Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
Lese gerade einen Artikels im versicherungs Journal - da hier immer wieder über sv Szenarien diskutiert und fantasiert wird, will ich euch diese Erkenntnisse nicht vorenthalten: es geht um den Spruch 7 Ob 184/14f vom 26.11.2014
Hierbei wurde eine "verbotene waffe" im Sinne des waffg von einem hierzu nicht berechtigten Minderjährigen missbraucht bzw zur Notwehr eingesetzt...- jedenfalls wurde entschieden, dass aufgrund der Unrechtmäßigkeit der Waffe auch kein schadenersatzanspruch besteht und somit keine Deckung der Haftpflichtversicherung...
Aus den ahvb also den allg. Bedingungen für die Haftpflichtversicherung geht ja hervor, das grundsätzlich Deckung im Zusammenhang mit der verwendung von (legalen) Waffen zur sv besteht...
Also trotz Notwehr ist lt diesem Urteil der Einsatz nicht erlaubter Waffen nicht gedeckt...- nehme an daraus kann auch abgeleitet werden, dass zb unrechtmäßiges führen also zb ohne Pass gleich behandelt wird... Oder Munition für die die Berechtigung fehlt...
Hierbei wurde eine "verbotene waffe" im Sinne des waffg von einem hierzu nicht berechtigten Minderjährigen missbraucht bzw zur Notwehr eingesetzt...- jedenfalls wurde entschieden, dass aufgrund der Unrechtmäßigkeit der Waffe auch kein schadenersatzanspruch besteht und somit keine Deckung der Haftpflichtversicherung...
Aus den ahvb also den allg. Bedingungen für die Haftpflichtversicherung geht ja hervor, das grundsätzlich Deckung im Zusammenhang mit der verwendung von (legalen) Waffen zur sv besteht...
Also trotz Notwehr ist lt diesem Urteil der Einsatz nicht erlaubter Waffen nicht gedeckt...- nehme an daraus kann auch abgeleitet werden, dass zb unrechtmäßiges führen also zb ohne Pass gleich behandelt wird... Oder Munition für die die Berechtigung fehlt...
Re: Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
"der Gerät hat immer Schuld"
Member of Pulverdampf DODLSQUAD - Bande von Schützen ohne Gewinnabsicht
Member of Pulverdampf DODLSQUAD - Bande von Schützen ohne Gewinnabsicht
Re: Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
woolf hat geschrieben:buckshot hat geschrieben:Also trotz Notwehr ist lt diesem Urteil der Einsatz nicht erlaubter Waffen nicht gedeckt...- nehme an daraus kann auch abgeleitet werden, dass zb unrechtmäßiges führen also zb ohne Pass gleich behandelt wird... Oder Munition für die die Berechtigung fehlt...
Ja, aber nur in Bezug auf die Versicherung. Die Rechtmäßigkeit der Notwehr an sich hat damit ja nichts zu tun.
Die Juristen mögen mich beim folgenden Gedanken berichtigen:
Hätte der Junge keine Notwehrüberschreitung begangen gäbe es auch keine(n) Schmerzengeldforderung/Schadenersatzanspruch des Gegners und somit auch kein Problem mit der Versicherung.
hi
verfahren des gegners (soferne er dazu noch in der lage ist) an die haftpflicht des verursachers oder an ihn selber ist normal in so einem fall
schwerzensgeld, pflegeaufwand, psychischer schaden usw
es reicht wenn dir die rechtschutzversicherung aussteigt bei so einem verfahren ...
a paar gutachten , a paar anwaltsbriefe und a paar tausender sind im kamin
kann sich halt auch ned jeder leisten
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
Das eine hat ja mit dem anderen nichts zu tun...das eine ist ein Gesetz....das andere ist ein Vertragsgegenstand der jeweiligen Versicherung. Wenn die Versicherung im Vertrag festlegt, dass nur Schadensfälle gedeckt sind, die durch eine rechtmäßig besessene Waffe zustande gekommen sind, dann ist vollkommen irrelevant ob es Notwehr war oder nicht.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
Stimmt nicht ganz ben, hier unterwirft sich der Versicherer - und zwar jeder lt den allgemeinen Bedingungen - dem Gesetz und somit hat dieses ogh Urteil durchaus Einfluss auf mögliche ähnlich gelagerte Fälle...
