Kat A oder B technische Voraussetzungen
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- haunclesam
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
Dieses NIE bei M14 und co quält mein Herz immer so ...
Im Prinzip kommt ja dazu, dass dem Hersteller der guns die Einstufung (scheinbar!?) nedmal so sehr am Herzen liegt; österreichische Händler/Importeure usw. müssen ein entsprechendes Verfahren anstrengen, d.h. auf gut Glück mal ein Exemplar organisieren um dieses überhaupt prüfen lassen zu können, wodurch sie natürlich auch das ganze Risiko tragen wenn's nix wird
Im Prinzip kommt ja dazu, dass dem Hersteller der guns die Einstufung (scheinbar!?) nedmal so sehr am Herzen liegt; österreichische Händler/Importeure usw. müssen ein entsprechendes Verfahren anstrengen, d.h. auf gut Glück mal ein Exemplar organisieren um dieses überhaupt prüfen lassen zu können, wodurch sie natürlich auch das ganze Risiko tragen wenn's nix wird
- piflintstone
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Kat A oder B technische Voraussetzungen
Wobei die Frage ist, welches Risiko? Die 2000€ für die Waffe sind ein Nasenrammel.
Was eher interessant wäre, muss man die Gutachten etc auch Zahlen?
Weil wenns nur um die Waffe geht, dann Sponsor ich dem CSP mal die eine oder andere und lass sie einreichen!
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Fehler im Posting sind dank der winzigen Displaytastatur nicht zu vermeiden!
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- .50 BMG
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
Die Erzeugerfirma kann eben keinen Bescheid erlassen und dieser ist für die B-Einstufung eines HA notwendig.
Man sollte mehr Amtssachverständige beim BMLV kennen...

Antwort zu Frage 7
Die Einstufung der Schusswaffe OA 15 erfolgte im Dezember 2002 durch den seinerzeitigen Amtssachverständigen (als Angehöriger des BMLV). Die Einstufung der Schusswaffe AUG-Z erfolgte – basierend auf der vorgenannten Entscheidung - im Dezember 2004 durch den derzeitigen Amtssachverständigen. In beiden Fällen wurde auf der Basis von Gutachten der jeweils beigezogenen Amtssachverständigen entschieden.
Antwort zu Frage 16
Die Einstufung der Schusswaffe SG 550 erfolgte im Juli 2005 durch die hiefür zuständige Fachabteilung und nach vorangegangener Begutachtung der vorgelegten Waffe durch den Amtssachverständigen.
...., da verschiedene Amtssachverständige die Einstufung der Schusswaffen OA 15 einerseits und AUG-Z und SG 550 andererseits vornahmen.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI ... 56189.html
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"Würden die Menschen verstehen, wie unser Geldsystem funktioniert, hätten wir eine Revolution – und zwar schon morgen früh." Henry Ford
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
sandman hat geschrieben:Jeder HA ist automatisch Kat A, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das BMI die Zulassung erteilt.
edit weil von mir schlecht formuliert:
Jein, in der seit 30 Jahren gelebten Praxis sind zwar jene Selbstlader mit militärischen Einflüssen zu 99% Kriegsmaterial, jedoch nicht automatisch alle Selbstlader nur weil sie nicht begutachtet worden sind. (Jagd und Sport ist ausgenommen)
Einstufungen sind nicht zwingend vorgeschrieben sondern werden im Zweifelsfall durch Händler beantragt um Rechtssicherheit zu erlangen. Rein zivile Systeme ohne militärische Einflüsse wie z.B. Benelli Argo, Vöhre, Sauer, usw. oder auch die meisten Selbstladeflinten (mit Röhrenmagazin) sind durch das BMI nicht eingestuft worden. Ein Gewerbetreibender (Sachverständiger) mit entsprechendem Fachwissen auf diesem Gebiet kann das in vielen Fällen selbst beurteilen, wie das u.a. auch bei den vielen OA15-Austria Versionen der Fall ist, die in ihrer jeweiligen Ausstattung alle vom eingestuften Prototyp abweichen.
