Wegen dem ist aber ein Bescheid auch nicht ungültig, nur weil jetzt eine andere Behörde zuständig ist. Wenn die gewerberechtliche Zuständigkeit von einer Behörde zur anderen wandert, muss man deswegen auch nicht jeden Bescheid neu beantragen. Natürlich birgt es die Gefahr dass die andere Behörde einen gegenteilig lautenden Bescheid herausgibt, aber vorerst würde ich mich auf einen Erlass mal verlassen (sofern nicht zwischenzeitlich das damals geltende Recht geändert wurde).
Unabhängig davon, die "Granaten" sind zum Teil Nachbauten aus Holz die nie echte Granaten waren, daher ist es relativ unverständlich.
Illegale Sammler in NÖ
Re: Illegale Sammler in NÖ
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Illegale Sammler in NÖ
Promo hat geschrieben:Wegen dem ist aber ein Bescheid auch nicht ungültig, nur weil jetzt eine andere Behörde zuständig ist. ....
hi
du hast voellig recht
ein BESCHEID haette weiter rechtsgueltigkeit
daher ist an der einstufung der schon als kat b eingestuften selbstlader auch nicht zu ruetteln
alles was sich aber in den diversen erlaessen des BMI so vorfindet, wie sl6, browning bar und so weiter wurde soweit ich weiss ne formell eingestuft, weil es eben eh die erlaesse gab
im nachhinein sieht es jetzt so ausals ob es clever gewesen waere die dinger trotzdem einstufen zu lassen....
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Re: Illegale Sammler in NÖ
Basieren tut ja dieser Schmafu auf dem 44er:
Wenn jemand einen Antrag stellt, dann muss die Behörde auch einen Bescheid erstellen. Daher sehe ich einen Bescheid schon auch als Einstufung an, auch wenn das BMI dann "vergessen" (oder was auch immer) hat diesen dann in eine Einstufungsliste einzustellen. Ist ja auch nicht so einfach, wenn dann besondere Einzelmerkmale wie MFD oÄ die Kategorie beeinflussen..
§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind.
Wenn jemand einen Antrag stellt, dann muss die Behörde auch einen Bescheid erstellen. Daher sehe ich einen Bescheid schon auch als Einstufung an, auch wenn das BMI dann "vergessen" (oder was auch immer) hat diesen dann in eine Einstufungsliste einzustellen. Ist ja auch nicht so einfach, wenn dann besondere Einzelmerkmale wie MFD oÄ die Kategorie beeinflussen..
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Re: Illegale Sammler in NÖ
Promo hat geschrieben:Basieren tut ja dieser Schmafu auf dem 44er:§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind.
Wenn jemand einen Antrag stellt, dann muss die Behörde auch einen Bescheid erstellen. Daher sehe ich einen Bescheid schon auch als Einstufung an, auch wenn das BMI dann "vergessen" (oder was auch immer) hat diesen dann in eine Einstufungsliste einzustellen. Ist ja auch nicht so einfach, wenn dann besondere Einzelmerkmale wie MFD oÄ die Kategorie beeinflussen..
ES GIBT KEINEN BESCHEID
das is ja das problem
die behoerde hat VON SICH AUS am dienstweg den einen oder anderen ERLASS fuer deren eigene dienststellen rausgegeben welcher drauf hingwiesen hat was KM ist und was nicht
so aehnlich wie die arbeitsrichtline munition des zoll
das ist nach INNEN gerichtet und entfaltet nach aussen keine direkte rechtswirkung
soweit mir das wer gesagt hat der aus der branche kommte .... (rechtsverdreher ..)
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