Stickhead hat geschrieben:Wurde darauf eingegangen, warum von einer "Ermessensentscheidung" kein Gebrauch gemacht wurde?
Für einen Waffenpass braucht man genau genommen garkeinen Bedarf... jedoch mindestens eine Rechtfertigung:(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Du widersprichst dir in deinem Posting selbst - schließlich steht im zitierten Gesetzestext sehr wohl dass ein Bedarf nachgewiesen werden muss - das mit der Rechtfertigung ist die WBK