Wie auch immer, ich bin auch kein Jurist aber ich finde das Thema zumindest beachtenswert im Zusammenhang mit den hier so oft diskutierten sv Szenarien, nicht mehr und nicht weniger- ich habe hierzu auch keine weitere Meinung, es fällt nur immer wieder auf wie wenig Wissen zum Thema versicherung allgemein in der Bevölkerung herrscht, diesem Umstand wollte ich Rechnung tragen und abhelfen. Das weitere zerreden überlasse ich den Experten ...
Wie auch immer, ich bin auch kein Jurist aber ich finde das Thema zumindest beachtenswert im Zusammenhang mit den hier so oft diskutierten sv Szenarien, nicht mehr und nicht weniger- ich habe hierzu auch keine weitere Meinung, es fällt nur immer wieder auf wie wenig Wissen zum Thema versicherung allgemein in der Bevölkerung herrscht, diesem Umstand wollte ich Rechnung tragen und abhelfen. Das weitere zerreden überlasse ich den Experten ...
-
- .50 BMG
- Beiträge: 2671
- Registriert: So 16. Mai 2010, 20:27
Re: Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
Nur die Verwendung des Messers bei der "Rauferei" (Stiche in den Rücken) ist als Notwehrüberschreitung gewertet worden. Für diese Entscheidung machte es keinen Unterschied das es für den Minderjährigen verboten war.
Das Messer alleine war also bezüglich Notwehr nicht relevant.
Das Messer ist nur Versicherungstechnisch relevant weil die Waffe (Butterfly) zu dem Zeitpunkt für den Minderjährigen eine Verbotene war!
Beispiel Artikel 12 von einer Versicherung (in der ist es der Punkt 12.1.7)
https://durchblicker.at/downloads/haush ... u_2012.pdf
Das Messer alleine war also bezüglich Notwehr nicht relevant.
Das Messer ist nur Versicherungstechnisch relevant weil die Waffe (Butterfly) zu dem Zeitpunkt für den Minderjährigen eine Verbotene war!
Beispiel Artikel 12 von einer Versicherung (in der ist es der Punkt 12.1.7)
Artikel 12
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
.
1.7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
https://durchblicker.at/downloads/haush ... u_2012.pdf
Don't steal! - The government hates competition!
"Würden die Menschen verstehen, wie unser Geldsystem funktioniert, hätten wir eine Revolution – und zwar schon morgen früh." Henry Ford
"Würden die Menschen verstehen, wie unser Geldsystem funktioniert, hätten wir eine Revolution – und zwar schon morgen früh." Henry Ford
- Kapselpracker
- .50 BMG
- Beiträge: 1595
- Registriert: Mo 14. Jan 2013, 14:16
- Wohnort: Wien
Re: Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
Ich stehe glaube ich noch immer auf der Leitung, folgendes Szenario:
Ein Legal Waffenträger wird vor meinen Augen angeschossen, dem fällt die Pistole aus der Hand.
Der Täter schießt weiter, ich hebe die Pistole auf (habe keinen WP) und Schieße auf den Angreifer.
So weit so gut, jetzt werde ich wegen der Nothilfe freigesprochen aber vom Täter Finanziell gerupft wie eine Weihnachtsgans weil ich selber keinen WP habe?
Oder verhält es sich da wieder ganz anders?
mfg Andi
Ein Legal Waffenträger wird vor meinen Augen angeschossen, dem fällt die Pistole aus der Hand.
Der Täter schießt weiter, ich hebe die Pistole auf (habe keinen WP) und Schieße auf den Angreifer.
So weit so gut, jetzt werde ich wegen der Nothilfe freigesprochen aber vom Täter Finanziell gerupft wie eine Weihnachtsgans weil ich selber keinen WP habe?
Oder verhält es sich da wieder ganz anders?
mfg Andi
Re: Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
In Amerika gilt gernerell empty your magazin, kann dann warscheinlich nicht mehr klagen. 

Infidel
Re: Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
Off Topic:
Geklagt werden kann man immer, auch wenn der Verteidiger ("Notwehrende") frei- und der Angreifer schuldig gesprochen wurde. Da ist es halt klar, weil das Zivilgericht an den Schuldspruch (inkl. Feststellungen) des Angreifers gebunden ist & kein Richter sich die Mühe macht dann noch gegen den Freispruch (=gerechtfertigte Notwehr) zu argumentieren. -> kein SchE für Angreifer, seine Angehörigen oder dessen Versicherung...