Zuletzt geändert von martin am Do 16. Feb 2012, 16:25, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
martin hat geschrieben:sandman hat geschrieben:Jeder HA ist automatisch Kat A, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das BMI die Zulassung erteilt.
Jein, in der seit 30 Jahren gelebten Praxis sind zwar jene Selbstlader mit militärischen Einflüssen zu 99% Kriegsmaterial, das jedoch nicht automatisch via Gesetz oder Erlass.
hallo
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... OR12008980
Kriegsmaterialverordnung
BGBl. Nr. 624/1977
§ 1
Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.
b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.
d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber .308 (7,62 X 51 mm) und Kaliber .223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Forum, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.
2. a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung.
b) Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre, elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen) sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Kriegsmaterial der lit. a; Raketenwerfer.
c) Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe, Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.
3. a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art. b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a.
c) Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial der lit. a.
d) Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse, Treibladungen und Treibsätze, Zünder und Zündladungen für Kriegsmaterial der lit. c.
4. a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre.
b) Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Kriegsmaterial der lit. a.
c) Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl, für Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.
d) Zünder, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. c.
5. a) Minen, Bomben und Torpedos.
b) Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.
c) Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre und Verschlüsse für diese.
6. a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen, Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind.
b) Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.
7. a) Radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel.
b) Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.
8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
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Zuletzt geändert von jpdavid am Fr 24. Aug 2012, 09:23, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
@gewo:+
Darüber hinaus:
Darüber hinaus:
Erlass BMI 25. März 1980, 50.010/41-II/13/80 idF Erlass BMI 6. August 1980, 59010/63-II/13/80:
Halbautomatische Karabiner und Gewehre sind solche, die nur für "Einzelfeuer", aber nicht für "Reihen(Dauer)feuer" eingerichtet sind. Für die Abgabe jedes einzelnen Schusses ist eine Betätigung der Abzugsvorrichtung erforderlich. Die halbautomatischen Karabiner und Gewehre sind im Regelfalle Kriegsmaterial.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
- piflintstone
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- Registriert: Fr 22. Apr 2011, 19:04
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
Wozu bestimmte Waffen verbieten, wenn es an sich schon schwierig ist überhaupt die Genehmigung zum Kauf solcher Waffen zu erhalten. Da gibts unterschiedliche WBKs, es ist Vereinszwang, du musst ein Schiessbuch führen, du darfst nur eine besimmte Anzahl pro Jahr kaufen etc. Bis du da einen HA in den Händen hast, dauert das Jahre! Bei uns holst dir eine WB (3-5 Wochen) und gehst zum nächsten Büchser den HA abholen.
Das war jetzt etwas polemisch, aber im Grossen und Ganzen ist es so. In D sind mehr Waffen erlaubt, sie zu bekommen ist aber ungleich schwerer wie bei uns
. Zumindest für Neueinsteiger.
Das war jetzt etwas polemisch, aber im Grossen und Ganzen ist es so. In D sind mehr Waffen erlaubt, sie zu bekommen ist aber ungleich schwerer wie bei uns

Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
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Zuletzt geändert von jpdavid am Fr 24. Aug 2012, 09:23, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
jpdavid hat geschrieben:piflintstone hat geschrieben:Wozu bestimmte Waffen verbieten, wenn es an sich schon schwierig ist überhaupt die Genehmigung zum Kauf solcher Waffen zu erhalten. Da gibts unterschiedliche WBKs, es ist Vereinszwang, du musst ein Schiessbuch führen, du darfst nur eine besimmte Anzahl pro Jahr kaufen etc. Bis du da einen HA in den Händen hast, dauert das Jahre! Bei uns holst dir eine WB (3-5 Wochen) und gehst zum nächsten Büchser den HA abholen.
Das war jetzt etwas polemisch, aber im Grossen und Ganzen ist es so. In D sind mehr Waffen erlaubt, sie zu bekommen ist aber ungleich schwerer wie bei uns. Zumindest für Neueinsteiger.
