Hallo!
Schmidl hat geschrieben:...
Da ich ein Bleigeschoss weder ständig am Körper trage, noch auf diesem herum lutsche oder gar schlucke, sollte es nicht für diese Regelung relevant sein.
Ich denke, darum geht es garnicht...
Ich habe jetzt einmal aus dem (gemeinsamen) Registrierungsdossier für Blei (Metall) die Einstufung zu gefährlichen Eigenschaften herausgesucht (
http://echa.europa.eu/de/information-on ... substances):
lead metal massives (high purity grade): nicht als gefährlich eingestuft.
lead metal massives (with arsenic):
Acute Tox. 4 H332: Harmful if inhaled.
Aquatic Chronic 1 H410: Very toxic to aquatic life with long lasting effects.
lead metal massives (general grade): nicht als gefährlich eingestuft.
lead metal powder (particle diameter <1mm):
Reproductive toxicity
Repr. 1A H360: May damage fertility or the unborn child
Specific target organ toxicity - repeated
STOT Rep. Exp. 1 H372: Causes damage to organs
Aquatic Acute 1 H400: Very toxic to aquatic life.
Aquatic Chronic 1 H410: Very toxic to aquatic life with long lasting effects
Soweit die (derzeit) bekannten Fakten.
Ich denke, es geht nicht - vorrangig - um Bleiverbindungen, sondern um metallisches Blei.
Bin aber kein Chemiker

Tja, warum dann der Vorstoss

Also, wie sieht es nun tatsächlich - von der Faktenlage her - aus...
Metallisches Blei ist nicht in der (SVHC) Kandidatenliste. Das ist die gute Nachricht.
Hochreines, metallisches Blei und "general grade" sind ebenso - momentan - aus dem Rennen.
Bleibt noch arsenhältiges Blei und solches in einer Körnung kleiner 1mm.
Arsenhältiges Blei ist höchst umweltgefährlich, wäre also rechtlich und faktisch eine Möglichkeit für eine Beschränkung (Aufnahme in Anhang XVII).
Blei in einer Körnung unter 1mm ist zusätzlich noch reproduktionstoxisch. Das könnte also jederzeit in die SVHC Kanditatenlist aufgenommen werden (dem dann nach einem langwierigen Verfahren eine Autorisierung folgen würde).
Das ist die schlechte Nachricht.
Die wahrscheinlichste Nachricht ist aber, dass sich irgendjemand findet und aufgrund der Umweltgefährlichkeit für arsenhältiges Blei ein Antragsdossier nach REACH Anhang XV ausarbeiten wird:
ANHANG XV
DOSSIERS
I. EINLEITUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
In diesem Anhang werden die allgemeinen Grundsätze für die Erstellung von Dossiers mit
Vorschlägen und Begründungen für folgende Punkte festgelegt:
– harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von C-M-R-Stoffen, Stoffen, die eine
Sensibilisierung nach Inhalation auslösen können, und anderen Wirkungen;
– Identifizierung von PBT, vPvB oder ähnlich besorgniserregenden Stoffen;
– Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung
eines Stoffes in der Gemeinschaft.Und erst wenn wir dieses Dossier vorliegen haben, dann können wir beraten, wie wir am Besten in unserem Sinne zu agieren haben!
Nun noch eine Bemerkung zum "politischen" Aspekt.
Erst wenn bekannt ist, wer so ein Dossier nach Anhang XV ausarbeiten gewillt ist, kann/sollte man auf diesen "politisch" einwirken. Jeder andere Aufwand stellt nur unnötige Reibungsverluste dar.
Wenn dann einmal der Antrag des Dossiers alle öffentlichen Konsultationen passiert hat und das RAC und SEAC ihre Stellungnahmen abgegeben haben, dann kommt es zur letztendlichen Entscheidung durch die EU-Kommission (ich denke in diesem Fall DG-Enterprise und DG-Environment).
Und da können jetzt die nationalen Vertreter (rein prinzipiell Wirtschafts- und Umweltminister der Mitgliedsstaaten) pro oder kontra votieren.