ist der erlaubt?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Stickhead
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Re: ist der erlaubt?

Beitrag von Stickhead » Sa 24. Mai 2014, 10:17

@Ben es gibt nur OGH Judikatur zu Softguns sowie den § 45 der bestimmte Gegenstände als minderwirksame Waffen ansieht. Beispielsweise wird eine CO2 Pistole die ungefähr 2 Joule hat, als Waffe iSd § 45 WaffG gesehen.

@rhodium, savage3000

Wenn § 1 WaffG nicht zutrifft kann § 2, § 3 und § 7 nicht zutreffen.
Ein Gegenstand der keine Waffe ist, kann auch keine Schusswaffe oder Faustfeuerwaffe sein. Daher kann man aus waffenrechtlicher Sicht natürlich führen.

Wenn § 2 WaffG nicht zutrifft kann § 3 nicht zutreffen.
Wenn es sich um keine Schusswaffe handelt, kann sie auch keine Faustfeuerwaffe sein.

Das österreichische Waffengesetz:

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.


Von diesem Teil würde ich jedenfalls aus den von mir bereits erwähnten Gründen die Finger lassen. Nochmal etwas ausführlicher:

Herstellungszweck ist die Verwendung zur Selbstverteidigung (Tituliert als "Pistolet de défense SAPL GC54")
=> § 1 trifft somit zu
Glatter Lauf und Schrotpatronenlager (konstruktive Schrotwaffe), das Fertigungsmaterial ist mE nicht von Bedeutung
Waffe ist unter 90 cm insgesamt + Lauflänge unter 45 cm
=> § 17 trifft somit zu
=> Kat A
=> verboten

BTW:
"III) "vermutlich" bis Oktober 1995 eine Schrotdoppelflinte mit einer Gesamtlänge von 53 cm und einer Lauflänge von 31,5 cm, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen;"
OGH 14Os110/99, 28.09.1999

Das wäre quasi eine Faustfeuerwaffe. Der OGH sah sie als verbotene Waffe gem. § 17 WaffG (auch wenn im § 17 WaffG von Schrotgewehren die Rede ist).
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: ist der erlaubt?

Beitrag von Revierler_old » Sa 24. Mai 2014, 10:49

Das ist dann aber ein nachträglich gekürztes Gewehr gewesen, oder?
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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Re: ist der erlaubt?

Beitrag von Stickhead » Sa 24. Mai 2014, 12:30

Hmmm das weiß ich leider nicht...

ich hab noch was interessantes gefunden:

Leuchtpistolen stellen zwar Signalgeräte dar und sind mangels der im § 1 WaffG. angeführten Zweckbestimmungen keine Waffen. Ungeachtet der Bezeichnung als 'Leuchtpistole' im Ersturteil (nicht jedoch in dem diesem ersichtlich zugrundegelegten Gutachten ON. 16, S. 103 und ON. 17, S. 110, in welchem von einer die Stempelung für das 'Schrotkaliber 16' tragenden und mit dem Beschußzeichen für Schrotläufe versehenen 'Schrotpistole' die Rede ist) handelt es sich bei dem gegenständlichen Gerät dennoch um eine Waffe. Nach den Urteilsfeststellungen eignet es sich zum Abschießen von Schrotpatronen (Kal. 16/51) und konnte dementsprechend vom Angeklagten bei Schießübungen verwendet werden. Demnach ist das Gerät nicht zu Signalisierungszwecken bestimmt, sondern dazu, entweder die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden; es entspricht daher dem Waffenbegriff des § 1 WaffG. Darüber hinaus erfüllt die Pistole aber auch sämtliche Voraussetzungen des Begriffs der Schußwaffe (§ 2 WaffG.) und desjenigen der Faustfeuerwaffe (§ 3 WaffG.). Können doch aus dem Lauf Schrotpatronen, also im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 WaffG. feste Körper, die zu den Geschossen zählen, in eine bestimmbare Richtung verschossen werden. Dabei erhalten die Geschosse (Patronen) ihren Antrieb durch die Verbrennung eines Treibmittels (Schießpulvers) und die Gesamtlänge der Waffe übersteigt offenkundig (ON. 16, ON. 17 S. 110) nicht 60 cm; damit ist eine Faustfeuerwaffe gegeben (§ 3 WaffG.). Somit haftet der Unterstellung des jeweils unbefugten (§ 16 WaffG.) Besitzes und Führens der von der Beschwerde betroffenen Waffe durch den Angeklagten unter den § 36 Abs 1 lit a WaffG. ein Rechtsirrtum nicht an.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Jus ... 0_000.html

zu der Zeit gab es jedoch die Bestimmungen wegen der kurzen Flinten noch nicht.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

James
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Re: ist der erlaubt?

Beitrag von James » So 15. Jun 2014, 12:17

Hey Leute
Da mich speziell die SAPL GC 27 reizen würde, die auch auf Waffengebraucht angeboten wird, würde ich gern eine Anfrage an die Behörde stellen.
Kann mir jemand sagen an welche Stelle ich mich dabei am Besten wende? Hab sowas noch nie gemacht.
Und gibt es überhaupt noch Signalpatronen im Kaliber 12?
mfg
James

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Re: ist der erlaubt?

Beitrag von gewo » So 15. Jun 2014, 12:24

James hat geschrieben:Hey Leute
Da mich speziell die SAPL GC 27 reizen würde, die auch auf Waffengebraucht angeboten wird, würde ich gern eine Anfrage an die Behörde stellen.
Kann mir jemand sagen an welche Stelle ich mich dabei am Besten wende? Hab sowas noch nie gemacht.


hi

in erster instanz an deinen sachbearbeiter bei deiner bh bzw deinem magistrat usw

letztendlich landet deine anfrage dann vermutlich im bmi, abteilung III/3
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

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Re: ist der erlaubt?

Beitrag von Revierler_old » So 15. Jun 2014, 20:57

Ja; Die 12er Signalpatronen gibt es noch!
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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