Naja. Wenn das Ding auf der Waffe montiert ist, dann eigentlich schon weil das dann ja wieder eine "Schußwaffe" ist. Nur das Ding alleine nicht:
§ 17
(5)
von
Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
Allerdings behaupten Keplinger und Löff in den Erläuterungen zu § 14:
Keplinger/Löff 3.Auflage 2013 hat geschrieben:...ausdrücklich ausgenommen ist allerdings Kriegsmaterial; ausgenommen sind nach Sinn und Zweck wohl auch "verbotene Waffen" im Sinne § 17 Abs. 1 WaffG.
Den Kommentar kann ich allerdings nicht ganz nachvollziehen.
Es wird beim Kriegsmaterial noch auf ein VwGH Urteil von 1984 verwiesen(83/11/0193). Hab das überflogen konnte dabei außer einem Hinweis auf einen Paragraph 28b nichts finden was hier anwendbar wäre. (Ging um die Versagung einer Ausnahmegenehmigung für eine Maschinenpistole. In dem Erkenntnis steht auch das Zuckerl mit dem "Privatpersonen dürfen Behörden in Feuerkraft nicht überlegen sein" nur als trivia zum drüberstreuen.)
Nach der damaligen Gesetzeslage gab es wohl eine ausdrückliche Ausnahme von Kriegsmaterial vom Schießstättenprivileg.
Die kann ich aus dem WaffG 1996 idgF aber nicht mehr herauslesen.
Die Formulierung "sind nach Sinn und Zweck
wohl auch bedeutet wohl eine Rechtsmeinung zu der es keine Rechtssprechung gibt.