Paragr. 23 WaffG:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.
Beantrage eine Erweiterung nach Paragr. 23 Absatz 2. Lasse dich nicht mit dem Absatz 2b abspeisen.
Du musst dich bei Schützenkollegen in deiner Gegend erkundigen, was in der Rechtfertigung stehen muss. Bei meiner BH wollen sie - falls man als Sportschütze erweitert - welche Waffentypen man zusätzlich benötigt um die gewünschten Bewerbe zu schießen, sowie ein Schreiben vom Verein (trainiert regelmäßig, verlässlich etc).
Man muss bei uns die bestehenden KAT-B Waffen begründen (HA für HAG1, die STI für FFWGK, ...) und Listen dafür nachweisen. Für die neuen KAT-B Waffen, bei welchen Bewerben man antreten möchte. Manche BH möchte auch für die neuen Waffen Listen haben. Rede mit Kollegen in deinem Bezirk, horche dich um, ...
Ein Kollege wollte von 5 auf 9 erweitern, sie wollten ihm 7 geben, außer er kann den Präzi-HA genauer begründen und warum er mit dem AUG nicht auskommt. Oder er soll das AUG verkaufen

und sich einen AR15-Klon kaufen.
Bei mir ging von 5 auf 9 glatt durch. Es soll halt schlüssig begründet sein und genau das drinnen stehen was sie hören wollen. Ist sogar wichtiger als dass es auch stimmen muss

- angeblich.
Gscheiter als schummeln ist halt für jede KAT B einen Bewerb schießen. Für
Jede findet sich ein passender Bewerb, gerade die Spassbewerbe bringens richtig
Informiere dich, gehe zur BH und rede freundlich mit ihnen. Wenn sie merken, dass du informiert bist und dich mit der Materie beschäftigst geht vieles leichter. Verstehe ich sogar etwas, ist ein Teil der Verlässlichkeit...
LG
Steyrer