Freddy hat geschrieben:Wie es scheint gelten für Kärnten und Salzburg andere Gesetze....![]()
hi
da geht es um magistrats/BH -ebene
an jeder BH gibt es einen eigenen verantwortlichen ...
das muss nicht zwingend bundeslandeinheitlich sein
Freddy hat geschrieben:Wie es scheint gelten für Kärnten und Salzburg andere Gesetze....![]()
Freddy hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Steinadler hat geschrieben:also in Österreich scheint wirklich keine BH der anderen zu gleichen...
wennst dir in wien ein waffenzubehoer ohne voreintrag abholst ohne dass du einen platz dafuer auf der WBK frei hast dann ist ernsthaft feuer am dach ...
Gegenargument für die Behörde:
WS wurde genau für diese Waffe angepasst und würde auf einer anderen Waffe nicht störungsfrei (Ohne Nacharbeiten seitens einer Fachkraft) funktionieren.
Weiters bin ich der festen Überzeugung das jeder etwas bessere Anwalt dieses Problem mit nur einen Brief aus der Welt schaffen könnte.Denn der LWB hat seine Gesetzlich vorgeschriebene Pflicht durch die Zeitgerechte Meldung einer Genehmigungspflichtigen Waffe mit WS vollzogen....Alles andere ist Auslegung der Behörde und scheinbar willkürlich.Fakt ist...Trotz WS ist man im Besitz nur einer Meldepflichtigen Waffe.
mfg
Freddy hat geschrieben:Zeige mir den Passus im Waffengesetz wo ein WS als WAFFE bezeichnet wird.....
WaffG 1996 hat geschrieben:§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine
bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen 1. der Kategorie A (§§ 17 und 18); 2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23); 3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Freddy hat geschrieben:@Kemira
Teile einer Waffe......dann nimmt ein Wechsellauf auch einen Platz weg....![]()
mfg
Freddy hat geschrieben:kemira hat geschrieben:Das WS nimmt keinen Platz auf einer WBK weg.......und es muss auch keine neue WBK gelöst werden.......
![]()
Das ist die einzig richtige Antwort auf das Einstiegsposting.
mgritsch hat geschrieben:@gewo: kaufen dürfte er es auf jeden fall, das kann kein problem sein einen kaufverrtrag vorzulegen, warum die verrenkung mit der reservierungsbestätigung? Ich könnte hunderte kat B kaufen (=eigentümer), brauche überhaupt keine wbk dafür. Erst wenn ich welche besitzen will (=tatsächliche verfügungsgewalt) kommt der deckel und die behörde ins spiel. Nur so zur formalreiterei
Stickhead hat geschrieben:@Gewo: Wie wird das dann handgehabt, wenn man (als Wiener) Zubehör aus einem Drittstaat importiert? Gibts dann gleich ein Waffenverbot?
Stickhead hat geschrieben:..gibt ja noch andere Drittstaaten
Naja... da haben wirs wiedermal:
Wien ist anders!
Stickhead hat geschrieben:War nur meine Schlussfolgerung, weil man bei euch einen "Voreintrag" fürs Zubehör braucht.
gewo hat geschrieben:Freddy hat geschrieben:Zeige mir den Passus im Waffengesetz wo ein WS als WAFFE bezeichnet wird.....WaffG 1996 hat geschrieben:§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine
bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen 1. der Kategorie A (§§ 17 und 18); 2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23); 3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Freddy hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Freddy hat geschrieben:Zeige mir den Passus im Waffengesetz wo ein WS als WAFFE bezeichnet wird.....WaffG 1996 hat geschrieben:§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine
bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen 1. der Kategorie A (§§ 17 und 18); 2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23); 3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
diesen entsprechende Teile von Schußwaffen![]()
Ein WS ist keine Schusswaffe......sondern ein Teil einer Schusswaffe.......da könnte man wenn es mal zwickt einhaken.
gewo hat geschrieben:
viel erfolg ...