Bzw. wendet man dann halt seelische Schäden, eine Woche Arbeitsunfähigkeit, Schlafstörungen... ein, am besten ein bissal mehr als die Klagsforderung - gibts vielleicht ein Körberlgeld auch noch zu den Kosten (wenns der Delinquent überhaupt zahlen kann...)
(die Legalität des Verteidigungsmittels ist für die Notwehr an sich nicht relevant - übertriebenes Beispiel: die Maschinenpistole des Bankräubers gegen diesen richten. Wer ohne WP seine Pistole führt, könnt natürlich in Verdacht stehen, Notwehrsituationen gerade provozieren zu wollen... schließt aber eine Notwehr im Einzelfall auch nicht aus)
Eine Bindungswirkung besteht aber nicht bei Freispruch, Diversion oder Einstellung! Oder wenn der Angreifer kein Urteil mehr bekommen kann...
Hier ist das Zivilgericht "frei", auch "gegen den Freispruch*" des Notwehrenden zu entscheiden und eine Rechtswidrigkeit der Notwehr anzunehmen. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Notwehr gerechtfertigt war, fehlt (auch hier unabhängig von der Legalität des Mittels) die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung -> Abweiser/ kein SchE.
(* macht aber mehr Arbeit als auf der Linie des Strafgerichts zu bleiben -> äußert ungern)
On Topic:
Problem in der E ist:
der Mj hat einen Tatausgleich geleistet (um Diversion statt Urteil + ggf. Vorstrafe zu bekommen. Teil davon ist halt ein Schuldeingeständnis + uU Wiedergutmachung...). Jetzt werdens halt den Tatausgleich von der Haftpflicht vom Papa haben wollen.
Die sagt eben nach den Bedingungen der Haftpflichtvers. "keine Gefahr des täglichen Lebens (wie Notwehr mit legaler Waffe es wäre)" + "durch Anerkenntnis (=Tatausgleich) Obliegenheit verletzt, daher schon überhaupt kein Anspruch gg. Versicherung" (...weil der kann es wurscht sein, ob der Sohnemann eine Vorstrafe bekommt
)
Aufgrund Diversion keine Bindung an Strafverfahren -> das Erstgericht hätte selbst feststellen müssen. Deshalb geht das ganze jetzt zurück an den Start...
BTW: aus "aus dem erlaubten Besitz (iSd WaffG)" lässt sich illegales Führen der eigenen, legalen Waffe nicht von Haus aus ausschließen... aber der Ogh müsst nur ein Wort ändern und man kanns 1:1 übernehmen:
"Das verbotene Mitführen einer erlaubten Waffe schafft eine Situation, die gerade das Risiko mit sich bringt, sie auch einzusetzen. Dieses Verhalten birgt ein entsprechend hohes Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit Anderer. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben."
wie beim Wiederladen gilt: Alle Angaben ohne Gewähr. Jede Rechtsberatung ist nur soviel wert, wie man dafür zahlt (und nichteinmal dann ist es garantiert
)
Geklagt werden kann man immer, auch wenn der Verteidiger ("Notwehrende") frei- und der Angreifer schuldig gesprochen wurde. Da ist es halt klar, weil das Zivilgericht an den Schuldspruch (inkl. Feststellungen) des Angreifers gebunden ist & kein Richter sich die Mühe macht dann noch gegen den Freispruch (=gerechtfertigte Notwehr) zu argumentieren. -> kein SchE für Angreifer, seine Angehörigen oder dessen Versicherung...
Bzw. wendet man dann halt seelische Schäden, eine Woche Arbeitsunfähigkeit, Schlafstörungen... ein, am besten ein bissal mehr als die Klagsforderung - gibts vielleicht ein Körberlgeld auch noch zu den Kosten (wenns der Delinquent überhaupt zahlen kann...)
(die Legalität des Verteidigungsmittels ist für die Notwehr an sich nicht relevant - übertriebenes Beispiel: die Maschinenpistole des Bankräubers gegen diesen richten. Wer ohne WP seine Pistole führt, könnt natürlich in Verdacht stehen, Notwehrsituationen gerade provozieren zu wollen... schließt aber eine Notwehr im Einzelfall auch nicht aus)
Eine Bindungswirkung besteht aber nicht bei Freispruch, Diversion oder Einstellung! Oder wenn der Angreifer kein Urteil mehr bekommen kann...
