EDIT: nach überprüfung dieser rechtsauskunft im folgenden mit gesetzestext ist der nachfolgende post (meiner) mit vorsicht zu genießen. die zitierte rechtsauskunft steht im widerspruch zum gesetzestext!haunclesam hat geschrieben:Laut Herstellerangaben wird die Gesamtlänge einer 41" Saiga auf 27,5" gekürzt; damit würde man mit umgerechnet ca. 70 cm die Mindestlänge der Gesamtlänge für Flinten, die ja auch bei Kat B gilt, unterschreiten ... kurzum: leider nein =(
wenn ich bei einer kat B waffe einen schaft ändere und es wird bissi kürzer - dann wirds eben bissi kürzer. die frage ist halt eine andere: wenn die waffe von den behörden SO und nicht anders zugelassen wurde, ist es dann erlaubt, dinge am schaft zu ändern? graubereich.
das, was bei waffen generell gilt: sie dürfen nicht bis über die maßen zusammenklappbar etc sein, das wars auch schon.
so, hier n zitiat ausm Verband forum:
Habe heute wieder etwas Neues vom Büchsenmacher meines Vertrauens bezüglich seiner Anfrage wegen einer Benelli M4 mit Schubschaft beim "BPD-W-Büro für Waffen und Verwaltungsangelegenheiten" gelernt und möchte euch das nicht vorenthalten:
Zitat Anfang des Antwortschreiben:
Betreffend Ihrer Anfrage vom 03.03.2010 wie die Schrotwaffe Benelli M4, Kal. 12, Lauflänge 470mm, Gesamtlänge 88,5 cm einzustufen ist, wird folgendes mittgeteilt:
Bei gegenständlicher Waffe handelt es sich um eine Schusswaffe der Kat. B für deren Besitz man eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass benötigt.
Bei Kat. B Waffen gibt es keine Längenbeschränkung sondern nur bei der Definition von Flinten (Schrotgewehren) der Kat. D wenn diese gewissen Längen unterschreiten (§ 17 Abs. 1 Zif. 3 WaffG 1996).
Somit ist eindeutig, dass diese Waffe nicht unter Kat. A fällt.
Zitat Ende.
Sobald also eine Waffe Kat. B ist, ist die Länge absolut egal, Kat. B bleibt Kat. B.