
Kat.A am Schießstand
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- wallenstein
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Kat.A am Schießstand
Frage: Ist es legal oder verboten eine eigene Kat.A KM (z.B. StG58) am Stand einem Kollegen zum Schießen überlassen, oder darf er die nicht einmal angreifen? Kommt in der Praxis natürlich öfter die Frage vor: "jö derf i a amol?" 

Re: Kat.A am Schießstand
Das ist eine interessante Frage weil sich da das Gesetz irgendwie widerspricht:
Wenn wir von Kriegsmaterial iS von Schusswaffen (also jetzt nicht vom Panzer oder der Handgranate...) reden, dann wäre es eine Schusswaffe. Demnach ist auf den behördlich bewilligten Schießstätten die Überlassung möglich.
Dem entgegen steht aber wieder ..
Wo bei Kriegsmaterial explizit Paragraphen angeführt werden für die die Bestimmungen des Waffengesetzes anzuwenden sind - und der § 14 ("Schießstätten", siehe oben) ist dabei nicht angeführt. Eine mögliche Interpretation dessen wäre also dass dieser nicht anzuwenden ist, zumindest hat das das Verteidigungsministerium mal so gesehen. Es ist jedenfalls bemerkenswert dass explizit dieser Paragraph nicht angeführt wurde.
Vielleicht mal direkt beim BMI anfragen?
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Wenn wir von Kriegsmaterial iS von Schusswaffen (also jetzt nicht vom Panzer oder der Handgranate...) reden, dann wäre es eine Schusswaffe. Demnach ist auf den behördlich bewilligten Schießstätten die Überlassung möglich.
Dem entgegen steht aber wieder ..
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
[..]
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
Wo bei Kriegsmaterial explizit Paragraphen angeführt werden für die die Bestimmungen des Waffengesetzes anzuwenden sind - und der § 14 ("Schießstätten", siehe oben) ist dabei nicht angeführt. Eine mögliche Interpretation dessen wäre also dass dieser nicht anzuwenden ist, zumindest hat das das Verteidigungsministerium mal so gesehen. Es ist jedenfalls bemerkenswert dass explizit dieser Paragraph nicht angeführt wurde.
Vielleicht mal direkt beim BMI anfragen?
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
- wallenstein
- Supporter .30-06
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Re: Kat.A am Schießstand
Naja, das war ja meine Unsicherheit, da der §14 dort NICHT angeführt ist!
Werde aber sicher nicht anfragen sondern halt weiterhin sagen : Na, des derfst net angreifen. Auch wenn die Kollegen dann böse schauen
.
Werde aber sicher nicht anfragen sondern halt weiterhin sagen : Na, des derfst net angreifen. Auch wenn die Kollegen dann böse schauen

Re: Kat.A am Schießstand
Es wurde da mal vor einiger Zeit im BMI angefragt,da gings konkret um die Überlassung einer Pumpgun auf dem Stand - soweit ich mich erinnere war dies kein Problem!
Re: Kat.A am Schießstand
30-06 hat geschrieben:Es wurde da mal vor einiger Zeit im BMI angefragt,da gings konkret um die Überlassung einer Pumpgun auf dem Stand - soweit ich mich erinnere war dies kein Problem!

verbotene Waffe = ja
Kriegsmaterial = nein
GZ.: BMI-VA1900/0132-III/3/2011
Betreff: M...; Anfrage betreffend WaffG 1996 idgF. / Überlassen einer Vorderschaftrepetierflinte;
Sehr geehrter Herr M...!
Unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 3.10.2011 wird mitgeteilt, dass nach ho.
Rechtsansicht auf behördlich genehmigten Schießstätten – unbeschadet der für die
einzelnen Schießstätten allenfalls geltenden Schießbetriebsverordnungen – die Benützung
aller Arten von Schusswaffen (ausgenommen Kriegsmaterial) jedermann (ausgenommen
Personen gegen die ein Waffenverbot nach § 12 oder § 13 erlassen worden ist) ohne
altermäßige Beschränkung erlaubt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bundesministerin:
i.V. Dr. Rudolf Platzer
Re: Kat.A am Schießstand
genau die Anfrage meinte ich 
...man könnte höchstens nochmal anfragen wie das mit dem Kriegsmaterial genau gemeint sei bzw. ob unterschieden wird obs ein Granatwerfer oder ein Gewehr is.

...man könnte höchstens nochmal anfragen wie das mit dem Kriegsmaterial genau gemeint sei bzw. ob unterschieden wird obs ein Granatwerfer oder ein Gewehr is.