Das ist eigentlich kein Argument für die Einschränkung der Typen in A, denn wenn ich leicht an ein Aug komme warum eine HA Kalashnikov verbieten? HA ist HA.
lg
JPD
weil ein "Volkshalbautomat" der sich bewährt hat und günstig ist einfach nicht gewünscht ist. Was glaubst du wie sich dann die grünInnen fürchten wenn jeder sowas im Schrank stehen hat

Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
Stickhead hat geschrieben:@gewo:+
Darüber hinaus:Erlass BMI 25. März 1980, 50.010/41-II/13/80 idF Erlass BMI 6. August 1980, 59010/63-II/13/80:
Halbautomatische Karabiner und Gewehre sind solche, die nur für "Einzelfeuer", aber nicht für "Reihen(Dauer)feuer" eingerichtet sind. Für die Abgabe jedes einzelnen Schusses ist eine Betätigung der Abzugsvorrichtung erforderlich. Die halbautomatischen Karabiner und Gewehre sind im Regelfalle Kriegsmaterial.
Ändert nichts daran, daß die Behauptung Selbstlader (auch jene für Jagd und Sport) wären automatisch Kriegsmaterial bis sie vom BMI begutachtet worden sind nicht stimmt. Es gibt keine verpflichtende Einstufung, das habe ich bereits beschrieben und in der KM-VO ist "Jagd und Sport" dezitiert augenommen.
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
gewo hat geschrieben:martin hat geschrieben:sandman hat geschrieben:Jeder HA ist automatisch Kat A, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das BMI die Zulassung erteilt.
Jein, in der seit 30 Jahren gelebten Praxis sind zwar jene Selbstlader mit militärischen Einflüssen zu 99% Kriegsmaterial, das jedoch nicht automatisch via Gesetz oder Erlass.
hallo
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... OR12008980
Kriegsmaterialverordnung
BGBl. Nr. 624/1977
§ 1
Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.
b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.
d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber .308 (7,62 X 51 mm) und Kaliber .223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Forum, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.
2. a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung.
b) Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre, elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen) sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Kriegsmaterial der lit. a; Raketenwerfer.
c) Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe, Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.
3. a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art. b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a.
c) Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial der lit. a.
d) Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse, Treibladungen und Treibsätze, Zünder und Zündladungen für Kriegsmaterial der lit. c.
4. a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre.
b) Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Kriegsmaterial der lit. a.
c) Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl, für Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.
d) Zünder, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. c.
5. a) Minen, Bomben und Torpedos.
b) Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.
c) Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre und Verschlüsse für diese.
6. a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen, Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind.
b) Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.
7. a) Radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel.
b) Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.
8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.
die schreibn auch wirklich alles rein was lustig wär ..

Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
gewo hat geschrieben:Hellboy hat geschrieben:also wirds nix mit nem eigenen flugzeugertäge ?? so n scheiss .. dabei wär bei dem ned mal schnelle zerlegbarkeit vorhanden
hi
naja, da gibt es eine ausnahme
wenn du das teil als verleiher fuer filmvorfuehrungen besitzt dann darfst es wieder haben
filmkulissenverleih ist uebrigens ein anmeldungspflichtigs, aber freies gewerbe ,.,.,
muss ich dafür echt wen drauflassen oder reicht es wenn ich iwo ein schild hinstelle mim hinweis dasses ev möglich wäre mal ne kamera draufzulassen ?
ansonsten stellen sich nur noch die 3 fragen:
1)woher nehmen ?
2)wie zahlen ?
3)wohin stellen ?
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
Liebe Leute,
da hat's offenbar Hr Rippel vom IWOE schon versucht.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh ... 323X00.pdf
2. Nicht zu beanstanden ist im Beschwerdefall zunächst die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei dem in Rede stehenden Gewehr handle es sich nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial um Kriegsmaterial. Die Kriegsmaterialeigenschaft wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Es steht weiters nicht in Streit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG erfüllt.
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine Ermessensentscheidung getroffen. Bei Ermessensentscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0170 mwN). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt ist, dass bei Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seines Interesses an der Verwendung einer eigenen (militärischen) Waffe zu Sportzwecken, mit dem öffentlichen Interesse, derartige Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist, stellen sich diese Erwägungen als durchaus mit dem Gesetz in Einklang stehend dar und lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hat.
