Begründung für den Erwerb von Kat. C (Kat. D ?)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Begründung für den Erwerb von Kat. C (Kat. D ?)

Beitrag von savage3000 » Mo 30. Apr 2012, 18:31

mir eigentlich wurst wer welche anitwaffen-order erlässt , drum decken ich und meine family grad ein...so was depperts. man hat das RECHT eine waffe zu besitze und die behörde HAT ein dokument bei unbescholtenheit auszustellen. das ist reine frotzelei. für jeden jungjäger , für jeden sportschützen...

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Robert
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Re: Begründung für den Erwerb von Kat. C (Kat. D ?)

Beitrag von Robert » Mo 30. Apr 2012, 18:54

Ja, aber genauso hat die Behörde nix zam sogn wenn ma sich a Kat. C oder D hertun will, solange man unbescholten ist.

Des wird sich nit ändern. (net so schnell)

Man muss halt zusätzlich a Alibi Begründung hinschreiben die der persönliche Büchser einträgt.

Und wer geht scho zu an Arschbüchser der einem Probleme macht damit?
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Re: Begründung für den Erwerb von Kat. C (Kat. D ?)

Beitrag von MikeD » Mo 30. Apr 2012, 21:14

Die Begründung kommt sehr wohl von der EU, wenn auch sehr versteckt formuliert !

Ursprünglich hieß es:
Artikel 5
Unbeschadet des Artikels 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen der Kategorie B nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können und...

Der aktuelle Text lautet nun:
Artikel 5
Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis nachweisen können und...

Das "der Kategorie B" wurde gestrichen, somit gilt es für alle Feuerwaffen (also auch Kat. C & D).

Gemeinerweise wurde auch der (unveränderte) englische Text "only by persons who have good cause“ anders übersetzt.
Aus der alten Regelung (für Kat. B) "die dafür eine Rechtfertigung anführen können" wurde "die dafür ein Bedürfnis nachweisen können" (für ALLE Feuerwaffen).

Prinzipiell könnte die Behörde also auch für Kat C & D einen Bedarfsnachweis (wie für einen WP) verlangen.
Insoferne ist es schon positiv, dass im neuen WG (§33 Abs. 3) als zulässige Begründung verankert wurde:
...wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will...

Leider ist da aber auch die Tür für eine Stückzahlbegrenzung offen (wie viele Waffen braucht man zur SV, zur Jagd oder zum Sportschiessen ?).

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