Sodala, was neues von der BH-Front:
Ich war heute beim zuständigen Bediensteten "meiner" BH. Gut. Eine geschlagene halbe Stunde rede ich mir den Mund fusselig, daß er den §45 Absatz 1 schlichtweg vergessen soll, denn das habe mit meinem Anliegen überhaupt nichts zu tun, und, daß er sich bitteschön den §23 Absatz 2a genau anschauen soll.
Meine ausgedruckten Auszüge der Waffengesetznovelle interessieren ihm null, er würdigt sie keines Blickes.
Und auf die Unterschiede zwischen Erzeugung und Entwicklung der Waffen vor 1871 ist er nicht eingegangen.
Widerwillig auf mein Drängen schaut er in seinen PC rein, sucht die entsprechenden Texte, und reibt sich überraschend die Augen. Und war lange still.
Also: Nach einigem hin und her meint dieser, er könne sich nicht vorstellen, daß die VL-Revolver wirklich keinen WBK-Platz benötigen, und wie man die betreffenden Waffen eintragen solle im Zentralmelderegister, er müsse die zuständigen Stellen in der Landesregierung (sic!) kontaktieren, wie man in diesem Fall weiter vorgehen solle, bla bli blubb...
Auf mein Einwand, warum er nicht gleich das BMI kontaktiert, meint dieser, das gehe nicht, die nächste Instanz wäre die Landesregierung...
Also fix ist das mit dem §45 Abs.1, mir liegen zwei Kopien vom BMI vor, daß die nach Befassung des waffentechnischen Amtssachverständigen dessen Rechtsansicht an die BH mitteilt werden.
Zusammengefasst steht drin, daß mehrschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung
nicht unter die Bestimmung des §45 fallen, sondern nur einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung.
Tja. In zwei Wochen schau ich wieder hin auf die BH.