Wiederladen und Munition

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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The Tasmanian Devil
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Wiederladen und Munition

Beitrag von The Tasmanian Devil » Mi 29. Jul 2015, 17:04

Hallo Zusammen!

Als Sportschütze bzw Wiederlader hat man schnell von mehreren Kalibern ein paar Schuss zu Hause. Ab welcher Menge sollte ich das bei der Behörde melden?

Ich danke euch für die Antworten!

LG
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gunlove
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Re: Wiederladen und Munition

Beitrag von gunlove » Mi 29. Jul 2015, 17:09

The Tasmanian Devil hat geschrieben:Hallo Zusammen!

Als Sportschütze bzw Wiederlader hat man schnell von mehreren Kalibern ein paar Schuss zu Hause. Ab welcher Menge sollte ich das bei der Behörde melden?

Ich danke euch für die Antworten!

LG

Ab 5000 Patronen in einem örtlichen Nahverhältnis.
Ihr nennt mich Menschenfeind, weil ich Gesellschaft meide, Ihr irret euch, ich liebe sie.
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)

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Re: Wiederladen und Munition

Beitrag von BigBen » Mi 29. Jul 2015, 17:56

Ab 5000 Patronen solltest du nicht melden, sondern du MUSST melden.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

karl255
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Re: Wiederladen und Munition

Beitrag von karl255 » Mi 29. Jul 2015, 18:25

hallo

da gabs schon einen thread dazu: viewtopic.php?f=20&t=14945&start=0

was mich aber interessiert ist die grenze mal sagt einer 5.000 mal sagt einer 19.000 -> ich konnte hier keine wirkliche regelung finden, denn im §41 steht ja:


§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.

(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.


Munition in größerem Umfang ist dann halt auch Dehnungsfähig und wird von der BH ausgelegt, also ist der tipp aus dem thread per link - "am besten bei BH nachfrage ab wann man melden muss" sicher der richtige.



Edit:
habs gerade gefunden, die 5.000 Schuss stehen im Runderlass!
GZ:BMI-VA1900/0149-III/3/2014

The Tasmanian Devil
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Re: Wiederladen und Munition

Beitrag von The Tasmanian Devil » Do 30. Jul 2015, 11:13

Ich danke euch!
Dann werde ich vor dem nächsten Munitionskauf die Meldung machen...
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Re: Wiederladen und Munition

Beitrag von piefke » Do 30. Jul 2015, 13:46

Werden bei den 20 Waffen eigentlich auch Wechsel Systeme und/ oder minderwirksame Waffen Luftgewehre /zimmerstutzen eingerechnet?

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Re: Wiederladen und Munition

Beitrag von rupi » Do 30. Jul 2015, 13:47

piefke hat geschrieben:Werden bei den 20 Waffen eigentlich auch Wechsel Systeme und/ oder minderwirksame Waffen Luftgewehre /zimmerstutzen eingerechnet?

Wechselsysteme: nein !

Luftgewehre soweit ich weiß ja
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Re: Wiederladen und Munition

Beitrag von Promo » Do 30. Jul 2015, 15:00

piefke hat geschrieben:Werden bei den 20 Waffen eigentlich auch Wechsel Systeme und/ oder minderwirksame Waffen Luftgewehre /zimmerstutzen eingerechnet?

Alles was lt. WaffG unter den Begriff Schusswaffe fällt - dazu zählt auch § 45 (Luftgewehre).
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Re: Wiederladen und Munition

Beitrag von GSchoenbauer » Do 30. Jul 2015, 21:52

der §41 (Meldung von mehr als 20 Schusswaffen und mehr Munition) ist aber in den Paragraphen, die auch bei §45-Waffen anzuwenden sind, NICHT angeführt.

§ 45. ......... sind lediglich die § 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden

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