am Fr 24. Aug 2012, 09:24, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
jpdavid hat geschrieben:Liebe Leute,
dachte in einem Forum in dem es über Schusswaffen geht und in einem Thread,der "Kat A und B" imTitel hat wäre eindeutig wonach ich frage. Es tut mir leid, die Frage also länger ausformuliert.
Nach welchen technischen Kriterien teilt das Bundesministerium für Inneres Schusswaffen in Kat A und in "zivile" Kat B Produkte.
Falls das noch immer unverständlich ist bitte einfach posten.
lg
JPD
Vereinfacht ausgedrückt, bekommst du nix in B rein, wenn Waffenteile ohne grösseren technischen Aufwand gegen andere, militärischen Waffenteile getauscht werden könnten.
Nehmen wir an, ein HA ist auf Einzelschussabgabe begrenzt und du kannst ihn durch einfachen Austausch eines Teils auf Vollautomat umbauen = Hundepfui
Darum müssen die zivilen AT-Versionen von OA, SIG etc. auch so aufwendig umgebaut werden.
Falls du aber auf die VSRF anspielst: reine Anlassgesetzgebung.

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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
Welche Baugruppen müssen da von der militärischen unterschiedlich sein?
Der Verschluss darf mit dem Lauf nicht zusammenpassen und der zivile Verschluss nicht ins Militärische Gehäuse (Receiver) und umgekehrt.
Darum hat man auch die Verschlusswarzen und den Laufdurchmesser vom AUG-Z und dem OA15 verändern müssen.
In den Halbautomaten darf kein umschaltbarer "Abzugstangen Unterbrecher" (wie bei Vollautomaten) drin sein und es darf auch keine Nachrüstmöglichkeit gegeben sein!
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI ... 56189.html
„OA15 Austria:
Das OA15 Austria ist ein halbautomatisches Selbstladesportgewehr. Die Konstruktion basiert auf dem AR-15 von Eugene Stoner, ist aber nicht mit dieser Waffe kompatibel. Hersteller der Waffe ist die zivile Oberland Arms OHG/BRD. Das Griffstück der Waffe ist derart gestaltet, dass Reihenfeuerabzüge aus dem M16 nicht verwendet werden können. Hierzu wären materialabtragende Umbauarbeiten in Form von Fräsarbeiten am Gehäuse notwendig. Der Verschlussträger ist derart gestaltet, dass selbst bei einem manipulierten Unterbrecher keine Feuerstösse möglich sind. Sollte der Schlaghahn zusammen mit dem Verschluss vorlaufen, wie es bei dem M16 im Dauerfeuer der Fall ist, verklemmt sich beim OA Austria der Schlaghahn und die Waffe hemmt. Der Lauf und der Verschluss stammen aus ziviler Produktion und sind mit Lauf und Verschluss aus einer militärischen Waffe nicht tauschbar. Die Anzahl der Verriegelungswarzen ist mit dem militärischen Modell nicht ident.
Ein Umbau zur gleichwertigen Funktion eines militärischen AR-15 ist nur von einem versierten Fachmann mit einem Aufwand, der einer Neuanfertigung gleichkommt, möglich.
AUG Z:
Bei dem Steyr Selbstladegewehr AUG Z handelt es sich um eine reine zivile Produktion der Firma Steyr.
In der Waffe befindet sich eine Schlageinrichtung die nur Einzelschüsse ermöglicht. Der Schaft der Waffe ist derart gestaltet, dass Reihenfeuereinrichtungen nicht eingebaut werden können. Es befinden sich im Schaftmaterial 2 Stahlstifte, die die Veränderung der Schlageinrichtungsaufnahme verhindern. Der Matchlauf und der Verschluss sind aus ziviler Produktion und sind nicht mit den militärischen kompatibel. Das Gehäuse der Waffe ist gegenüber der militärischen Ausführung mit einer veränderten Aufnahme für den Lauf und den Verschlusskopf ausgestattet. Die militärischen Läufe passen somit nicht in das AUG-Z. Der Verschlusskopf des zivilen Modells "Z" ist entsprechend nur mit 6 Verriegelungswarzen versehen. Der Zerlegeknopf für den raschen Laufausbau bzw. militärisch raschen Laufwechsel ist nicht vorhanden. Anstatt dessen ist ein kurzer Stift gesetzt der nur mittels Werkzeug zu bedienen ist.