Hier ist das Zivilgericht "frei", auch "gegen den Freispruch*" des Notwehrenden zu entscheiden und eine Rechtswidrigkeit der Notwehr anzunehmen. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Notwehr gerechtfertigt war, fehlt (auch hier unabhängig von der Legalität des Mittels) die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung -> Abweiser/ kein SchE.
(* macht aber mehr Arbeit als auf der Linie des Strafgerichts zu bleiben -> äußert ungern)
On Topic:
Problem in der E ist:
der Mj hat einen Tatausgleich geleistet (um Diversion statt Urteil + ggf. Vorstrafe zu bekommen. Teil davon ist halt ein Schuldeingeständnis + uU Wiedergutmachung...). Jetzt werdens halt den Tatausgleich von der Haftpflicht vom Papa haben wollen.
Die sagt eben nach den Bedingungen der Haftpflichtvers. "keine Gefahr des täglichen Lebens (wie Notwehr mit legaler Waffe es wäre)" + "durch Anerkenntnis (=Tatausgleich) Obliegenheit verletzt, daher schon überhaupt kein Anspruch gg. Versicherung" (...weil der kann es wurscht sein, ob der Sohnemann eine Vorstrafe bekommt

OGH hat geschrieben:Nach Art 12.1.6. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung. Der Versicherungsschutz aus der Verwendung einer der genannten Waffen ist jedoch, wie sich aus dem Wort „deren“ völlig klar ergibt, an die Voraussetzung geknüpft, dass der Besitz der Waffe durch den versicherten Verwender erlaubt ist. Letzteres ist im öffentlich-rechtlichen Sinn zu verstehen (7 Ob 22/87) und daher hier nach den Bestimmungen des WaffG zu beurteilen.
...
Das Mitführen einer verbotenen Waffe schafft eine Situation, die gerade das Risiko mit sich bringt, sie auch einzusetzen. Dieses Verhalten birgt ein entsprechend hohes Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit Anderer. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben.
...
Sollte es sich bei dem vom Sohn des Klägers mitgeführten Messer um ein Butterflymesser gehandelt haben, was obwohl (im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren objektiviert und vom Kläger, wenn auch nicht zugestanden, so doch nicht ausdrücklich bestritten wurde) keinen Eingang in die Feststellungen fand, dann wäre Versicherungsschutz weder nach Art 12.1. ABH noch nach Art 12.1.6. ABH gegeben. Dies unabhängig davon, ob sich der Sohn des Klägers in einer Notwehrsituation befand, deren Vorliegen ohnedies auf Grund des Fehlens entsprechend konkreter Feststellungen zum Geschehensablauf derzeit nicht bejaht werden kann.
Aufgrund Diversion keine Bindung an Strafverfahren -> das Erstgericht hätte selbst feststellen müssen. Deshalb geht das ganze jetzt zurück an den Start...
BTW: aus "aus dem erlaubten Besitz (iSd WaffG)" lässt sich illegales Führen der eigenen, legalen Waffe nicht von Haus aus ausschließen... aber der Ogh müsst nur ein Wort ändern und man kanns 1:1 übernehmen:
"Das verbotene Mitführen einer erlaubten Waffe schafft eine Situation, die gerade das Risiko mit sich bringt, sie auch einzusetzen. Dieses Verhalten birgt ein entsprechend hohes Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit Anderer. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben."
wie beim Wiederladen gilt: Alle Angaben ohne Gewähr. Jede Rechtsberatung ist nur soviel wert, wie man dafür zahlt (und nichteinmal dann ist es garantiert


- Kapselpracker
- .50 BMG
- Beiträge: 1595
- Registriert: Mo 14. Jan 2013, 14:16
- Wohnort: Wien
Re: Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
alpawolf hat geschrieben:In Amerika gilt gernerell empty your magazin, kann dann warscheinlich nicht mehr klagen.
Naja da müsstest ihn vorher fragen ob er Nachkommen hat, wenn ja dann lass ihn machen weil sonst von den Nachkommen verklagt wirst, wenn nein....

Re: Ogh Urteil zum Thema sv mit verbotener waffe...
alpawolf hat geschrieben:In Amerika gilt gernerell empty your magazin, kann dann warscheinlich nicht mehr klagen.
wow, wo hast du denn diese Weisheit her? Das ist nämlich schonmal von vornherein falsch, weil es "Amerika" so garnicht gibt, jeder US-Bundesstaat hat eigene Gesetze wann man sich wo wie verteidigen darf.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf