Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

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Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von Schnittbrot » Di 7. Sep 2010, 20:16

Sind Geschoße über 18 frei erwerbbar, oder braucht man sogar WBK/WP im Falle von FFW-Geschoßen??
Bei Pulver und Zündhütchen würde mir eine Aufbewahrungsbestimmung einleuchten, da es sich ja grundsätzlich um gefährliche Komponenten handelt.

Hintergrund meiner Frage: wie muss ich (unverladene) Geschoße aufbewahren?? Muss ein Schutz vor Zugriff von Personen < 18 gegeben sein?

Bei Hülsen gibt es ja keine Vorschriften, da nur Metall so wie Katzenfutterdosen.

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von gewo » Di 7. Sep 2010, 20:28

Schnittbrot hat geschrieben:Sind Geschoße über 18 frei erwerbbar, oder braucht man sogar WBK/WP im Falle von FFW-Geschoßen??
Bei Pulver und Zündhütchen würde mir eine Aufbewahrungsbestimmung einleuchten, da es sich ja grundsätzlich um gefährliche Komponenten handelt.

Hintergrund meiner Frage: wie muss ich (unverladene) Geschoße aufbewahren?? Muss ein Schutz vor Zugriff von Personen < 18 gegeben sein?

Bei Hülsen gibt es ja keine Vorschriften, da nur Metall so wie Katzenfutterdosen.



hallo

zu 99%:
pulver, zuendhuetchen und geschosse fuer sich betrachtet sind NICHT munition
5001 geschosse, zuendhuetchen und die entsprechende menge pulver loesen auch KEINE meldepflicht von wegen "mehr als 5000schuss im traeumlichen naheverhaeltnis" aus
die "munitionseigenschaft" entsteht dann wenn die murmeln fertig aus der wiederladerpresse rausfallen, vorher nicht

verwahrungsbestimmungen (so verwahren dass kinder ned rankommen) sehe ich nur fuers pulver
die huetchen sind pipifatz und die geschosse erst recht
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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von Schnittbrot » Di 7. Sep 2010, 20:39

gewo hat geschrieben:verwahrungsbestimmungen (so verwahren dass kinder ned rankommen) sehe ich nur fuers pulver
die huetchen sind pipifatz und die geschosse erst recht


naja, Zündhütchen sind solange pipifax, bis sie explodieren! und das kann schnell passieren. Das Hütchen ist eigentlich die gefährlichste Komponente von allen.

Die Unsicherheit habe ich nur bei den Geschoßen. Logisch betrachtet ist mit einem Geschoß nicht Gefährliches anzustellen (außer man fetzt sie mit der Steinschleuder, aber das geht ja auch mit Muttern oder Steinen)... aber was ist schon logisch am WaffG?

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von kemira » Di 7. Sep 2010, 21:10

Geschosse sind irrelevant (frei nach Picard...)
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von gewo » Di 7. Sep 2010, 21:59

kemira hat geschrieben:Geschosse sind irrelevant (frei nach Picard...)


und huetchen?
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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von cobaltbomb » Mi 8. Sep 2010, 00:28

und huetchen?


nicht essen und in die nase oder ins ohr stecken :)
Of course they wont take away your hunting rifle, they will call it a sniper rifle first

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von gewo » Mi 8. Sep 2010, 00:45

cobaltbomb hat geschrieben:
und huetchen?


nicht essen und in die nase oder ins ohr stecken :)


hallo

ich bin auch der meinung dass die dinger ein waffenrechtliches nix sind
aber eine bestaetigung von jemanden der es weiss waere fein ...
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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von pointi2009 » Mi 8. Sep 2010, 09:30

also rein vom Hausverstand her (weiss heisst nüsse im punkto Waffengesetz) würd ich Pulver wie Huetchen wie C oder D Waffen verwahren. Geschosse + Hülsen in ner Kiste dort wo ich die restlichen Wiederladekomponenten habe, sind ja "nur" irgendwelche Metallteile und ansich nichts waffenrechtliches.
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courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von Maggo » Mi 8. Sep 2010, 09:44

Das Pulver verwahre ich in einen Metallschrank,wo der Schlüssel steckt!
Warum?
Wenn etwas passiert wie z.B das Haus brennt kann man das Pulver sofort abtransportieren und wegbringen.Wenn du erst den Schlüsssel suchen musst dann gute Nacht,man verliert viel Zeit.
Somit könnte man noch ärgeren Schaden leicht verhindern.
In meinen Haushalt leben keine Kinder,somit ist dies also egal ob versperrt oder nicht.
Wer mit Halbautomaten Schießt ist zu faul zum Repetieren! :D

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von Varminter » Mi 8. Sep 2010, 11:24

Maggo hat geschrieben:Das Pulver verwahre ich in einen Metallschrank,wo der Schlüssel steckt!
Warum?
Wenn etwas passiert wie z.B das Haus brennt kann man das Pulver sofort abtransportieren und wegbringen.Wenn du erst den Schlüsssel suchen musst dann gute Nacht,man verliert viel Zeit.
Somit könnte man noch ärgeren Schaden leicht verhindern.
In meinen Haushalt leben keine Kinder,somit ist dies also egal ob versperrt oder nicht.




Wenn dein Haus brennt, hast du in der Regel andere Sorgen, als dein Pulver rauszutragen... :roll:

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von Charles » Mi 8. Sep 2010, 11:39

Und zudem das Pulver nicht IM Schrank aufbewahren, sondern auf einem Regal (ganz oben, falls Kinder im Haushalt sind) abstellen!

Feuer im Haus ist das schrecklichste, was es gibt! *dreimal aufs Holz klopf*



Charles

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von Schnittbrot » Mi 8. Sep 2010, 11:52

Charles hat geschrieben:Und zudem das Pulver nicht IM Schrank aufbewahren, sondern auf einem Regal (ganz oben, falls Kinder im Haushalt sind) abstellen


zur Vermeidung der Druckentwicklung ... gutes Argument.
Aber man muss sich schon klar sein, dass das keine Aufbewahrung ist, die den Zugriff von unter 18-jährigen vermeidet. Werde eventuell ein "offenes" Regal mit Vorhangschloss bauen und irgendwo montieren. Idal würde doch so eine Art Metallkäfig sein, den man an die Wand montiert und mit Schloss versieht.

Doch wo im Haus bewahrt man am besten Pulver + ZH auf? oben, unten? soweit wie möglich von den Schlafzimmern entfernt? dort wo die geringste Anhäufung von möglichen Brandherden ist, z.B. in Betrieb befindlichen elektrischen Geräten? Die selbe Frage habe ich mir schon mal bei Gaskartuschen gestellt...

Andererseits wenn es brennt, dann sind tausende Patronen auch kein Lercherlschas.

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von Charles » Mi 8. Sep 2010, 12:02

Pulver muß kühl aufbewahrt werden. Wenns geht, um die 15°C herum, damit die Lösungsmittel im Pulver nicht verdunsten können. Trotz sauber sitzendem Verschluß, einmal geöffnet, verdunstet das Lösungsmittel schneller, je wärmer der Raum ist, in dem das Pulver aufbewahrt wird.

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von LoST » Mi 8. Sep 2010, 12:03

Aus meiner Sicht:

Hülsen --> Altmetall

Geschoße:
Auch "nur" Metall, es greifen keine waffenrechtlichen Bestimmungen (siehe auch die Erläuterungen zu §4 (Seite 9) im sog. "Runderlass"). §4 WaffG spricht von "verwendungsfertigen Schießmitteln", dazu die Erläuterung: "Das Geschoß allein, [...], ist an sich noch nicht gefährlich und daher auch nicht waffenrechtlichen Regelungen zu unterwerfen; [...]"

Treibladungspulver und Zündhütchen:
Auch hier, siehe Runderlaß zum §4: "Unter "verwendungsfertigem" Schießmittel ist nicht die Pulverladung allein zu verstehen, sondern die Gesamtheit des Gegenstandes, die den Gebrauch in einer Schusswaffe erst ermöglicht."
Aus waffenrechtlicher Sicht demnach irrelevant. Es greift jedoch der §28 (1) des neuen Schieß- und Sprengmittelgesetzes: "Schieß- und Sprengmittel dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind." IVm §23 und den in Abs. 2 genannten Ausnahmen sowie §4 (1) ("[...]Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.") ergibt sich: Bis 10kg frei ab 18.

Ich bin kein Jurist, falls meine Herleitungen unstimmig oder falsch sind, bitte darauf hinzuweisen. Außerdem gilt: ohne Gewähr!

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Re: Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Geschossen

Beitrag von gewo » Mi 8. Sep 2010, 12:06

LoST hat geschrieben:... Es greift jedoch der §28 (1) des neuen Schieß- und Sprengmittelgesetzes: "Schieß- und Sprengmittel dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind." IVm §23 und den in Abs. 2 genannten Ausnahmen sowie §4 (1) ("[...]Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.") ergibt sich: Bis 10kg frei ab 18.


hallo

sehe ich im prinzip wo so wie du, ABER zuendhuetchen sind laut definition KEINE schiessmittel ...
was nun?
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