Ein Umbau zur gleichwertigen Funktion eines militärischen StG 77 ist nur von einem versierten Fachmann mit einem Aufwand, der einer Neuanfertigung gleichkommt, möglich.“
Kriterien für deren Beurteilung waren, dass Lauf und Verschluss zum Ausgangsmodell nicht austauschbar sind, Lauf und Verschluss aus ziviler Fertigung stammen und der Aufwand für einen Umbau auf das militärische Modell jenem einer Neuherstellung entspricht.
Don't steal! - The government hates competition!
"Würden die Menschen verstehen, wie unser Geldsystem funktioniert, hätten wir eine Revolution – und zwar schon morgen früh." Henry Ford
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
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Zuletzt geändert von jpdavid am Fr 24. Aug 2012, 09:24, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
jpdavid hat geschrieben:Liebe Leute,
vielen Dank. Und welche anderen Zivilvarianten erfüllen diese Bestimmungen auch? Ansatz wäre daß es keinen Grund gibt andere Sporthalbautomaten in A nciht zuzulassen wenn diese Vorassetzungen nachweislich erfüllt sind.
Würde ein Statement der Erzeugerfirma da nicht reichen müssen? Warum diese künstliche marktverzerrende Nochmalsprüfung durch das BMI?
lg
JPD
Die Erzeugerfirma kann eben keinen Bescheid erlassen und dieser ist für die B-Einstufung eines HA notwendig.
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
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Zuletzt geändert von jpdavid am Fr 24. Aug 2012, 09:24, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
jpdavid hat geschrieben:headhoncho hat geschrieben:jpdavid hat geschrieben:Liebe Leute,
vielen Dank. Und welche anderen Zivilvarianten erfüllen diese Bestimmungen auch? Ansatz wäre daß es keinen Grund gibt andere Sporthalbautomaten in A nciht zuzulassen wenn diese Vorassetzungen nachweislich erfüllt sind.
Würde ein Statement der Erzeugerfirma da nicht reichen müssen? Warum diese künstliche marktverzerrende Nochmalsprüfung durch das BMI?
lg
JPD
Die Erzeugerfirma kann eben keinen Bescheid erlassen und dieser ist für die B-Einstufung eines HA notwendig.
Verstehe ich aber, warum ist dieser Beschied so teuer dass sich die Firmen den nicht antun? Was tut das BMI denn da?
lg
JPD
"Prüfen".

Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
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Zuletzt geändert von jpdavid am Fr 24. Aug 2012, 09:24, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
Ihr geht vom falschen Ansatz aus!
Ihr geht davon aus, dass jeder HA, der zivil gebaut wurde, auch Kat B sein müsste. Dem ist aber nicht so. Jeder HA ist automatisch Kat A, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das BMI die Zulassung erteilt. Einige Ha sind explizit erwähnt (zB BAR 2), dass sie zugelassen wären, andere sind explizit erwähnt, dass sie nie zugelassen werden (zB M14, Ruger Mini-14).
Es liegt sozusagen eine Beweislastumkehr vor und da tut sich kaum ein Hersteller ein lanwieriges, umständliches Verfahren für einen winzigen Markt an, was wiederum im Interesse der Behörde liegt.
Grüße
Sandman
Ihr geht davon aus, dass jeder HA, der zivil gebaut wurde, auch Kat B sein müsste. Dem ist aber nicht so. Jeder HA ist automatisch Kat A, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das BMI die Zulassung erteilt. Einige Ha sind explizit erwähnt (zB BAR 2), dass sie zugelassen wären, andere sind explizit erwähnt, dass sie nie zugelassen werden (zB M14, Ruger Mini-14).
Es liegt sozusagen eine Beweislastumkehr vor und da tut sich kaum ein Hersteller ein lanwieriges, umständliches Verfahren für einen winzigen Markt an, was wiederum im Interesse der Behörde liegt.
Grüße
Sandman
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
sandman hat geschrieben:...Jeder HA ist automatisch Kat A, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das BMI die Zulassung erteilt. .
hallo
ned kat A sondern KM
ansonsten voellig richtig
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
gewo hat geschrieben:sandman hat geschrieben:...Jeder HA ist automatisch Kat A, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das BMI die Zulassung erteilt. .
hallo
ned kat A sondern KM
ansonsten voellig richtig
...tschuldigung, hast wahr....
Grüße
Sandman
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