Die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, dass von der in seinem Antrag genannten militärischen Waffe kein höheres Gefahrenpotenzial ausgehe als von Selbstladegewehren nach Kategorie B des Waffengesetzes 1996, war für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Überlegung, dass Sicherheitskräfte im Normalfall nicht mit derart leistungsstarken Waffen (im Beschwerdefall: einer Waffe, die mit Ausnahme der Dauerschussvorrichtung im Wesentlichen dem StG 77 entspricht) ausgerüstet seien, jedenfalls zutrifft (vgl. das eine halbautomatische Version des StG 77 betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0367). Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er als Sportschütze mit großen schießsportlichen Erfolgen "nahezu ständig mit militärischen Waffen auf Schießständen schieße und zur Erreichung von höheren Ringzahlen und zur Steigerung seines eigenen Leistungspotenzials eine eigene Waffe in dieser Kategorie benötige".
D.h. de facto ohne sinnvolle Begründung.
lg
JPD
da hat's offenbar Hr Rippel vom IWOE schon versucht.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh ... 323X00.pdf
2. Nicht zu beanstanden ist im Beschwerdefall zunächst die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei dem in Rede stehenden Gewehr handle es sich nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial um Kriegsmaterial. Die Kriegsmaterialeigenschaft wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Es steht weiters nicht in Streit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG erfüllt.
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine Ermessensentscheidung getroffen. Bei Ermessensentscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0170 mwN). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt ist, dass bei Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seines Interesses an der Verwendung einer eigenen (militärischen) Waffe zu Sportzwecken, mit dem öffentlichen Interesse, derartige Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist, stellen sich diese Erwägungen als durchaus mit dem Gesetz in Einklang stehend dar und lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hat.
Die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, dass von der in seinem Antrag genannten militärischen Waffe kein höheres Gefahrenpotenzial ausgehe als von Selbstladegewehren nach Kategorie B des Waffengesetzes 1996, war für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Überlegung, dass Sicherheitskräfte im Normalfall nicht mit derart leistungsstarken Waffen (im Beschwerdefall: einer Waffe, die mit Ausnahme der Dauerschussvorrichtung im Wesentlichen dem StG 77 entspricht) ausgerüstet seien, jedenfalls zutrifft (vgl. das eine halbautomatische Version des StG 77 betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0367). Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er als Sportschütze mit großen schießsportlichen Erfolgen "nahezu ständig mit militärischen Waffen auf Schießständen schieße und zur Erreichung von höheren Ringzahlen und zur Steigerung seines eigenen Leistungspotenzials eine eigene Waffe in dieser Kategorie benötige".
D.h. de facto ohne sinnvolle Begründung.
lg
JPD
Zuletzt geändert von sandman am Do 16. Feb 2012, 17:35, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: link fixed
Grund: link fixed
Re: Kat A oder B technische Voraussetzungen
martin hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:@gewo:+
Darüber hinaus:Erlass BMI 25. März 1980, 50.010/41-II/13/80 idF Erlass BMI 6. August 1980, 59010/63-II/13/80:
Halbautomatische Karabiner und Gewehre sind solche, die nur für "Einzelfeuer", aber nicht für "Reihen(Dauer)feuer" eingerichtet sind. Für die Abgabe jedes einzelnen Schusses ist eine Betätigung der Abzugsvorrichtung erforderlich. Die halbautomatischen Karabiner und Gewehre sind im Regelfalle Kriegsmaterial.
Ändert nichts daran, daß die Behauptung Selbstlader (auch jene für Jagd und Sport) wären automatisch Kriegsmaterial bis sie vom BMI begutachtet worden sind nicht stimmt. Es gibt keine verpflichtende Einstufung, das habe ich bereits beschrieben und in der KM-VO ist "Jagd und Sport" dezitiert augenommen.
Die Ruger Mini 14 ist eindeutig eine Jagdbüchse und gilt trotzdem als Kriegsmaterial.
Verlassen würd ich mich deshalb nicht auf die "Ausnahmen für Jagd und Sport"


Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz